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Kapitalanlagebetrug Paragraph 264a StGB – unwirksame Schut

Der Straftatbestand des Kapitalanlagebetruges, strafbar gemäß § 264a Strafgesetzbuch (StGB), wurde bereits im Jahr 1986 geschaffen. Die Vorschrift beruht auf der Erfahrung, dass seit Mitte der 1960er Jahre in der Bundesrepublik Deutschland in zunehmendem Maße privates Kapital in neue Formen der Geld- und Vermögensanlage investiert wird. § 264a StGB ist im Vorfeld des Betruges (§ 263 StGB) angesiedelt. § 264a StGB dient, neben dem individuellen Vermögensschutz potentieller Kapitalanleger, vor allem dazu einer Erschütterung des allgemeinen Vertrauens in den Kapitalmarkt vorzubeugen.

Die Vorschrift erfasst jedoch lediglich Angaben in Prospekten, Darstellungen und Übersichten über den Vermögensstand gegenüber einem größeren Personenkreis, nicht aber den Betrug in Verhandlungen mit dem einzelnen Kunden. Unredlichkeiten gegenüber Einzelpersonen werden nach wie vor vom Betrugstatbestand gemäß § 263 StGB erfasst. § 264a Absatz I und II StGB ist sehr scharf formuliert und stellt schon das bloße Aufstellen unrichtiger vorteilhafter Angaben sowie das Verschweigen nachteiliger Tatsachen hinsichtlich der für die Anlageentscheidung erheblicher Umstände unter Strafe. Für die Anwendbarkeit des § 264a StGB ist es gleichgültig, ob es sich um den Vertrieb ausländischer oder inländischer Anlagewerte (Wertpapiere, Bezugsrechte oder Anteile) handelt.
 
Es überrascht allerdings, dass der Straftatbestand trotzdem bei den Deutschen Strafgerichten kaum Anwendung findet. Werden die Strafbarkeitsvoraussetzungen nicht korrekt angewendet oder ist die Vorschrift ein stumpfes Schwert, ohne Durchschlagskraft?
§ 264a I StGB erfordert, dass in Bezug auf bestimmte Anlagewerte (Wertpapiere, Bezugsrechte etc.) aus Anlass von Anlagegeschäften (Vertrieb, Kapitalerhöhung) in Werbeträgern (Prospekte, Darstellungen usw.), die das Informationsinteresse des Anlegerkreises (größerer Personenkreis) betreffen, eine Täuschungshandlung (vorteilhafte Angaben, Verschweigen nachteiliger Tatsachen) begangen wird. § 264a Absatz II StGB erfasst auch Handlungen dieser Art, die sich auf Anteile in Vermögenstreuhand beziehen („die Tat bezieht sich auf Anteile an einem Vermögen, das ein Unternehmen in eigenem Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet“).
 
Als weiteres Tatbestandsmerkmal erfordert der § 264a StGB Vorsatz (u.a. Kenntnis). Dieser muss sich insbesondere darauf erstrecken, dass die Angaben in den Werbeträgern erheblich und unwahr oder die verschwiegenen Tatsachen nachteilig sind. Ferner muss der Täter wissen, dass die Werbemittel im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren oder einer Kapitalsammelmaßnahme (Absatz 1 Nr. 2) einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden. Genau hier liegt das Problem, da dieser Vorsatz in der Praxis schwer nachzuweisen ist.
Vollendet ist die Tat auch erst dann, wenn die Prospekte einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht sind. Dem Wortlaut kann dies nicht ohne weiteres entnommen werden. Die Vorschrift besagt, dass strafbar ist, wer „unrichtige Angaben“ in Prospekten macht. Daraus könnte geschlossen werden, dass es ausreicht, die Fehlinformation in die Werbeträger aufzunehmen. Dagegen spricht allerdings, dass die falschen Angaben gegenüber einem größeren Personenkreis gemacht sein müssen. Daraus ist zwingend zu schließen, dass es nicht ausreicht, die Falschangaben in den Prospekt usw. aufzunehmen, um sie den Anlegern zuzuleiten. Erforderlich ist vielmehr, dass die Werbemittel einem größeren Personenkreis tatsächlich zugänglich gemacht wurden, dafür reicht aus, wenn es in Geschäftsräumen, die dem Anlegerkreis zugänglich sind, ausgelegt oder durch die Post versandt wird. Ob die so angesprochenen Personen die Angaben zur Kenntnis genommen oder gar geglaubt haben, ist dagegen unerheblich.
Täter kann jeder sein, nicht nur Initiatoren, Anlageberater, Anlagevermittler, sondern auch Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bankenmitarbeiter usw., wenn die von ihnen in Prospekten wiedergegebenen Angaben falsch oder unvollständig sind. Mittelbare Täterschaft kommt in Betracht, wenn im Zusammenhang mit dem Vertrieb usw. gutgläubige Werber eingesetzt werden. Beihilfe liegt etwa vor bei der Förderung des Vertriebs in Kenntnis der unrichtigen Prospektangaben, z.B. in der Zurverfügungstellung des Raumes, in dem das Werbematerial ausgelegt wird (allerdings nur bei Kenntnis des Geschehens).
 
Mit dem Umfang von Prospektangaben gegenüber Kapitalanlegern hat sich das höchste deutschte Gericht, der Bundesgerichtshof, bisher nur ein einziges Mal befasst. Das Landgericht Berlin hatte den Angeklagten zuvor vom Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs (§ 264a I StGB) freigesprochen. Der Bundesgerichtshof hielt die Entscheidung mit Beschluss vom 12. 5. 2005 aufrecht und stellt dabei fest, dass erhebliche Umstände i.S. des § 264a I StGB nur solche Gesichtspunkte sind, die nach Art des Geschäfts für einen durchschnittlichen Anleger von Bedeutung sein können; maßgeblich seien insoweit die Erwartungen des Kapitalmarkts. Grade hier liegen die Schlupflöcher für die Verantwortlichen, da nicht auf die Erwartung des Einzelnen, sondern auf die des Kapitalmarkts abgestellt wird. Eine Täuschung des Einzelnen, bei dem falsche Erwartungen durch Geschickte Formulierungen  erzeugt wurden, ist somit straflos oder nur im Rahmen eines gezielten Betrugs strafbar.
 
Die Vorschrift des § 264a StGB soll gerade den Gesamtmarkt schützen, dass Sie dieses auch wirksam tut, könnte bisher leider kaum unter Beweis gestellt werden.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 191 vom 3. Januar 2007 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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