Architektur / Pixabay

Freigabe DSL Port

Wie erreiche ich eine Freigabe meines DSL-Ports?

1. Überblick:

In der letzten Zeit häufen sich bei den Verbraucherzentralen und auch in zahlreichen Internetforen Beschwerden darüber, dass verschiedenste Anbieter so genannte DSL-Ports, die für den Zugang zum breitbandigen Internet- / Kabelnetz für viele Unternehmen und Verbraucher mittlerweile „lebensnotwendig“ geworden sind, nicht oder nicht rechtzeitig freigeben. Da in der Regel nur ein DSL-Port pro Haus- oder Unternehmensanschluss zur Verfügung gestellt wird und diese Hardware somit eine Mangelware darstellt, gelingt es den Firmen gewollt oder ungewollt, den DSL-Neukunden durch die Blockade des DSL-Ports über mehrere Wochen teilweise sogar Monate vom Zugang zum breitbandigen Netz auszuschließen. Für den genannten DSL-Neukunden mag dieses noch keine Katastrophe sein, da dieser in der Regel nicht von dem Zugang zum breitbandigen Netz abhängig ist. Hingegen kann eine Blockade von mehreren Wochen oder Monaten bei Unternehmen oder Endnutzern, die sich bereits an die Nutzung von DSL gewöhnt haben, weitreichende Folgen haben und sogar erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen. Genannt sei z.B. der Fall eines Sachverständigenbüros mit Filialen im süddeutschen Raum. Dieses war durch die Blockade des DSL-Ports durch ein bekanntes Telekommunikationsunternehmen mehrere Wochen von der DSL Nutzung abgeschnitten, weshalb Gutachten an Versicherungen und Kunden nur noch über eine teure ISDN-Verbindung versendet werden konnten. Die Nutzung des firmeneigenen Servers an anderen Standorten musste über diese Zeit komplett stillgelegt werden, wodurch der Firma Schäden in vier- bis fünfstelliger Höhe entstanden sind.

