Recht und Gesetz

Finanzierte Fonds – BGH setzt anlegerfreundliche Rechtsprechung fort – Banken müssen auch Eigenkapital des Anlegers ersetzen.

Finanzierte Fonds – BGH setzt anlegerfreundliche Rechtsprechung fort – Banken müssen auch Eigenkapital des Anlegers ersetzen.

 
Mit einem weiteren Aufsehen erregenden Urteil meldet sich der 2. Zivilsenat des BGH am 21.03.2005, veröffentlicht am 18.04.2005. Erneut ging es um die Frage, in welchem Umfang geprellte Kapitalanleger eines geschlossenen Immobilienfonds ihr Geld von der finanzierenden Bank zurückverlangen können. Diesmal ging es um ein Modell unter Einschaltung eines Treuhänders aus der Dr. Jehl-Gruppe aus München und einer Bank, die mit diesem Treuhänder eine Finanzierungsabrede getroffen hatte. Diese sah vor, dass die Bank dem Fonds insgesamt 41 Mio. DM zur Verfügung stellt und diese grundbuchrechtlich absichert, dieses Darlehen jedoch durch die Darlehen der Anteilszeichner wieder abgelöst werden sollte.

Drei wesentliche Punkte lassen sich dem neusten Urteil entnehmen:
 
1. Für das Vorliegen eines Verbundgeschäfts, das stellt der BGH klar, soll auch ausreichend sein, wenn die Selbstauskunftsformulare des Anlegers bei der Anbahnung des Darlehens nicht von der Bank an den Vertrieb ausgereicht wurden, sondern von dem Vertrieb selbst erstellt und bei der Bank später ausgefüllt eingereicht wurden. Damit ist die Haftung der Banken nochmals erweitert worden.
 
2. Die Bereichsausnahme des § 3 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. ist eng auszulegen. Nach dieser Norm sollten die Vorschriften über verbundene Geschäfte dann nicht gelten, wenn es sich um ein grundpfandrechtlich abgesichertes Darlehen (Realdarlehen) handelt. Hier nun hatte die Bank argumentiert, es handele sich ja um ein solches Realdarlehen: Das Darlehen über 40 Mio. sei doch durch ein Darlehen abgesichert und solle lediglich durch die vielen kleinen Darlehen der Anteilseigner, die allerdings nicht grundbuchrechtlich abgesichert waren, zurückgeführt werden. In einem solchen Fall, hat der BGH entschieden, ist die Ausnahmevorschrift nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes restriktiv auszulegen. Derartige Konstellationen sind aus Sicht des Verbrauchers zu beurteilen, für den sich das Darlehen als ganz normales Darlehen darstellt und nicht etwa als Realkredit. Demgemäß verbleibt es vollständig bei der Anwendung der Vorschriften über die Verbundgeschäfte. Diese Klarstellung hilft den Anlegern.
 
3. Für die Banken besonders heikel dürfte der nächste Punkt werden. Der Anleger hatte in dem zu entscheidenden Fall seine Einlage bei dem Fonds teilweise aus eigenen Mitteln aufgebracht, ca. 20% der Fondsbeteiligung. Der BGH hat nun entschieden, dass die Bank auch für diesen Anteil, für den ja gar kein Darlehen gewährt wurde, erstattungspflichtig ist. Denn da der Anleger nach den Vorschriften über das Verbundgeschäft der Bank auch die Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vertrieb und den Fondsinitiatoren entgegenhalten kann und diese auf die vorbeschriebene Summe haften würden, muss dies auch die Bank tun. Dies allerdings nur, wenn auch die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches vorliegen. Zur Klärung dieser Frage wurde die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. (BGH Urteil vom 21.3.2005 – II ZR 411/02)
 
Diese Ausführungen ergänzen den Beitrag
 
Neue Rechtslage für geprellte Anleger durch finanzierte Fondsanteile – Haftung der Banken klargestellt –
Holger M (*Name von der Redaktion) geändert erwarb in den neunziger Jahren einen Anteil an dem Immobilienfonds WGS Fonds 35, er könne so Steuern sparen und Zins- und Tilgungsleistungen würden mit den Ausschüttungen verrechnet. Nachteile hätte die Geldanlage nicht, so der wortreiche Vermittler. Später ging der Fonds wegen Misswirtschaft in die Insolvenz, der Vermittler ist über alle Berge. Die Klage wegen Falschberatung war zwar erfolgreich, nur die Vollstreckung ging in das Leere.
 
Unerbittlich fordert die Bank für die nächsten Jahre Monat für Monat einen hohen Geldbetrag, um den Kredit zurückzuzahlen. Die Lage des Holger M. ist verzweifelt.

Die Rechtssprechung hatte bisher immer behauptet, dass die Banken für diese zweifelhaften Vertriebsmethoden nicht haften. Der zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat nun in einigen Leitentscheidungen die Rechtslage für geprellte Anleger entscheidend verbessert. Es geht um kreditfinanzierte Beteiligungen an Kapitalanlagemodellen. Zum Beispiel um Fragestellungen sogenannter geschlossener Immobilienfonds. Häufig waren die Anlagevermittler auch gleichzeitig im Auftrag der Banken unterwegs, um die notwendigen Kredite zu verkaufen.
 
Sensationelle Urteile aus Karlsruhe drehen die Rechtslage zugunsten der Anleger
Der BGH hat am 14.06.2004 sechs viel beachtete Urteile gesprochen, die die Rechte geprellter Fondsanleger erheblich verbessern. Gemeinsam mit zwei weiteren Urteilen des BGH vom 08.06.2004 ergeben sich hier vielfältige Möglichkeiten für den Anleger. Betroffene Kapitalanleger können anhand der nachstehenden Kriterien überprüfen, ob eine Rückabwicklung in ihrem Falle möglich ist. Ziel ist es also, gezahlte Beträge gegenüber der Bank zurückzuerlangen und von dem Kredit in Zukunft freigestellt zu werden. Zugleich soll Zug um Zug die Kapitalanlage an die Bank übertragen werden. Die rechtlichen Hürden waren bisher kaum zu überwinden.
 
Vorliegen eines Verbundgeschäftes
Am 14.06.2004 nahm der 2. Zivilsenat Bezug auf sein Urteil vom 21.07.2003. Hier wie dort umriss der BGH, wann seiner Meinung nach ein Verbundgeschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG a.F. gegeben sei. Da sich an die Rechtsfigur des verbundenen Geschäfts weitreichende Konsequenzen knüpften, haben die beteiligten Banken stets versucht, die von ihnen zur Finanzierung von Immobilienfonds herausgegebenen Darlehens als „Investitionskredite zur freien Verfügung“ darzustellen bzw. den Verbundcharakter komplett zu leugnen. In den Urteilen kommt der BGH problemlos zu dem Schluss, dass ein Verbundgeschäft dann vorliege, wenn sich die Bank der gleichen Vertriebsorganisation zur Vermittlung des Darlehensvertrages bedient wie der Kapital suchende Immobilienfonds. Das war in der Regel immer so. Unter Verweis auf die unwiderlegbare Vermutungsregelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG a.F. ist dies nur folgerichtig. Nach den Urteilen vom 14.06.2004 und 21.07.2003 wird jedoch nicht deutlich, ob die Bank auch Kenntnis davon gehabt haben muss, dass der Kapitalanlagenvertrieb sich ihrer Darlehensformulare bedient. Im Regelfall wird dies so sein, da der Vertrieb sonst nicht in den Besitz der Formulare gelangen kann. Denkbar erscheint aber auch, dass einzelne Kapitalanlagenvermittler sich die Online-Kreditangebote beispielsweise der Postbank etc. ohne deren Kenntnis zu Nutzen machen. Diese Problematik, die Holger M. nicht betrifft, hat der BGH nicht entschieden, sie dürfte jedoch auch eher im Randbereich zu finden sein.
 
Der Einwendungsdurchgriff
Das Vorliegen eines Verbundgeschäfts allein eröffnet dem Fondsanleger noch keine Rechte. Vielmehr muss er entweder Einwendungen gegenüber dem finanzierten Gesellschaftsbeitritt geltend machen können oder aber gegenüber dem Darlehen selbst. Fünf Fallgruppen hat der BGH am 14.06.2004 zu entscheiden gehabt.
 
Schadenersatzansprüche
Der wohl häufigste Fall dürften Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten sein, insbesondere den Gründungsgesellschaftern, Initiatoren, Betreibern, Managern, Prospektherausgebern und dem Kapitalanlagenvertrieb. Solche Schadensersatzansprüche können sich ergeben aus einem fehlerhaften Kapitalanlagenprospekt, der z.B. eine fehlerhafte Angabe über die Innenprovision enthält oder diese, obwohl in erheblicher Höhe angefallen gar nicht ausweist. Diese Prospekthaftung betrifft den Prospektherausgeber, die Initiatoren, Hintermänner und Vorstände der Gesellschaft. Sofern solche Ansprüche vorliegen, berechtigen diese zur Kündigung der Gesellschaft, ggf. zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Da das Handeln des Vertriebs der Fondsgesellschaft  zurechenbar ist, dürften auch Beratungsfehler des Vertriebs zur Kündigung berechtigen und insofern den Einwendungsdurchgriff gegenüber der Bank eröffnen.
 
Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz
Im Verfahren II ZR 393/02 und II ZR 407/02 hatte der BGH über Gesellschaftsbeitritte zu entscheiden, die, ebenso wie die Darlehensverträge, von einem Treuhänder vorgenommen wurden. Diese Treuhänder haben sich im Regelfall weitreichende Befugnisse durch Treuhandvertrag übertragen lassen, die teilweise sogar in den rechtsberatenden Bereich hineinragen. Bereits anerkannt war, dass derartige Treuhandverträge Verstöße gegen das RBerG darstellen können, demgemäß die Treuhandvollmacht nichtig ist und die von den Treuhändern abgeschlossenen Darlehensverträge somit vollmachtlos, d.h. schwebend unwirksam abgeschlossen wurden. Einige Oberlandesgerichts und teilweise auch der BGH haben hier auf die Grundsätze der so genannten Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht zurückgegriffen und behauptet, diese vollmachtlosen Erklärungen seien durch den Anleger wissentlich geduldet worden. Anhaltspunkte dafür seien z.B. die Unterschrift unter einer Selbstauskunft bzw. die Zustimmung zum Schufa-Eintrag. Bereits in den Urteilen vom 20.04.2004 (XI ZR 172/03 und XI ZR 164/03) hat der BGH diesen Ansatz als falsch eingestuft. Dies wurde vom 2. Zivilsenat am 14.06.2004 bestätigt. Die Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht im Bereich des fremdfinanzierten Immobilienfondsbeitritts dürfte somit als überwunden anzusehen sein, die von den Treuhändern abgeschlossenen Geschäfte sind schwebend unwirksam und jederzeit widerruflich.
 
Rechtsfolgen nicht ausreichender Angaben der Banken auf Kreditverträgen
In den Verfahren II ZR 393/02  und II ZR 407/02 kommt der BGH zu einer etwas überraschenden Einwendung. Viele Banken hatten die Darlehensverträge als so genannte unechte Abschnittsfinanzierung konzipiert. Darunter versteht man Darlehen, die eine feste Laufzeit von z.B. 15 Jahren aufweisen, eine Zinsbindung jedoch nur über 5 Jahre. Gemäß § 4 VerbrKrG a.F. war die Bank jedoch gehalten, die Summe aller rückzahlbaren Leistungen im Darlehensvertrag zu errechnen und mitzuteilen. Viele Banken, so z.B. die L-Bank bei der Finanzierung von WGS Fonds, haben derartige Angaben gar nicht gemacht. Kein Wunder, da die entsprechende Summe meist astronomische Höhen erreichte. Einige Banken, z.B. die Berliner Bank bei der Finanzierung von DLF-Anteilen, haben die Summe der zu erbringenden Leistungen lediglich für die Dauer der Zinsbindungsfrist von 5 Jahren, nicht jedoch für sämtliche 15 Jahre errechnet. Der 11. Zivilsenat hatte bereits mit Urteil vom 08.06.2004 festgestellt, dass in einem solchen Fall die Vorschrift des § 4 VerbrKrG a.F. nicht gewahrt wurde und somit die Zinsbelastung sich auf das gesetzliche Maß von 4% reduzierte. Der 2. Zivilsenat ging am 14.06.2004 sogar noch einen Schritt weiter. Entgegen der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. soll demnach durch die Auszahlung des Darlehens der Berechnungsfehler nicht als geheilt gelten, sondern zu einer Nichtigkeit des Darlehens führen. Schon dieser formelle Fehler wird damit voraussichtlich ausreichen, das Darlehens nach den Regelungen über die ungerechtfertigte Bereicherung komplett zurück abzuwickeln. Die Fondsanleger haben somit in solchen Fällen über Jahre hinweg Leistungen auf eine nicht bestehende Schuld erbracht.
 
Schadensersatzansprüche gegenüber der Bank
Schadensersatzansprüche gegenüber der finanzierenden Bank waren nach der ständigen bisherigen Rechtsprechung im Rahmen der so genannten Trennungstheorie nur möglich, wenn die Bank einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Anleger hatte, Interessenkollisionen drohten oder die Bank ihre Rolle als Kreditgeber überschreiten sollte. Diese Grundsätze klangen stets gut, doch waren die Tatbestandsvoraussetzungen nach der Rechtsprechung des 11. Zivilsenats so gut wie nie erfüllt. Anders der 2. Zivilsenat: Im Urteil II ZR 393/02 bürdet er der Bank die Pflicht auf, über Risiken des Fondsbeitritts aufzuklären und setzt diese Risiken als bekannt voraus, wenn die Bank beispielsweise die Jahresabschlüsse und Bilanzen eines in das Fondskonzept eingebundenen Mietgarantiegebers kennt und um dessen wirtschaftliche Schwäche wissen musste. In einem solchen Fall sei die Bank verpflichtet, den Anleger vor den wirtschaftlichen Gefahren des Fondsbeitritts zu warnen.
 
Widerruf nach dem HaustürWG
Für die meisten Fondsanleger dürfte dies die wichtigste Einwendung werden. Die Verhandlungen über den Darlehensvertrag fanden in den allermeisten Fällen in den Räumen einer Privatwohnung statt, meist der des Fondsanlegers. In einem solchen Fall ist der Darlehensvertrag vollumfänglich an den Vorgaben des HaustürWG zu messen, insbesondere die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung. Wie der 11. Zivilsenat am 08.06.2004 entschieden hat (XI ZR 167/02, ebenso II ZR 395/01 vom 14.06.2004) bedeutet dies, dass die Widerrufsbelehrung auf dem Darlehensformular keinerlei andere Erklärungen enthalten darf. Dies gilt selbst für die nach dem ehemaligen VerbrKrG zwingend vorgesehene Belehrung, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn das Darlehen nicht binnen zweier Wochen in voller Höhe zurückgezahlt wird. Im Urteil II ZR 385/02 wird auch die Erklärung, dass im Falle eines Verbundgeschäfts das finanzierte Geschäft im Falle des Widerrufs nicht zustande kommt als „andere Erklärung“ i m Sinne des ehemaligen HaustürWG aufgefasst, sodass auch diese Belehrung mit den zwingend gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteilen unwirksam ist. Somit dürften nahezu sämtliche Widerrufsbelehrungen auf Darlehensverträgen, die in Haustürsituationen vermittelt wurden, unwirksam sein.
 
Der 11. Zivilsenat des BGH beharrte stets darauf, dass die Haustürsituation der Bank auch „zurechenbar“ sein muss. Obwohl es hierfür keinerlei Anhaltspunkte in der Gesetzgebungsgeschichte gab, wurde diese Zurechenbarkeit über § 123 Abs. 2 BGB konstruiert. Die Norm setzt sehr strenge Voraussetzungen an eine derartige Zurechenbarkeit. Demgemäß scheiterten viele auf das HaustürWG gestützte Klagen an diesem Tatbestandsmerkmal. Die Urteile vom 14.06.2004 erleichtern dem Anleger hier die Rechtsverfolgung. Im Urteil II ZR 385/02 führt der BGH aus, dass schon die fahrlässige Unkenntnis der Bank zu einer Zurechnung führen muss. Demnach musste die Bank erkennen, dass es sich um eine Haustürsituation handelt, wenn die Umstände des Einzelfalls die Bank zur Nachfrage veranlassen mussten. Solche Umstände sind beispielsweise, wenn der Kapitalanlagevermittler seinen Wohnsitz in A hat, der Vertrag jedoch in B unterschrieben wurde und auch die Darlehensnehmer in B ihre Privatwohnung haben. Noch leicht er argumentiert der BGH im Urteil II ZR 395/01. Demnach findet die Zurechnung schon dann statt, wenn die Bank in das Vertriebssystem eingebunden war und der Vertrieb die Darlehensformulare von der Bank bekommen hat.
 
Voraussetzung ist jedoch stets, dass eine Haustürsituation vor Gericht auch dargelegt und bewiesen werden kann. Daran scheiterten die Kläger im Verfahren XI ZR 167/02 (Urteil vom 08.06.2004).
 
Abwicklungdurchführung 
Im großen und ganzen gibt es nach Ansicht des 2. Zivilsenats zwei Arten der Abwicklung:
 
Sofern dem Anleger Schadensersatzansprüche gegenüber Fondsinitiatoren, Vertrieb etc. zustehen und er diese der Bank entgegenhalten kann, ist die Bank verpflichtet, dem Anleger sämtliche geleisteten Zinsen und ggf. Tilgungen zurückzustatten sowie die ggf. verpfändeten Lebensversicherungen freizugeben. Angerechnet werden muss hier jedoch auf den Rückzahlungsanspruch, was der Fonds an den Anleger ausgeschüttet hat und was dieser an Steuern erspart hat. Im Gegenzug hat der Anleger sämtliche Schadensersatzansprüche gegenüber der Fondsgesellschaft und gegenüber Initiatoren, Hintermännern, Vertretern etc. an die Bank zur eigenständigen Geltendmachung abzutreten.
 
Sofern der Anleger seinen Widerruf des Darlehensvertrages auf das HaustürWG stützt, sind nach Ansicht des BGH die gegenseitig erbrachten Leistungen zurückzugewähren. Der Anleger kriegt somit seine Zinsen und die gebrachte Tilgung zurück, das Darlehen ist freizugeben. Abzuziehen sind lediglich die Fondsausschüttungen, nicht jedoch die Steuervorteile. Im Gegenzug ist der Bank der Fondsanteil abzutreten. Ob die Urteile in dieser Hinsicht in sich stimmig sind, ist noch offen. Gegenwärtig sieht es danach aus, als ob der zusätzlich getäuschte Kapitalanleger schlechter dasteht als derjenige, der nur nach dem HaustürWG zurücktreten kann. Ersterer muss sich die Steuervorteile anrechnen lassen, zweiterer nicht. Bereits in den Leitsätzen der Urteile II ZR 395/01; II ZR 407/02; II ZR
393/02; II ZR 392/01 und II ZR 374/02 stellt der BGH fest, dass die vorbeschriebenen Rechtsfolgen schon dann ausgelöst werden, wenn der Einwendungsdurchgriff gegenüber der Bank erklärt wird. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist somit ein Kündigungsschreiben etc. an die Fondsgesellschaft, den Vertrieb oder die Initiatoren demnach nicht mehr erforderlich. Eine erhebliche Besserstellung von Kapitalanlegern, deren Fondsgesellschaft inzwischen insolvent oder  unbekannt verzogen oder untergegangen ist. Eine weitere Klarstellung ergibt sich aus dem Urteil II ZR 407/02. Demnach sind die Vorschriften zum Einwendungsdurchgriff nicht ausgeschlossen, wenn für das Darlehen  zwar ein Grundpfandrecht bestellt war, dieses Grundpfandrecht jedoch schon beim Eintritt des einzelnen Anlegers bestellt war. Auf dieses Argument hatten sich die Banken teilweise zurückgezogen. Die Erfolgsaussichten für Geschädigte, so auch Holger M., haben sich daher erheblich gebessert. Dieses betrifft fast alle Fondskonstruktionen (Immobilie-, Energie-, Windfonds etc.)

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 343 vom 20. April 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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