Recht und Gesetz

Impressum oder Anbieterkennzeichnung – teure Fehler leicht gemacht

Der Gesetzgeber ist in der schnelllebigen Zeit des Internets aufgerufen, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verbraucher und User ständig auf den Laufenden zu bringen, was bei den rasend schnellen Veränderungen einem ewigen Marathon gleich kommt.

Somit führt so mancher „Klick“ des Users in das gewünschte „Glück“, aber oftmals ist Gegenteiliges der Fall, dafür hat der Gesetzgeber die Anbieterkennzeichnung rechtlich festgelegt.

Das Ge­setz for­dert ei­ne An­bie­ter­kenn­zeich­nung für „ge­schäfts­mä­ßi­ge, in der Re­gel ge­gen Ent­gelt an­ge­bo­te­ne Te­le­me­dien“ oder On­line-An­ge­bo­te. Doch Vor­sicht! „Ge­gen Ent­gelt an­ge­bo­ten“ werden Dienste bereits dann, wenn durch die Schal­tung von Wer­be­an­zei­gen der Auf­wand für Pfle­ge und War­tung des In­ter­netauftrittes ei­ni­ger­ma­ßen wie­der ein­ge­spielt wer­den soll. Als Faust­re­gel kann al­so gel­ten, dass nur der kein Im­pres­sum be­nö­tigt, dessen An­ge­bot sich nicht an die Öf­fent­lich­keit rich­tet, al­so le­dig­lich einem be­grenz­ten Per­so­nen­kreis Zu­griff er­möglicht und kei­ner nach­hal­ti­gen ge­schäft­li­chen oder be­ruf­li­chen Tä­tig­keit dient.

„Je­der, der mithilfe von Internet-Auftritten Geld ver­die­nen möch­te, hat ei­ne An­bie­ter­kenn­zeich­nung, land­läu­fig Im­pres­sum ge­nannt, be­reit­zu­stel­len. Das ist für die meis­ten Web­sei­ten-Be­trei­ber in § 5 Te­le­me­dien­ge­setz (TMG) angeordnet. Wei­te­re Re­geln, bei­spiels­wei­se für dau­er­haf­te jour­na­lis­ti­sche An­ge­bo­te, fin­den sich in § 55 Rund­funk­staats­ver­trag (RStV) so­wie für An­ge­hö­ri­ge spe­zi­eller Be­rufs­grup­pen in der Dienst­leis­tungs­in­for­ma­tions­ve­rord­nung (DL-In­foV). Die Be­grün­dung für die­se ge­setzl­iche An­ord­nung ist nach­voll­zieh­bar: Bei Rechts­ver­let­zun­gen soll den ver­letz­ten Perso­nen ermöglicht wer­den, sich schnell und ef­fek­tiv an je­man­den wen­den zu kön­nen, der die Rechts­ver­let­zung be­sei­ti­gen kann – das wird der­je­ni­ge sein, der den be­tref­fen­den In­halt ein­ge­stellt hat oder di­rek­te Kon­trol­le da­rü­ber aus­übt“, erläutert Rechtsanwalt und Mediaexperte Dr. Schulte die Umsetzung des Gesetzes.

Vorsicht: Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstoßes

„Aber aufgepasst, auch bei den An­for­de­run­gen an den In­halt ei­ner An­bie­ter­kenn­zeich­nung wer­den im­mer wie­der Feh­ler ge­macht, diese führen schnell zu Abmahnungen wegen eines Wettbewerbsverstoßes. Unbedingt an­ge­ge­ben wer­den müs­sen Vor- und Nach­na­me des Diens­tan­bie­ters, die voll­stän­di­ge An­schrift samt Stra­ße, Haus­num­mer, Post­leit­zahl und Ort um­fas­sen, ein Post­fach al­lein reicht nicht aus. Weitere Anforderungen sind ein Muss, die Kontaktangaben, da wären: eine ausgeschriebene E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder ein anderer Kommunikationsweg, der gleichermaßen schnell und unmittelbar die Kontaktaufnahme ermöglicht.“ so Rechtsanwalt Dr. Schulte, der auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshof verweist. Ein Kontaktformular auf der Webseite reicht aus, wenn auf Anfragen innerhalb von circa 30 bis 60 Minuten geantwortet wird.

