Recht und Gesetz

Internetauktionshaus Ebay: Haftung bei Betrug und Missbrauch

Haftet Ebay als Plattform bei Betrugshandlungen von Nutzern – das Opfer auf Schadenersatz? Juristische Fragen zum Schadenersatz im Internet in der Diskussion?

Bei etwa 25 Millionen Mitgliedern allein in Deutschland ist fast jeder 3. Bundesbürger im Internetauktionshaus Ebay angemeldet und sucht nach dem Motto „3…, 2…, 1…, meins!“ nach einem günstigen Schnäppchen. Aber wo Deals eingewickelt werden, sind auch immer Betrüger am Werk. Das Bundeskriminalamt spricht von einer weltweit agierenden arbeitsteilig arbeitenden kriminellen Szene.

Hintergrund: Ebay und Betrugsmöglichkeiten durch Missbrauch

Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team sind seit vielen Jahren rechtlich an der Seite der Opfer von Straftaten. Die einzelnen Tricks sind hierbei sehr vielfältig. Zurück zum Internetauktionshaus Ebay: Zumeist melden sich Verkäufer unter falschen Personalien an, d. h. unter erfundenem Namen und Adresse, verkaufen über diesen Account Waren und lassen sich diese bezahlen, obwohl sie von Anfang an nicht vorhatten, diese Waren auch auszuliefern.

Dem gegenüber stehen selbstverständlich jene Kunden, die unter der Identität einer anderen Person einen Account anmelden, unter diesem Waren ersteigern und sich schicken lassen, zumeist an ein Postfach oder eine Paketfiliale, wo sie es dann abholen; Geld sieht der Verkäufer in diesen Fällen selbstverständlich nicht.

Oder die Bezeichnung der zu versteigernden Sache wird bewusst mehrdeutig angegeben. Sei es etwa „Handy Motorola OVP, Ladekabel, USB-Kabel, Bedienungsanleitung – Handy ohne Vertrag“. Hätten Sie als Kunde es gemerkt? „OVP“ hieß, dass Sie lediglich auf die Originalverpackung geboten haben. Sprich, für das Geld gibt es lediglich eine Verpackung ohne Handy; zumeist ganz klein am Ende des Auktionstextes verdeutlicht mit Formulierungen wie „Sie bieten lediglich auf…“ oder „Versteigert wird hier nur …“.

In all diesen Fällen stellt sich die Frage, wie das Opfer wieder an sein Geld gelangt? Wer haftet?

Der erste Weg sollte hier zur Polizei führen, um über eine Strafanzeige und die folgenden strafrechtlichen Ermittlungen die Hintermänner ausfindig machen können, um dann in langwierigen Verfahren von diesen das Geld zurück zu verlangen. Häufig stellt sich am Ende des langen Weges jedoch heraus, dass die Täter nicht über genügend Geld verfügen.

Tipp: Beweise ordentlich sammeln und ausdrucken, Sachverhalt klar zusammenfassen. Von der Polizei und der Staatsanwaltschaft kann angesichts der beschränkten technischen und juristischen Möglichkeiten nicht zu viel erwartet werden.

Vor diesem Hintergrund verlockend ist ein sehr viel solventerer Schuldner: Ebay selbst. Ebay verklagen, weil auf der Plattform betrogen wird?

So hat das Oberlandesgericht Wien in einem Betrugsfall durchaus Ebay zu Schadensersatz verurteilt. Hintergrund war, dass der Kläger über Ebay 1 kg Gold bestellt und im Voraus bezahlt aber (natürlich) nie erhalten hat. Ebay hatte den Händler als „Platin-Power-Seller“ ausgezeichnet und trotz mehrerer Warnungen von Geschädigten nicht gesperrt. Im Urteil heißt es, dass Ebay seine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Derartige Sorgfaltspflichten ergäben sich bereits aus dem jeweils geschlossenen Nutzungsvertrag von Ebay, der Ebay verpflichtet, seine Nutzer vor unlauter bzw. AGB-widrig handelnden Nutzern zu schützen. Werden an Ebay Warnungen und Hinweise auf Verstöße eines bestimmten Nutzers gestellt, so folgt hieraus für Ebay eine Pflicht zur Überprüfung des Nutzers. Erfolgt dies nicht, so suggeriere Ebay beim Verkäufer zu Unrecht die anhaltenden Vertrauenswürdigkeit des Verkäufers. Wenn diese mitursächlich dafür ist, dass das Betrugsopfer gerade bei diesem Verkäufer immerhin einen Power-Seller kaufe (was in der Regel der Fall sein wird), so haftet Ebay für den entstandenen Schaden.

Hierhinter stehen primär die Grundsätze der allgemeinen Vertrauenshaftung:

Ebay hat selbst strenge Regeln zur Vergabe des Platin-Power-Seller-Status und verweist auf diese mit Sicherheitshinweisen, so dass dadurch bei unbefangenen Kunden das Vertrauen begründet wird, dass ein mit einem Power-Seller abgeschlossenes Geschäft in der Regel ein geringeres Risiko bedeutet als mit einem sonstigen Nutzer. Diese Rechtsgrundsätze sind auf deutsches Recht übertragbar.

Hinzu kommt die allgemeine Gefährdungshaftung. Mit der Eröffnung der Ebay-Plattform hat Ebay potentiellen Betrügern eine Plattform für ihre Geschäfte eröffnet und hat daher Kunden vor diesen Gefahren zu schützen. Auch wenn dies nicht so weit gehen kann, jeden einzelnen Nutzer umfassend zu prüfen und jedes Geschäft ausführlich zu prüfen, was rein praktisch kaum möglich sein kann, so muss Ebay doch jedenfalls auf Kundenbeschwerden gegen einzelne Mitglieder reagieren. So hat beispielsweise auch das Oberlandesgericht Hamburg ausgesprochen, dass Ebay manuell Angebote zu prüfen habe, wenn ein Hersteller mit Hilfe einer Filtersoftware bestimmte Angebote herausgefiltert hat, bei denen der begründete Verdacht einer Markenrechtsverletzung besteht.

„Beide Entscheidungen legen Internetauktionshäusern wie Ebay weitreichende Prüfungspflichten auf. Kommt es zu Betrugstaten, so steht zu erwarten, dass sich die Rechtslage genauso entwickeln wird wie bei Urheberrechtsverletzungen im Internet. Dort sind die Verletzten dazu übergegangen, neben den individuellen Tätern auch diejenigen zivilrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, die mit Ihrer Plattform die Rechtsverletzung erst möglich gemacht haben“, Prof. Dr. Kraatz, Rechtanwalt für Strafrecht der Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team.

Fazit: Haftung von Plattformbetreiber

Die Rechtslage ist aufgrund fehlender Normen und Urteilen noch diffus. Es bestehen hohe Gerechtigkeits-Defizite und Rechtsschutzlücken. Langsam bildet sich im deutschen Recht heraus, dass Plattformbetreiber und sonstige Meinungsbörsen, Vermittler etc. jedenfalls dann haften können, wenn diese trotz Kenntnis und Möglichkeit nicht gehandelt haben.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1249 vom 17. April 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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