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FLC Verwaltungs AG– Was bedeutet das Schreiben der RES Real Estate Securities eG?

Im November 20114  schrieb die RES Real Estate Securities eG, Landstraße 114, FL-9495 Triesen, aus Liechtenstein die Anleger der FLC Verwaltungs AG (vormals FLEXLIFE Capital AG) an und sorgte damit für eine weitreichende Verunsicherung der Anleger. Kaum einer wusste, was sie damit anfangen sollten.

So wandten sich viele Anleger und Mitglieder der „Anlegergemeinschaft Flexlife Capital AG“ an die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team, um die Rechtsanwälte Licht ins Dunkel bringen könnten? Rechtsanwältin Winker, Fachgebietsleiterin in der Angelegenheit der FLC, stellt in diesem Zusammenhang einige Auffälligkeiten sowie offene Fragen fest:

Übertragung des Wertpapierbestandes an RES

In diesem Schreiben wird den Anlegern mitgeteilt, die FLC habe ihren Wertpapierbestand (besicherte Schuldverschreibung) angeblich im Jahr 2013 an die RES übertragen, mit der Auflage, den Anlegern auf Anforderung hin die ihnen zustehenden Wertpapiere zu übertragen, wenn die abgeschlossenen Kaufverträge rechtskräftig unwirksam sein sollten.

Diese Aussage ist bereits deshalb rechtlich fehlerhaft, als dass aufgrund der Abwicklungsverfügung seitens der BaFin vom 11.06.2013  keine Unwirksamkeit der Kaufverträge vorlag, sondern schlichtweg eine Abwicklung des erlaubnispflichtigen Einlagengeschäfts angeordnet worden ist. Dies bedeutet in rechtlicher Hinsicht nicht, dass deswegen die Kaufverträge unwirksam geworden sind, sondern lediglich, dass dieses erlaubnispflichtige Einlagengeschäft aufgrund mangelnder Erlaubnis abgewickelt werden muss.

FCL-Anleger fragen nach Handlungsweisung – Was tun?

Nun bietet die RES den Anlegern der FLC an, für ihre Einlagesumme die „ihnen zustehenden Wertpapiere“ zu übertragen. Zahlreiche Anleger der vormals FLEXLIFE Capital AG fragen sich nun, soll ich dieses Angebot annehmen? Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die FLC mittlerweile Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat und hier die Forderungsanmeldung am  15.12.2014 vorgenommen werden musste. Da im Rahmen des Insolvenzverfahrens wahrscheinlich nur eine geringfügige Quote zu erwarten ist, scheint das Angebot dieser Wertpapiere für viele Anleger verlockend.

Ohne eine Empfehlung auszusprechen, werden nur einige objektive Feststellungen zu dem Schreiben herausgearbeitet:

Auffällig an dem Schreiben ist, dass weder eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse noch eine Faxnummer angegeben ist. Die betroffenen Anleger werden aufgefordert, sich bei Rückfragen „schriftlich“ an das Büro in Triesen (Fürstentum Liechtenstein) zu wenden. Dies stellt allein schon eine hohe Hürde für die Anleger dar, um sich zu informieren und ihre Fragen loszuwerden, was es mit diesen Wertpapier überhaupt auf sich hat. Die Frage sei erlaubt: Ist es in der heutigen modernen Zeit der Kommunikation nicht etwas ungewöhnlich, dass eine unmittelbare Kontaktaufnahme ohne große Umstände nicht selbstverständlich eingerichtet wird? Insbesondere dann, wenn man mehrere hundert Anleger anschreibt und weiß, dass diese Fragen haben werden.

Weiter ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, um was für Wertpapiere es sich überhaupt handeln soll. Klar ist lediglich, dass diese angeblichen Schuldverschreibungen eine Restlaufzeit von nochmals sechs bis acht Jahren haben und mit 4 % p. a. verzinst werden sollen. Dies bedeutet für die Anleger jedenfalls, dass sie erst im Jahr 2020 oder 2022 überhaupt erfahren, ob die Wertpapiere etwas wert waren oder nicht.

RES-Geschäftssitz im Fürstentum Liechtenstein – Vorteile und Nachteile für die Anleger?

Auch ist zumindest darauf hinzuweisen, dass die die Anforderung der angeblich zugeteilten Wertpapiere bei einer im Fürstentum Liechtenstein ansässigen Gesellschaft vorgenommen wird. Sollte es aus irgendeinem Grund zu Rechtsstreitigkeiten mit der RES kommen, ist der Gesellschaftssitz im Fürstentum Liechtenstein jedenfalls insofern eine rechtliche Hürde, als dass Vollstreckungsmaßnahmen in Liechtenstein nicht vergleichbar einfach vorgenommen werden können, wie etwa bei einer im Inland ansässigen Gesellschaft.

Darüber hinaus hat Rechtsanwältin Winker bereits Rückmeldungen von Mandanten erhalten, dass die für diese in der Tabelle berechneten laufenden Auszahlungen nicht richtig seien. So kann es also sein, dass der zugeteilte Wertpapier-Bestand nicht korrekt errechnet wurde.

Auch der letzte Satz des Schreibens irritiert: „Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass wir nicht Ihr Vertragspartner sind, sondern ausschließlich aufgrund einer vertraglich übernommenen Verpflichtung handeln.“

Um was für eine vertragliche Verpflichtung handelt es sich hier? Und wurde diese vertragliche Verpflichtung auch tatsächlich wirksam übernommen? Und weiter sollten sich die Anleger fragen, wenn denn die RES Real Estate Securities eG nicht ihr Vertragspartner werden soll, mit welchem Vertragspartner lassen Sie sich denn dann ein? Dies ist immerhin eine wichtige Frage, um seine Entscheidung treffen zu können, und vor allem auch, um den Vertragspartner auf seine Seriosität und Solvenz hin überprüfen zu können. Das Schreiben enthält hierzu nur eine vage Information:  „Sie erhalten dann künftig vom Emittenten der Schuldverschreibungen, einer im Forderungshandel tätigen Gesellschaft aus München, die laufende jährliche Zinszahlung…“. Warum wird diese im Forderungshandel tätige Gesellschaft aus München nicht namentlich benannt? Dies würde doch jedenfalls für mehr Transparenz sorgen. Auch in diesem Punkt besteht für die Anleger noch keine Klarheit, und gerade deshalb sollten sie all diese Fragen mühsam schriftlich per Post an die RES in Liechtenstein richten.

Weiterer wichtiger Punkt zur Betrachtung, dass im Falle einer Übertragung des auf den Anleger entfallenden Wertpapierbestandes sämtliche Rückgewähransprüche gegenüber der FLC erfüllt sein werden. Nun mag dahinstehen, wie hoch die Quote im Insolvenzverfahren überhaupt ausfallen wird, dennoch sollte zumindest jedem Anleger bewusst sein, dass mit der Übertragung des Wertpapier-Bestandes ein Verzicht des Rückgewähranspruches gegenüber der FLC erfolgt.

Fazit: Prüfe wer sich bindet – Entscheidung liegt beim betroffenen FCL-Anleger

Letztlich muss diese Entscheidung jedoch jeder Anleger selbst fällen, und die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team können nur dazu auffordern, das Angebot genau zu prüfen und die bestehenden Rückfragen zu klären, bevor einer Übertragung ohne Weiteres zugestimmt wird.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1482 vom 29. Dezember 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich