H&M Hennes & Mauritz GmbH löscht erneut Schufa-Eintrag - Dr Thomas Schulte

H&M Hennes & Mauritz GmbH löscht erneut Schufa-Eintrag

H&M löscht erneut SCHUFA-Eintrag – Ein Fall, der Schule machen könnte

Schufa Verbraucherschutz-Erfolg: H&M Hennes & Mauritz GmbH löscht auf anwaltliches Drängen einen negativen Schufa-Eintrag. Ein Präzedenzfall mit Signalwirkung.

Wenn Mode zur Bonitätsfalle wird

Was für viele Menschen ein normaler Einkauf im Online-Shop des Modegiganten H&M war, wurde für einige zum Albtraum: Eine offene Forderung, eine Mahnung – und schließlich ein negativer Eintrag bei der SCHUFA. Das Ergebnis: Kein Kredit, kein Mietvertrag, kein Mobilfunkvertrag. Doch in einem aktuellen Fall konnte die Berliner Kanzlei Dr. Thomas Schulte erneut einen solchen Eintrag erfolgreich löschen lassen. Ein juristischer und verbraucherpolitischer Erfolg, der zeigt: Es lohnt sich, sich zur Wehr zu setzen.

Der Ausgangspunkt: Eine unklare Forderung, ein harter Eintrag

Der betroffene Verbraucher hatte eine Bestellung bei H&M über den Online-Shop getätigt. Ob es zu einem Zahlungsverzug kam, ist juristisch nicht abschließend geklärt. Fakt ist jedoch: Der Kunde erhielt eine Zahlungsaufforderung, die Forderung wurde zunächst nicht beglichen, dann aber später vollständig bezahlt. Dennoch wurde ein Eintrag bei der SCHUFA veranlasst – mit weitreichenden Folgen für die Bonität.

Dr. Thomas Schulte: “Viele dieser Einträge sind rechtswidrig”

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, spezialisiert auf Datenschutz- und Verbraucherrecht, nahm sich des Falles an. Er stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Meldung an die SCHUFA nicht erfüllt waren: Der Verbraucher hatte die Forderung bestritten, es fehlten dokumentierte Mahnungen und ein klarer Hinweis auf die Datenübermittlung an eine Auskunftei. Dr. Schulte forderte H&M unter Fristsetzung zur Löschung des Eintrags auf – mit Erfolg.

Der Einzelfall – und was er über das System aussagt

Was wie ein Einzelfall erscheint, ist in Wahrheit ein strukturelles Problem. Große Versandhändler wie H&M melden nicht selten automatisiert Zahlungsstörungen an die SCHUFA, ohne jeden Einzelfall juristisch zu prüfen. Die Eintragspraxis erfolgt oft pauschal. Doch das deutsche Datenschutzrecht – insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Verbindung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – stellt strenge Anforderungen an solche Datenübermittlungen.

Wann darf ein negativer SCHUFA-Eintrag erfolgen? – Die rechtlichen Grundlagen

Gemäß § 31 Abs. 2 BDSG darf eine Forderung nur dann an die SCHUFA übermittelt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  • Die Forderung ist fällig.

  • Die Forderung wurde nicht bestritten.

  • Der Schuldner wurde mindestens zweimal schriftlich gemahnt.

  • Zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung sind mindestens vier Wochen vergangen.

  • Der Schuldner wurde rechtzeitig über die mögliche Datenübermittlung informiert.

  • Es liegt ein berechtigtes Interesse des Gläubigers vor, das nicht durch die Interessen des Betroffenen überlagert wird (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist der Eintrag rechtswidrig – und damit sofort zu löschen.

Eintrag gelöscht – was nun? Die Verbesserung des SCHUFA-Scores

Nach der Löschung des Eintrags durch H&M verbesserte sich der Scorewert des Mandanten signifikant. Das zeigt, wie empfindlich das Bonitätssystem auf einzelne Einträge reagiert – und wie wichtig es ist, falsche oder unrechtmäßige Daten nicht einfach hinzunehmen.

Standard-Löschfristen bei der SCHUFA: Was gilt wann?

Doch wann löscht die SCHUFA eigentlich Einträge von sich aus – und wann muss man sie zur Löschung zwingen? Nach den “Verhaltensregeln für Prüf- und Speicherfristen” gelten folgende Fristen:

  • Erledigte Forderungen: 3 Jahre nach Erledigung (also Zahlung), taggenau.

  • Kreditanfragen: 12 Monate Speicherung, sichtbar nur 10 Tage.

  • Daten aus Schuldnerverzeichnissen: 3 Jahre, vorzeitige Löschung bei Nachweis der Erledigung möglich.

  • Restschuldbefreiung nach Insolvenz: 6 Monate, seit EuGH-Urteil vom 7.12.2023 (C-26/22).

  • Giro- und Kreditkartenkonten: sofort bei Kündigung durch den Kunden.

  • Handelskonten (z. B. bei Versandhäusern): 3 Jahre.

  • Bürgschaften: sofort bei Tilgung der Hauptschuld.

