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Insolvenz rund um Infinus AG

Vier Insolvenzanträge aus dem Umfeld der Infinus AG – Was bedeutet das für die Anleger? – von Prof. Dr. Erik Kraatz, Dr. Schulte und sein Team Berlin – In der vergangenen Woche schockierte die Nachricht von Durchsuchungen bei der Infinus AG deren Anleger. Vor allem bereitetet diese Nachricht Anlegern Sorgen, die ihre Ersparnisse in sog. Orderschuldverschreibungen oder Genussrechte angelegt hatten. Diese laufen meist über die Future Business KGaA (kurz Fubus) oder die Prosavus AG.

Seit dem 05.11.2013 steht in der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team das Telefon nur noch selten still. Es melden sich zahlreiche Anleger, die ihre Gelder oftmals nur kurzfristig bei der Fubus parken wollen, z.B. um danach einen Immobilienkredit umzuschulden. Nach Ansicht vieler Investoren handelte es sich um ein zinsgünstiges Investment mit hoher Sicherheit. Mit letzterer ist es allerdings nicht weit her.

Insolvenzanträge der MAS Finanz AG und der MAS Vermögensverwaltungs GmbH

Am 12.11.2013 stellten nach bisher vorliegenden Informationen die MAS Finanz AG und die MAS Vermögensverwaltungs GmbH Insolvenzanträge. Bei der MAS Finanz AG handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Infinus AG. Über die Insolvenzanträge wurde bisher noch nicht entschieden. Unklar ist bisher auch, wer als Sachverständiger, vorläufiger Insolvenzverwalter bzw. Insolvenzverwalter eingesetzt wird.

Insolvenzanträge der Future Business KGaA (Fubus) und der Prosavus AG

Am 13.11.2013 folgten nun Insolvenzanträge der Infinus Mutter Future Business KGaA und der Prosavus AG, an der die Fubus zu 20% beteiligt ist. Auch über diese ist noch keine Entscheidung getroffen worden.

Die Anträge zeigen, was Anlegerschützer bereits vermutet und prognostiziert hatten. Mit der Durchsuchung vom 05.11.2013 wurden die Konten der Infinus-Gruppe eingefroren. Die Gesellschaften der Gruppe sind daher nicht mehr zahlungsfähig, so dass nach § 13 Insolvenzordnung ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder auch wegen drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) gestellt werden musste.

Was sagen die Experten

Hierzu erklärt Dr. Schulte, Rechtsanwalt bei Dr. Schulte und sein Team: „Die Gesellschaften mussten damit rechnen, dass von Seiten der Anleger ein Run auf die Einlagen stattfindet. Wenn alle auf einmal kündigen und ihre Gelder zurückfordern, kann die Gesellschaft, die Rückzahlung schuldet, nicht mehr mit dem Geld arbeiten und dieses auch nicht auf einen Schlag an alle Anleger zurückzahlen. Daher war, zumal wichtige Vermögensteile von der Staatsanwaltschaft eingefroren sind, ein Insolvenzantrag zu vermuten. Die Aufgabe eines Insolvenzverwalters wird es nun sein, zu prüfen, was noch da ist und welche Forderungen der Anleger angemeldet werden. Erst dann steht fest, ob eine Fortführung des Unternehmens möglich ist oder ob ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird.“

Bei der Infinus Gruppe sollen insgesamt, nach noch unbestätigten Angaben, etwa 25.000 Anleger ein Anlagevolumen in Höhe von 400 Millionen Euro investiert haben.

Wer haftet im Fall der Fälle?

 

Da im Insolvenzverfahren das Gießkannenprinzip gilt, kann ein Anleger mit einer teilweisen Entschädigung rechnen. Nach den Insolvenzanträgen wird nun die Frage drängender, wer denn für möglicherweise entstehende Verlust haftbar gemacht werden kann.

Hier wird schnell als Antwort der Vermittler das Schlagwort „Haftungsdach“ verwendet. Zudem hört man Begriffe wie „Vermittlerhaftung“, „Haftpflichtversicherung“, „Prospekthaftung“ und „Einlagensicherungseinrichtung“.

„Wer im Einzelnen haftet, kann erst nach Prüfung der konkreten Sachlage festgestellt werden“, klärt Dr. Thomas Schulte und Team auf. Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht warnt vor voreiligen Schlüssen und rät zur Einreichung von Unterlagen und zur Prüfung des Einzelfalls. „Jeder Anleger hat seine ganz eigene Geschichte, wie er zu der Anlage gekommen ist. Hier kann nicht alles in einen Topf geworfen werden. Wir haben daher einen Fragebogen erstellt, der uns hilft, die einzelnen Sachverhalte gut und rechtssicher zu beurteilen.“

Dr. Schulte und sein Team bietet Anlegern, die den Fragebogen mit entsprechenden Unterlagen einreichen, eine kostenlose erste Einschätzung der Rechtslage an, um diesen erst einmal einen Überblick über die Handlungsmöglichkeiten zu verschaffen. Auch eine Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung wird kostenfrei von der Kanzlei durchgeführt.

Dr. Thomas Schulte

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Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1107 vom 14. November 2013 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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