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Dr. Thomas Schulte: Risikobegrenzungsgesetz stärkt Rechte der Verbraucher

Was die Finanzkrise herbeiführte – Verkauf von Krediten erschwert. Kreditverkauf, leider kein Ausnahmefall

Familie Prüller staunte nicht schlecht. Sie hatte bei einer renommierten deutschen Hypothekenbank ihr Einfamilienhaus finanziert. Jahrelang zahlte sie pünktlich ihre Raten. Und plötzlich erhielt sie die Mitteilung der Bank, dass man den Kredit an einen Investor in den USA verkauft habe. Außer einem anderen Ansprechpartner werde sich aber nichts ändern.

Das sah der amerikanische Investor scheinbar anders und Familie Prüller erhielt aus heiterem Himmel die Kündigung Ihres Darlehens. Familie Prüller ist dabei kein Einzelfall. Viele Eigenheimbesitzer in Deutschland verbrachten so manche schlaflose Nacht. Denn als sich die Finanzkrise allmählich anzubahnen drohte, wurden die zum Zwecke des Immobilienerwerbs an Privathaushalte vergebenen Darlehen immer nachdrücklicher eingetrieben. Vielerorts erhielten die Eigentümer jedoch nicht Post von ihrer Hausbank, sondern von ihnen bis dahin fremden Finanzdienstleistern, obwohl sie bei diesen niemals einen Kredit aufgenommen hatten.

Gesetzeslücke ermöglichte den Verkauf von Kreditverträgen

Möglich wurde der Verkauf von Krediten nur durch eine Lücke im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). So erläutert Rechtsanwalt Thomas Schulte aus der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB  in Berlin, die sich besonders auf die Bearbeitung solcher Fälle spezialisiert hat, dass es für die Banken dadurch möglich war, vorhandene Forderungen aus Kreditverträgen an Dritte zu verkaufen. Und zwar ohne dies den Kreditnehmern mitteilen zu müssen. Dies führte zu einem regen Handel mit Krediten.

Die Kreditnehmer in der Falle

Laut Herrn Dr. Schulte führte dies häufig dazu, dass die neuen Forderungsinhaber immer höhere Zinsen forderten, um so möglichst viel Profit aus ihrer erworbenen Forderung zu erzielen. Oft handelte es sich bei den neuen Gläubigern um weltweit operierende Unternehmen. Das Verlangen der Betroffenen auf mehr Rücksicht und der Verweis darauf, dass die Raten stets pünktlich gezahlt wurden blieben daher unberücksichtigt. Besonders gefährlich wurde die Situation für Verbraucher, die auf Grund der veränderten Zahlungsmodalitäten nicht mehr an ihre neuen Gläubiger leisten konnten. Denn sie waren bereits bei Vertragsabschluss von ihrer Hausbank dazu gedrängt worden, sich zugleich auch einer möglichen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.

Gesetzeslücke durch Risikobegrenzungsgesetz geschlossen

Diese Gesetzeslücke wurde durch den Gesetzgeber geschlossen. Durch das sog. Risikobegrenzungsgesetz, wurde der Weiterverkauf von Immobiliendarlehen stark eingeschränkt. Neben zahlreichen Informationspflichten der Banken bei Darlehensvergabe über die Möglichkeit eines Weiterverkaufs, ist eine Zwangsvollstreckung deutlich erschwert worden. Neben längeren Fristen gilt jetzt auch der Grundsatz, dass der Investor alle Einwendungen des Kunden gegen eine Zwangsvollstreckung gegen sich gelten lassen muss.

Auch für Altfälle anwendbar

Zwar gilt das Risikobegrenzungsgesetz, wie fast jede Gesetzesänderung im privatrechtlichen Bereich erst für die Zukunft. Jedoch haben einige Gerichte bereits angefangen, auch Altfälle nach dem Sinn dieses neuen Gesetzes zu behandeln.

Praxisanalyse von Dr. Thomas Schulte:

Änderungen der Rechtslage sind derweil erkennbar. So müssen Verbraucher, die die besagte Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung unterzeichnen mussten, diese nicht länger gegen sich gelten lassen. Auch dann nicht, wenn die Unterwerfung im Rahmen eines notariell beurkundeten Vertrags erklärt wurde.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte empfiehlt daher jedem Besitzer einer Immobilie, der entgegen den vorstehenden Regelungen des Risikobegrenzungsgesetzes von seiner Bank oder dem Erwerber des Darlehens nachteilig behandelt wird, sich umfassend über die ihm zustehenden Rechte zu informieren. Er verweist darauf, dass die Kanzlei Schulte bereits mehrere solcher Fälle erfolgreich im Sinne ihrer Mandanten ausfechten konnte.

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.
Autor (ViSdP): Dr. iur. Thomas Schulte

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1661 vom 30. Juli 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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