Leipzig (jur). Ein Kopftuchverbot während der Ausübung von hoheitlichen Aufgaben ist für muslimische Rechtsreferendarinnen nur auf einer gesetzlichen Grundlage möglich. Nur so lässt sich der mit dem Kopftuchverbot verbundene Eingriff in die Religionsfreiheit rechtfertigen, so das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom Donnerstag, 12. November 2020 (Az.: 2 C 5.19). Die Klage wurde von einer muslimischen Rechtsreferendarin aus Bayern eingelegt, die ihr Kopftuch aus religiösen Grü …