Das Geldwäscherecht ist im Wandel. Zukünftig werden die bestehenden gesetzlichen Regelungen stärker kontrolliert und zusätzliche Pflichten den Unternehmen auferlegt.
Was hierbei zu erfüllen ist und von wem, ist vielen nicht bekannt. Dabei sind die meisten Unternehmen einer Umsetzung nicht abgeneigt, sondern im Gegenteil daran interessiert, dass niemand ihr Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht.
Die Frage lautet somit: „Wer muss was wann tun?“ – Die Antwort hierauf ist eigentlich ganz leicht und doch wieder schwer.
Wer ist betroffen?
Grundsätzlich ergibt sich aus § 2 Geldwäschegesetz (GwG), wer sog. Verpflichteter ist. Neben den Banken und Versicherungen sind dies z.B. auch Immobilienmakler, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Notare (unter bestimmten Voraussetzungen), Spielbanken und Personen, die mit Gütern handeln (!). Diese als letztes genannte Variante betrifft so gut wie alle gewerblich handelnden Unternehmen.
Was muss vorgenommen werden?
Was zu tun ist und wann, regeln dagegen die §§ 3, 5 und 6 GwG. Hierbei ist zunächst anhand einer Risikoanalyse zu prüfen, wie hoch das Geldwäscherisiko im konkreten Unternehmen ist und ob das Unternehmen dann vereinfachte, allgemeine oder verstärkte Sorgfaltspflichten treffen. So sind etwa die allgemeinen Sorgfaltspflichten in § 3 Absatz 2 GwG benannt. Diese sind im Wesentlichen:
- die Identifizierung des Vertragspartners
- die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung.
- die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt
- die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und Aktualisierung der Kundendaten
Trifft Sie als Unternehmen etwa eine verstärkte Sorgfaltspflicht, so haben Sie hierneben z.B. auch noch den PEP-Status abzuklären. Bei einem PEP handelt es sich um eine politisch exponierte Person, also z.B. ein ausländischer Staatschef, aber auch deren Frau, Tochter usw.
In welcher Situation?
Hiermit ist weniger der reine Zeitfaktor gemeint, sondern vielmehr der Anlass. So sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 3 Absatz 2 GwG bei folgenden Umständen einzuhalten:
– bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung
– bei Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15 000 Euro oder mehr
– bei hinreichendem Verdacht, dass eine Transaktion einer Straftat nach §http://dejure.org/gesetze/StGB/261.html 261 StGB (Geldwäsche) oder der Terrorismusfinanzierung dient
– bei Zweifeln, ob die erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind
Kann oder will der Geschäftspartner diese Pflichten nicht erfüllen, so ist der Unternehmer dazu verpflichtet, die Geschäftsbeziehung nicht zu begründen oder bestehende Geschäftsbeziehungen abzubrechen.
Letztlich trifft das Unternehmen, das gesicherte Hinweise auf eine mögliche Geldwäsche hat, die Pflicht, hierüber eine sog. Verdachtsanzeige zu fertigen. Hierzu ist bereits deshalb zu raten, da das Unternehmen sich so vor der seinerseits drohenden “Mithilfe“ zur Geldwäsche befreien kann.
Diese vorangegangenen Ausführungen stellen nur im groben die regelmäßigen Pflichten und Vorgaben dar. Darüber hinaus gibt es etliche weitere Regelungen, die es in der Praxis den Unternehmen schwierig machen, sich völlig gesetzeskonform zu verhalten, ohne dabei die eigene Geschäftstätigkeit zu gefährden.
Um diese Probleme für die Unternehmen zu lösen, hatte zuletzt die IHK Berlin zu einem Seminar eingeladen, bei welchem neben Vertretern des Landeskriminalamtes Berlin und der Senatsverwaltung auch die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team als juristische Referenten geladen waren.
Da sich jedoch auch in diesem Rahmen erneut gezeigt hat, dass die Unkenntnis und Verunsicherung unter den Unternehmern weiterhin groß ist, wird die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team auch zukünftig zu diesem Thema Vorträge anbieten und einzelne Unternehmen in Sachen der Geldwäscheprävention beraten zur Seite stehen.