Rechtliche Möglichkeiten des Nutzers 2014 – Was können Opfer von ehrverletzenden Beiträgen rechtlich unternehmen?
Das Internet ist frei verfügbar, überall und an jedem Ort. Stets bietet sich die Möglichkeit, seine eigene Meinung anderen gegenüber mitzuteilen, auf eigenen Websites oder in Foren, hierbei immer häufiger auch mit beleidigendem oder sonst ehrverletzendem Inhalt. So wird über den Nachbarn hergezogen, weil er täglich im Garten grillt und daher mit diversen Schimpfwörtern betitelt. Oder der Arzt, mit dem man unzufrieden ist, wird bewusster Fehlbehandlungen beschuldigt. Möchten die Betroffenen sich hiergegen wehren, so gerät der Autor der ehrverletzenden Beiträge immer weiter in den Hintergrund, da er sich zunehmend anonym im Internet bewegt. Neben der Möglichkeit, über dynamische IT-Adressen oder Verschleierungsprogramme nutzen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich auch Auskunftsansprüche der Betroffenen gegen Forenbetreiber zurückgewiesen, die vorliegenden Daten eines Nutzers beim Vorwurf ehrverletzender Beiträge dem Opfer mitzuteilen.
Anonymisierte Online-Welt ohne Vertrauen?
In den Blickpunkt geraten sind hier zum einen die Betreiber der Homepage bzw. des Meinungsforums oder Bewertungsportals, auf dem die Äußerung getätigt wurde, oder Google. Das Vertrauen, auf dem jede Rechtsordnung basiert, ist in einer Offline-Welt über persönliche Beziehungen herstellbar, in einer anonymisierten Online-Welt aber kaum erreichbar.
Hier muss es andere Institutionen geben, die dieses Vertrauen ersetzen und die zunehmend anonyme Kommunikation im Netz für alle rechtswahrend ermöglichen (hierzu zuletzt Czychowski/Nordemann, GRUR-Beilage 2014, 3). Wirtschaftlich schwächere Forenbetreiber vermögen dies nicht zu leisten, sodass man von ihnen kaum Prüf- und Filterpflichten verlangen kann, sofern sie die ehrverletzenden Äußerungen nicht selbst provoziert haben; ansonsten haben sie lediglich auf Mitteilung hin ehrverletzende Beiträge vom Forum zu nehmen.
Suchmaschinen Marktführer in der Pflicht?
Angesichts der Marktbedeutung hat vielmehr Google die rechtswahrende Funktion für die Nutzer mit einzunehmen. Diese gesellschaftliche Verpflichtung geht einher mit einer rechtlichen Verpflichtung, bei ehrverletzenden Äußerungen auf bestimmten Seiten diese Seiten nicht nur aus den Suchergebnissen umgehend herauszunehmen, damit die Ehrverletzungen nicht weiter veröffentlicht werden, sondern zugleich ihren Crawler so umzuprogrammieren, dass auch bei künftigem Suchen bestimmte Seiten nicht mehr bei den künftigen Suchergebnissen auftauchen.
Ihrer gesellschaftlichen Funktion wird Google derzeit leider noch nicht gerecht, wie verschiedene Verfahren in der Praxis es belegen. Wer einen öffentlichen Raum schafft so wie ein riesiges privates Einkaufszentrum muss auch einen Wachschutz beschäftigen und/ oder die staatliche Polizei immer und in jeden Winkel zu lassen.
Rechtlich diskutiert werden zurzeit u.a. folgende Punkte:
1. Generelle Filterpflichten von Google als gewerblicher Suchmaschine mit marktbeherrschender Stellung und Haftungsfolgen?
2. Unterschiedliche Haftung von Hostprovidern von User-Generated-Content-Sites (z.B. Ebay, Blogs) und Filehosts (z.B. Rapidshare)
3. Umfang der Löschpflicht von Betreibern eines Meinungsforums
4. Pflicht von Zugangsprovidern, DNS- und IP-Sperren bei klaren Rechtsverstößen vorzunehmen?
5. Haftung von Hotel- und Cafe-Betreibern bei der Zurverfügungstellung von WLAN-Anschlüssen
6. Strafrechtliche Verfolgung von Autor und Provider eines ehrverletzenden Beitrags
7. Verweigerte Löschung als Grundlage einer Gewerbeuntersagung