2. Rechtsschutzmöglichkeiten:
Was soll der frustrierte DSL-Kunde nun aber tun, wenn sein DSL-Anschluss durch ein Unternehmen belegt ist, mit dem er fortan nicht mehr vertraglich verbunden sein will bzw. dieses überhaupt nicht sein wollte. Hierbei ist zwischen verschiedenen Fallgruppen zu unterscheiden, die aus der Praxis bekannt sind.
a) Wechsel des DSL-Anbieters:
Im Falle des Wechsels des DSL-Anbieters bestehen in der Regel zwei Fallkonstellationen, die noch einmal zu unterscheiden sind. Die normale Fallkonstellation wird diejenige sein, in denen ein DSL-Nutzer seinen Anbieter deswegen wechselt, weil ein anderer ihm günstigere Konditionen versprochen hat. Hierbei kann es zu Problemen bei der Portfreigabe kommen, weil der alte Anbieter weiterhin auf dem bereits bestehenden Vertrag beharrt und somit eine Freigabe des DSL-Ports verweigert. In der Regel treten aber in diesen Fallkonstellationen die wenigsten Probleme auf.
Wesentlich problematischer sind da schon die Fallkonstellationen, in denen ein DSL-Kunde zu einem anderen Anbieter wechselt oder bei einem Anbieter einen DSL-Neuanschluss beantragt, diesen dann aber nicht in der gewünschten Zeit zur Verfügung gestellt bekommt. Dieses kann mehrere Gründe haben. Meistens geschieht die Bereitstellung deswegen nicht rechtzeitig, weil die Unternehmen gleichzeitig zu viele Neukundenaufträge angenommen haben und sich dadurch eine erhebliche Wartezeit für den jeweiligen Neukunden von sechs bis acht Wochen ergeben kann. Wenn der Neukunde in dieser Zeit ungeduldig wird, kann er den Vertrag widerrufen oder eine fristlose Kündigung wegen zu langer Bereitstellungszeiten erklären und dann versuchen zu einem anderen Anbieter zu wechseln. Hier beginnt dann meist das Problem, da das bereits beauftragte Unternehmen den DSL-Port des Kunden bereits auf sich registriert und reserviert und eine nicht geringe Anschlussgebühr für diese Leistung entrichtet hat und sich nunmehr mit dem Problem konfrontiert sieht, dass der Kunde ohne jemals einen Euro gezahlt zu haben, zu einem anderen Unternehmen wechseln will, welches ihn natürlich mit offenen Armen in Empfang nimmt. Aus diesem Grund lässt sich das Unternehmen dann auch nicht so leicht zur Freigabe des bereits reservierten DSL-Ports bewegen. Wendet sich der Kunde nunmehr an die Deutsche Telekom AG, die von vielen Unternehmen für die Freischaltung der DSL-Ports verantwortlich gemacht wird, so bekommt er von dort nur zu hören, dass der DSL-Port bereits durch die Firma XY reserviert sei und eine Freigabe nur durch diese erfolgen könne. Von der ehemals beauftragten Firma erhält der Kunde dann meist keine konkrete Antwort. Auf Schreiben wird nicht reagiert oder freundlich auf den noch bestehenden Vertrag verwiesen. Die Freigabe des DSL-Ports kann sich so um mehrere Wochen bis Monate verzögern. Die Frustration des Kunden steigt dadurch weiter an, wie auch eventuelle Schäden.
b) Vertragsumstellung nach Telefonwerbung:
Eine weitere Fallkonstellation kann sich bei Telefonanrufen ergeben, in denen für DSL-Anschlüsse geworben wird. Macht der Kunde am Telefon nicht ausdrücklich deutlich, dass er keinen neuen DSL-Anschluss beantragen möchte, kann es schon mal vorkommen, dass er von der Firma, von der er eigentlich nur Informationsmaterial angefordert hatte, eine Auftragsbestätigung über den neu zu installierenden DSL-Anschluss bekommt. Zeitgleich mit der Auftragsbestätigung kündigt dann das jeweilige Anbieterunternehmen die alten Verträge mit dem bisherigen DSL-Anbieter und reserviert den DSL-Port des Kunden auf sich. Hierdurch wird dann der Zustand erreicht, dass der Kunde mit seinem alten DSL-Anschluss nichts mehr anfangen kann, da dieser durch den alten Anbieter abgeschaltet wird. Mit dem neuen DSL-Anschluss, der auf den potentiellen neuen Vertragspartner reserviert worden ist, möchte der Kunde in der Regel schon alleine deswegen nichts anfangen, weil er von den Vertragsanbahnungspraktiken des jeweiligen Unternehmens nicht gerade begeistert ist. Auch in diesem Fall wird die Freigabe des DSL-Ports für den Kunden zur Tortur, da er auch hier zuerst einmal gegenüber dem neuen Vertragspartner erreichen muss, dass dieser den Auftrag storniert und den DSL-Port freigibt, was erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nimmt, in der dem Kunden sein DSL-Anschluss selbstverständlich nicht zur Verfügung steht.
c) Auftragsfälschung:
Noch dreister sind die Methoden, die einige Vertriebsorganisation von Telekommunikationsanbietern verwenden. Diese fälschen zum Teil Aufträge von Kunden und schicken diese an das nichts ahnende TK-Unternehmen, welches dann freudig den DSL-Port des vermeintlichen Neukunden bei dem bisherigen Anbieter kündigt und auf sich reserviert / portiert. Dieses führt natürlich dazu, dass der Kunde mit seinem bisher bestehenden DSL-Anschluss nicht mehr ins Internet kommt. Den neu bestellten Anschluss möchte der Kunde natürlich nicht nutzen, da er ihn ja gar nicht bestellt hat. Bevor er dies aber dem TK-Unternehmen glaubhaft machen kann, vergehen einige Wochen bis Monate, in denen natürlich wiederum die Nutzung des DSL-Zugangs nicht möglich ist. Einige Unternehmen stellen sich dabei besonders schwerfällig an, in dem sie z.B. die Übersendung eines Unterschriftsnachweises in Form einer Ausweiskopie oder ähnliches verlangen und auch oft auf Briefe gar nicht antworten.
Ähnliche Praktiken von Vermittlungsunternehmen kann man auch dort beobachten, wo nur Teilumstellungen mit dem Kunden vereinbart worden sind. Da diese aber scheinbar zu wenig Provision bringen und da es der Vermittler wahrscheinlich sowieso besser weiß, setzt dieser dann einfach noch einige Kreuze mehr in den Vertrag, wodurch der Kunde dann meist Leistungen zur Verfügung gestellt bekommen soll, die er gar nicht beauftragt hat. Die Folgen sind jedes Mal ähnlich.
3. Effektiver Rechtsschutz:
Oftmals wird versucht, die einvernehmliche Lösung mit dem Unternehmen zu suchen oder ein anderes Unternehmen mit dem DSL-Anschluss zu beauftragen. Beides führt oft nicht zum Erfolg. Wird ein weiteres Unternehmen beauftragt, so endet dies meistens in der Feststellung des Unternehmens, dass der DSL-Port bereits auf das Unternehmen reserviert sei, mit dem der Kunde nun nichts mehr zu tun haben möchte und das man nichts machen könne, bevor dieses Unternehmen den DSL-Port nicht freigegeben hätte. Eine höchst unbefriedigende Antwort für den Kunden, der auf seinen DSL-Anschluss dringend wartet.
Auch der Versuch, sich an die Regulierungsbehörde, die nunmehr Bundesnetzagentur heißt, zu wenden, bringt in der Regel nichts, da diese den Kunden nur mitteilt, dass sie in bestehende Verträge nicht eingreifen könne und auch deswegen kein Handlungsbedarf bestehe, weil die Sache keinen telekommunikationsrechtlichen Bezug hätte, da Vorschriften des TKG bzw. des TDG nicht betroffen seien.
Der verzweifelte Kunde ist also insoweit auf sich allein gestellt und kann Rechtsschutz nur noch über den ordentlichen Rechtsweg erreichen. Zu denken ist hier an eine Abmahnung des jeweiligen Unternehmens, an eine Strafanzeige und an eine einstweilige Verfügung, die das Unternehmen zur Freigabe des DSL-Ports veranlasst.
Den Rechtsanwälten ist bekannt, dass das Landgericht Stuttgart bereits im Rahmen einer einstweiligen Verfügung einem Unternehmen aufgegeben hat, den DSL-Port eines Unternehmers freizugeben und sich nicht gegenüber der Deutschen Telekom AG, welche für die Neueinrichtung des Anschlusses zuständig war, auf einen angeblich mit dem Unternehmer bestehenden Vertrag, welcher wohl gefälscht war, zu berufen.
Demjenigen, der dringend auf seinen DSL-Anschluss angewiesen ist, kann also doch Hilfe im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes vor den ordentlichen Gerichten geboten werden. Die Rechtsanwälte stehen hier in der Sache selbstverständlich zur Verfügung. In jedem Fall sollte der jeweilige Sachverhalt ausreichend analysiert werden, um den richtigen Weg herauszuarbeiten, der dem Kunden zum Ziel, nämlich der Freigabe seines DSL-Anschluss führt.
Demjenigen, der dringend auf seinen DSL-Anschluss angewiesen ist, kann also doch Hilfe im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes vor den ordentlichen Gerichten geboten werden. Die Rechtsanwälte stehen hier in der Sache selbstverständlich zur Verfügung. In jedem Fall sollte der jeweilige Sachverhalt ausreichend analysiert werden, um den richtigen Weg herauszuarbeiten, der dem Kunden zum Ziel, nämlich der Freigabe seines DSL-Anschluss führt.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 316 vom 14. Dezember 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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