Recht und Gesetz

Internetrecht: Ein „Knigge“ für Bloggen, Kommentieren, Bewerten

WordPress: Sicherheit und Schutz und der Ruf nach Benimmregeln im Internet! User-Seite auf WordPress – ein geschützter Raum für Meinungsäußerungen? – Diskussionsbeitrag von Dr. Erik Kraatz, Rechtsanwalt und Privatdozent

[…] Wenn die Regeln des Umgangs nicht bloß Vorschriften einer konventionellen Höflichkeit oder gar einer gefährlichen Politik sein sollen, so müssen sie auf die Lehren von den Pflichten gegründet sein, die wir allen Arten von Menschen schuldig sind, und wiederum von ihnen fordern können. – Das heißt: Ein System, dessen Grundpfeiler Moral und Weltklugheit sind, muss dabei zum Grunde liegen. […]“– (Adolph Freiherr Knigge 1752–1796)

Im Rahmen von Weiterbildungsveranstaltungen referierte Rechtsanwalt Dr. Kraatz in den Berliner Räumlichkeiten der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team zum Thema: Ein „Knigge“ im Umgang mit dem Internet oder bleibt es „Wildwest“? Rechtsanwalt Dr. Kraatz hierzu: „Wer sich heutzutage mitteilen möchte, tut dies vorwiegend über das Internet. Die Anonymität scheint hier einfach unbezahlbar und spiegelt eine scheinbare grenzenlose Freiheit im Umgang zur Meinungsäußerung wieder.“

User erstellen kostenlos im Selbstbauverfahren Webseiten – Rechte und Pflichten?

Ein Beispiel hierfür bietet die Internetseite https://de.wordpress.com, auf der sich auch deutsche User kostenlos eine neue Website auf der Plattform „wordpress.com“ etwa für einen privaten Blog zusammenbauen können. In den Nutzungsbedingungen heißt es zwar, dass die User sicherstellen müssen, dass nicht gegen Urheber-, Patent-, Schutzrechte oder Geschäftsgeheimnisse Dritter verstoßen, geistiges Eigentum verletzt, der Inhalt nicht pornografisch oder gewaltverherrlichend ist und auch keine gefährlichen Viren enthält. Angehalten, gewisse Ehrverletzungen, insbesondere sachfremde Schmähkritik zu unterlassen, werden die User nicht. Sofern man sich hier eine Internetseite zusammenbaut, die mit der Software des Seitenbetreibers Automattic Inc., 132 Hawthorne Street, San Francisco, CA 94107, USA, erstellt wird, kann zwar, muss aber noch nicht einmal eine Kontaktadresse oder sonstige Kontaktdaten des Betreibers der Seite enthalten.

Anonymität verleitet – Sicherheit und Schutz fehlen – Rechtliche Möglichkeiten?

So ist es möglich, ohne eigene Impressums-Angaben beliebige Inhalte ins Netz zu stellen und hierbei etwa unliebsame Personen zu beleidigen. Wer sich hiergegen wehren möchte, kennt den Autor nicht und kann diesen auch nicht zur Verantwortung ziehen. Ob der Internetuser dann gegen das Telemediengesetz mit der Impressums-Pflicht verstößt ist dem Täter nicht bewußt.

Anonymität kennt das deutsche Recht nicht – Möglichkeiten

Die deutsche Zivilprozessordnung (ZPO) hält es offenbar für selbstverständlich, dass man den Namen und die Adresse des Gegners kennt. Dieses ergibt sich aus § 253 Abs. 2 ZPO. Kennt man seinen Gegner nicht, kann man nicht vor das Gericht ziehen.
Der erfahrene Jurist macht auf die Schwierigkeiten aufmerksam, dass eine Beschwerde bei WordPress führt i. d. R. nur dazu, dass ein Verstoß gegen die genannten Nutzungsbedingungen (insbesondere kein pornografisches Material oder gewaltverherrlichendes Material) nicht festgestellt werden kann. Reputation by law Erfahrungen der Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team mbB bestätigen, dass der Geschädigte daher freundlichst darauf verwiesen wird, Automattic doch vor einem amerikanischen Gericht zu verklagen. Ergebnis: Anonyme Beleidigungen auf Deutsch ohne rechtliche Handhabe der Opfer.

Nachweis von Ehrverletzung bringt Seite zur Löschung

Erfolgreich im Bereich Reputation by Law, dass durch das Internet rechtlich eine immer wichtigere Rolle einnimmt, gelang es den Rechtsanwälten Dr. Schulte und sein Team mbB in Berlin mit Hinweis auf die geltenden Prinzipien bei Ehrverletzungen im Internet, die auch in Deutschland abrufbar sind, eine ehrverletzende Seite vom Netz nehmen zu lassen. Auf dieser nun zur Löschung gebrachten Seite wurde fernab jeder sachlichen Kritik lediglich über die Opfer hergezogen, die sich nicht wehren konnten. Dies zeigt, dass fernab bei einer scheinbar tatsächlichen Anonymität im Internet kein rechtsfreier Raum herrscht, sondern vielmehr die Rechtsgrundsätze der realen Welt durchaus übertragbar sind (sog. „Übertragungsgrundsatz“).

Fazit: Umgang im Internet – Ein „Knigge“ Benimmregeln

Über den Umgang mit Menschen ist das bekannteste Werk des deutschen Schriftstellers Adolph Freiherr Knigge (1752–1796). Es erschien erstmals im Jahre 1788 – heute wieder aktuell.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1415 vom 22. Oktober 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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