  • Störungsfrei abgewickelte Kredite: 3 Jahre nach vollständiger Rückzahlung.

Aktuelle Rechtsprechung: OLG Köln kippt pauschale Dreijahresfrist

Mit Urteil vom 10. April 2025 (Az. 15 U 249/24) entschied das Oberlandesgericht Köln: Ein negativer SCHUFA-Eintrag über eine erledigte Forderung darf nicht länger gespeichert werden, wenn der Gläubiger seine Forderung vollständig erhalten hat und eine Löschung auch im Schuldnerverzeichnis vorgesehen ist. Maßgeblich ist § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, wonach das zentrale Vollstreckungsgericht eine Eintragung löscht, sobald die vollständige Befriedigung nachgewiesen wurde.

Diese Entscheidung ist revolutionär, weil sie den Automatismus der dreijährigen Speicherfrist durchbricht. Verbraucherschützer werten das Urteil als Meilenstein im Datenschutzrecht.

Vorzeitige Löschung: Diese Möglichkeiten bestehen

Neben den regulären Speicherfristen gibt es mehrere rechtliche Möglichkeiten, einen SCHUFA-Eintrag vorzeitig löschen zu lassen:

  1. Fehlende Rechtsgrundlage – Wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG fehlen, ist der Eintrag unzulässig.

  2. Beglichene Kleinforderungen – Bis 2.000 Euro, innerhalb von sechs Wochen beglichen, ohne weitere Negativmerkmale: Löschung möglich.

  3. Kulanzregelung – Viele Gläubiger löschen bei Zahlung innerhalb von 100 Tagen freiwillig.

  4. 18-Monats-Frist – Aufgrund einer Selbstverpflichtung der SCHUFA ist eine Löschung bereits nach 18 Monaten möglich, wenn keine weiteren Negativmerkmale bestehen.

Die Beweislast liegt beim Gläubiger – ein entscheidender Punkt

Wichtig: Die Beweislast dafür, dass ein Eintrag rechtmäßig war, liegt nicht beim Verbraucher – sondern beim meldenden Unternehmen. Dieses muss nachweisen, dass:

  • Die Mahnungen tatsächlich versendet wurden,

  • Die Forderung unbestritten war,

  • Die Information über die Datenübermittlung erfolgt ist.

Viele Unternehmen scheitern genau an diesen Punkten – entweder weil der Versand nicht dokumentiert wurde oder die Mahnungen nie ankamen.

Was tun bei einem unberechtigten Eintrag?

Das richtige Vorgehen:

  1. Kostenfreie Datenkopie bei der SCHUFA anfordern (Art. 15 DSGVO).

  2. Eintrag prüfen: Stimmt die Forderung? Gab es Mahnungen? Wurde informiert?

  3. Schriftliche Beanstandung an SCHUFA und Gläubiger.

  4. Löschungsverlangen nach Art. 17 DSGVO bzw. Berichtigung nach Art. 16 DSGVO.

  5. Frist setzen (z. B. 14 Tage).

  6. Datenschutzaufsicht einschalten, wenn keine Reaktion erfolgt.

  7. Rechtliche Schritte einleiten (z. B. Klage auf Löschung, ggf. Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO).

Erfahrungswert aus der Kanzlei Dr. Thomas Schulte: 8 von 10 Einträgen angreifbar

Die Berliner Kanzlei von Dr. Schulte berichtet: In über 80 % der geprüften Fälle weisen SCHUFA-Einträge formelle oder materielle Mängel auf. Besonders häufig betroffen: Telekommunikationsanbieter, Versandhäuser und Inkassounternehmen. Viele dieser Einträge lassen sich mit rechtlicher Unterstützung innerhalb weniger Wochen löschen.

Fall H&M: Bedeutung über den Einzelfall hinaus

Die Löschung des SCHUFA-Eintrags durch H&M steht exemplarisch für eine Entwicklung im deutschen Verbraucherschutz: Die rechtlichen Hürden für negative Einträge werden höher, die Anforderungen strenger. Und: Verbraucher setzen sich zunehmend zur Wehr. Mit Erfolg.

Was können Betroffene aus dem Fall lernen?

  • Nicht abwarten: Einträge verschwinden nicht von selbst.

  • Rechtslage prüfen lassen: Schon ein kurzer Blick eines erfahrenen Anwalts kann ausreichen.

  • Löschen statt leiden: Eine verbesserte Bonität kann wirtschaftlich Gold wert sein.

Fazit: Der SCHUFA-Eintrag ist kein Schicksal

Ein negativer SCHUFA-Eintrag muss nicht hingenommen werden. Die Rechtslage stärkt die Betroffenen, und Urteile wie das des OLG Köln sind klare Signale an Wirtschaft und Auskunfteien. Wer sich zur Wehr setzt, kann nicht nur seine Bonität retten – sondern ein Zeichen setzen gegen automatisierte Stigmatisierung.

Sie haben einen Eintrag von H&M oder einem anderen Unternehmen? Lassen Sie ihn prüfen!

