Vermögen

Haftungsdach für Finanzanlagenvermittler – eine gute Alternative zum Sachkundenachweis?

Vor dem Hintergrund der Finanzkrise 2008/2009 verschärfte der Gesetzgeber zur Erhöhung des Anlegerschutzes mit Wirkung zum 1.1.2013 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f GewO, zu denen insbesondere ein Sachkundenachweis (§ 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO) zählt.

Sachkundeprüfung für: „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK“

Seither muss der Finanzanlagenvermittler bei der Erlaubnis-Antragstellung die notwendige Sachkunde für die Finanzanlagenvermittlung im Umfang der beantragten Produktkategorien durch eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK“ oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation für sich, seine vermittelnden Angestellten, bei Personengesellschaften für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern und bei juristischen Personen zumindest für einen gesetzlichen Vertreter vorlegen.

Die Übergangsregelung hierzu ist am 1.1.2015 abgelaufen; seither orientieren sich viele Vermittler um (ausgenommen sind lediglich „alte Hasen“, die seit dem 1.1.2006 ununterbrochen als Berater tätig waren).

Haftungsdach Angebote: Vorteile und Nachteile für Finanzvermittler?

Hier machen nun verschiedene Unternehmen den Finanzvermittlern unterschiedliche Haftungsdach-Angebote. Doch lohnen sich derartige? Rechtlich werden von der Erlaubnispflicht vertraglich verbundene Vermittler ausgenommen, die ausschließlich für Rechnung und unter Haftung eines einzigen Instituts ihre Tätigkeit ausführen, das der BaFin Vermittler  und Haftungsübernahme mitteilen muss.

Die Vorteile liegen auf der Hand:

In der Regel stellt das Haftungsdach dem angeschlossenen Berater nicht nur die komplette Betriebsinfrastruktur zur Verfügung, sondern zumeist auch Rundum-Sorglos-Pakete wie Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen, Beratungsdokumentations-unterlagen, professionelle Außenauftritte etc.

Risiko für Berater und Vermittler?

Doch der Anschluss birgt auch Risiken. So verpflichtet das Gesetz den angeschlossenen Berater, nur mit einem Haftungsdach zusammenzuarbeiten, so dass der Berater an die Produktpalette des Haftungsdachs gebunden ist („Fremdgehen verboten“) und damit bei kaum variablem Portfolio schnell Teil eines Strukturvertriebs werden kann; er verliert also teilweise seine Stellung als unabhängiger Berater.

Fazit: Prüfe wer sich dem Haftungsdach anschließt

Ein Haftungsdach sollte daher vor einem Anschluss genau angeschaut werden, insbesondere ob eine hinreichend große Produktvielfalt vorliegt und die Produkte zum Vermittler auch passen.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1660 vom 29. Juli 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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