An­bie­ter, de­ren Tä­tig­keit ei­ner be­hörd­li­chen Zu­las­sung be­dür­fen, müs­sen auch die Auf­sichts­be­hör­de in der An­bie­ter­kenn­zeich­nung nen­nen. Si­cher­heits­hal­ber soll­te hier die Ad­res­se der Be­hör­de so­wie ein Link zu de­ren Web­sei­te an­ge­ge­ben wer­den. Ist der An­bie­ter in ei­nem Re­gis­ter ein­ge­tra­gen, das kann das Han­dels-, das Ver­eins-, das Ge­nos­sen­schafts- oder das Part­ner­schafts­re­gis­ter sein, müs­sen das Re­gis­ter­ge­richt so­wie die Re­gis­ter­num­me­r an­ge­ge­ben wer­den?

So­fern sol­che ver­ge­ben sind, sind auch die Um­satz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer oder ei­ne Wirt­schafts-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer an­zu­ge­ben. Nicht an­zu­ge­ben ist – und das soll­te aus Grün­den des ei­ge­nen Da­ten­schut­zes auch ver­mie­den wer­den – die per­sön­li­che Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer oder die all­ge­mei­ne Steu­er­num­mer.

Wer ei­ne Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung ab­ge­schlos­sen hat, muss Na­me und An­schrift des Ver­si­che­rers so­wie den räum­li­chen Gel­tungs­be­reich an­ge­ben. Un­klar in die­sem Punkt ist zurzeit noch, ob dies nur ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­ne Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen be­trifft, oder auch frei­wil­li­ge Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen an­zu­ge­ben sind.

Ent­spre­chend den ge­setz­li­chen Vor­ga­ben ist das Im­pres­sum „leicht er­kenn­bar, un­mit­tel­bar er­reich­bar und stän­dig ver­füg­bar“ zu hal­ten. Die stän­di­ge Ver­füg­bar­keit be­deu­tet da­bei, dass be­reits Sei­ten, auf de­nen in Kür­ze er­schei­nen­de In­hal­te avi­siert wer­den, ein Im­pres­sum be­nö­ti­gen. Die­se An­bie­ter­kenn­zeich­nun­g ist dann auch so lan­ge aufrechtzuerhalten, wie ge­schäfts­be­zo­ge­ne In­hal­te vor­han­den sind.

Leicht er­kenn­bar ist ein Im­pres­sum dann, wenn es dort zu fin­den ist, wo es ein durch­schnitt­li­cher Nut­zer ver­mu­ten wür­de. Ein­deu­tig zu­läs­sig sind da­bei Me­nü­punk­te wie An­bie­te­ran­ga­ben, „Im­pres­sum und Kon­takt“. Krea­ti­ve Lö­sun­gen zur Be­zeich­nung sind hier eher kont­ra­pro­duk­tiv“, gibt Dr. Schulte zu bedenken und hierzu: „Von be­son­derer Wich­tigkeit ist die un­mit­tel­ba­re Er­reich­bar­keit. Das be­deu­tet, dass die An­bie­ter­kenn­zeich­nung mit zwei Klicks von je­der Unter-Sei­te des An­ge­bo­tes er­reich­bar sein muss. Ei­ne Ver­lin­kung auf ein Im­pres­sum an an­de­rer Stel­le ist zu­läs­sig, da­bei müs­sen je­doch wei­te­re Er­for­der­nis­se be­ach­tet wer­den: Der Link muss di­rekt zum Im­pre­ssum füh­ren, auch hier muss das Im­pres­sum über zwei Klicks er­reich­bar sein, der Link muss klick­bar sein.“

Die Frage aller Fragen: „Wa­rum der Auf­wand?“

Diese Frage stellen sich of­fen­bar im­mer noch vie­le An­bie­ter. „Ganz ein­fach: Ei­ne nicht ge­set­zes­kon­for­me An­bie­ter­kenn­zeich­nung stellt ei­nen Wett­be­werbs­ver­stoß dar, der durch Kon­kur­ren­ten ab­ge­mahnt wer­den kann. Und die­se Ab­mah­nun­gen sind in der Re­gel wertvoll. Wer un­si­cher ist, soll­te sich al­so in je­dem Fall be­ra­ten las­sen. Lehrgeld zahlen darf man getrost anderen überlassen“, empfiehlt Rechtsanwalt und Experte Dr. Schulte.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 824 vom 16. August 2012 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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