Im Rahmen der Erwachsenenbildung führt Dr. Thomas Schulte Veranstaltungen durch; eine Themengruppe sind Fragen rund um den Gewässerschutz und Umweltschutz.
Die zu der Kommunalabwasserrichtlinie gegebenen Begründungserwägungen erklären die Gründe für die Richtlinie aus sich selbst. D.h.: der Gesetzgeber hat die Gründe für diese Richtlinie genau erläutert. Dr. Thomas Schulte: „Die Begründungserwägungen stellen nicht nur ein wesentliches Formerfordernis gemäß Art. 190 EGV i.S.d. Art. 173 Abs. 1 EGV dar, sondern ermöglichen den Mitgliedstaaten und anderen Organen der Gemeinschaft, die Motive und Hintergründe der Richtlinienregelungen zu bestimmen. Daneben zieht der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Begründungserwägungen häufig für die subjektiv-teleologische Auslegung des Richtlinientextes heran.“
Aus diesem Grund entfalten die Begründungserwägungen für die korrekte Umsetzung der Kommunalabwasserrichtlinie in den Mitgliedstaaten erhebliche Bedeutung und bedürfen näherer Betrachtung:
Die Kommunalabwasserrichtlinie, die auf die Entschließung des Rates vom 28. Juni 1988 zurückgeht (erste Begründungserwägung), dient ausweislich ihrer Begründung lediglich dem Schutz des Mediums Wasser (dritte und achte Begründungserwägung). Der Schutz des Menschen vor den schädlichen Einwirkungen von Abwasser wird in den Begründungserwägungen nicht erwähnt. Um die Gewässer zu schützen, soll grundsätzlich eine Zweitbehandlung von kommunalem Abwasser erfolgen (dritte Begründungserwägung). Diese grundsätzliche Zweitbehandlung soll in „empfindlichen Gebieten“ verstärkt, in „weniger empfindlichen Gebieten“ noch abgeschwächt werden (vierte Begründungserwägung).
Die industriellen Indirekteinleitungen, kommunalen Direkteinleitungen und die Klärschlammeinbringung sollen allgemeinen Vorschriften unterliegen (fünfte Begründungserwägung), wobei für biologisch abbaubare industrielle Direkteinleitungen angemessene Auflagen gelten sollen (sechste Begründungserwägung). Nach der siebten Erwägung soll die Verwertung von Klärschlamm gefördert und die Einbringung von Klärschlamm in Oberflächengewässer stufenweise eingestellt werden. Die Abwasserbehandlungsanlagen, die Klärschlanunentsorgung und die aufnehmenden Gewässer sollen überwacht werden (achte Begründungserwägung). Die neunte Begründungserwägung verlangt die Information der Öffentlichkeit durch regelmäßige Lageberichte über die Klärschlamm- und Abwasserentsorgung. Durch die zehnte Erwägung werden nationale Programme zur Umsetzung der Richtlinie eingefordert. Außerdem wird die Einsetzung eines Ausschusses gefordert, der die Kommission in Fragen der Durchführung und Anpassung der Richtlinie unterstützt (elfte Begründungserwägung).
Die Notwendigkeit einer Regelung auf der Ebene der EG wird durch die zweite Begründungserwägung dargelegt:
Wegen der grenzüberschreitenden Auswirkungen der Gewässerverschmutzungen wird die Gemeinschaft gemäß Art. 130r EWGV tätig.
Dr. Thomas Schulte: „Als Ergebnis lässt sich feststellen, dass die Begründungserwägungen zum überwiegenden Teil Absichtserklärungen enthalten bzw. die Richtlinienregelungen im Überblick darstellen und vorausnehmen. Die eigentliche Begründung der Kommunalabwasserrichtlinie wird nur in der zweiten, dritten und achten Erwägung gegeben. Ziel der Kommunalabwasserrichtlinie ist der mehrfach erwähnte Schutz des Umweltmediums Wasser auf Gemeinschaftsebene vor den Auswirkungen der genannten Einleitungen.“