Die Kanzlei Dr. Schulte bietet eine kostenfreie Ersteinschätzung. Dabei wird geprüft, ob eine Löschung möglich ist und wie man strategisch vorgeht – auch gegen hartnäckige Gläubiger oder untätige Auskunfteien.

Kontaktieren Sie uns jetzt – wir helfen!

Dr. Thomas Schulte

Rechtsanwalt für Datenschutz, SCHUFA-Recht und Verbraucherrecht

📍 Malteserstraße 170, 12277 Berlin

📞 030 – 22 19 220 20

📧 dr.schulte@dr-schulte.de

🌐 www.dr-schulte.de

Meine Motivation als Schufa-Experte – juristische Klarheit gegen digitale Stigmatisierung

Die Positionierung als Rechtsanwalt im Bereich SCHUFA-Recht ist für mich kein Zufallsprodukt, sondern das Ergebnis einer konsequenten Spezialisierung und einer tiefen beruflichen Haltung. In einer zunehmend digitalisierten Gesellschaft, in der ein Algorithmus oft mehr über den wirtschaftlichen Handlungsspielraum eines Menschen entscheidet als ein sachlich geführtes Gespräch bei der Bank, sehe ich meine Aufgabe darin, Verbrauchern ihre finanzielle Selbstbestimmung zurückzugeben.

Der Eintrag bei der SCHUFA ist kein Verwaltungsakt, sondern eine soziale Zäsur: Er kann über die Wohnung, den Arbeitsplatz, den Kredit und sogar über das Selbstwertgefühl eines Menschen entscheiden. Ich habe in den letzten Jahren zahlreiche Mandantinnen und Mandanten erlebt, die unverschuldet in diese Lage geraten sind – durch fehlerhafte Datenübermittlung, durch unberechtigte Forderungen, durch automatisierte Prozesse, die weder Einspruch noch Widerspruch kannten. Diese Ungerechtigkeit ist mein Antrieb.

Mandantenzentrierte Kommunikation – juristisch klar, menschlich nah

Meine Mandanten sind keine Aktenzeichen – sie sind Menschen, die häufig erst über Umwege erfahren, dass ihr wirtschaftliches Leben durch einen Eintrag blockiert ist. Sie brauchen keinen Paragraphenwald, sondern einen Pfad zur Lösung. Deshalb spreche ich auf meiner Website, in Artikeln und Videos Klartext: Was kann ich tun? Welche Rechte habe ich? Wie lange dauert es? Und: Was kostet es? Diese Transparenz schafft Vertrauen – gerade in einem Umfeld, in dem viele Anbieter mit undurchsichtigen Löschversprechen operieren.

Warum ich tue, was ich tue – und warum ich es weitermache

Meine Motivation entspringt der tiefen Überzeugung, dass das Recht dem Menschen dienen muss – nicht umgekehrt. Die SCHUFA, ursprünglich als Mittel zur Absicherung von Vertragspartnern gedacht, ist heute eine privatwirtschaftliche Instanz mit enormer Machtfülle – aber wenig Kontrolle. Wer dort zu Unrecht negativ vermerkt wird, ist in der Praxis kaum mehr kreditfähig – ohne Gerichtsverfahren, ohne Anhörung, ohne Prüfung. Das verletzt fundamentale rechtsstaatliche Prinzipien. Ich setze dem juristisches Handwerk entgegen: Fristsetzung, Prüfung, Löschungsantrag, einstweilige Verfügung – und wenn nötig, Klage. Denn: Jeder Mensch hat das Recht auf ein faires, transparentes Verfahren – auch im digitalen Zeitalter.

Netzwerk, Fortbildung und Zusammenarbeit

Ich bin stolz darauf, Teil eines aktiven juristischen Netzwerks zu sein: Als Vertrauensanwalt des internationalen Netzwerks ABOWI LAW und Mitglied der ASSOCIATION OF EUROPEAN ATTORNEYS verfüge ich über Zugang zu fachübergreifendem Wissen und internationalem Austausch. Zudem biete ich regelmäßige Schulungen für Kolleginnen und Kollegen an, halte Webinare zum Thema „SCHUFA und Datenschutzrecht“ und unterstütze bei komplexen Fragestellungen oder Mandatsübernahmen aus anderen Fachrichtungen. Kooperation statt Konkurrenz ist mein Leitmotiv – im Interesse der Mandanten.

Fazit: Klarheit, Expertise, Haltung

Meine Positionierung als SCHUFA-Experte basiert nicht auf Zufall, sondern auf Wissen, Erfahrung und Haltung. Ich bin überzeugt: Gute anwaltliche Arbeit braucht Spezialisierung, juristische Tiefe und menschliche Nähe. Genau das biete ich – jeden Tag, in jedem Mandat. Wenn Sie von einem fehlerhaften SCHUFA-Eintrag betroffen sind oder Ihre finanzielle Reputation wiederherstellen wollen, helfe ich Ihnen mit aller gebotenen Entschlossenheit.

Dr. Thomas Schulte

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Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 821 vom 3. April 2012 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich