Investment fraud via finanzexp.de / Pixabay

Krankmeldungspflicht Arbeitnehmer: Gefahr der Abmahnung und Probleme bei der Lohnfortzahlung?

Die Grippe hat einen heimgesucht, man meldet sich beim Arbeitgeber krank und trotzdem flattert die Abmahnung ins Haus – Was muss der Arbeitnehmer beachten, wie macht er es richtig mit der Krankmeldungspflicht?

Rechtliche Diskussion und Mitarbeiter Inhouse-Schulung in den Kanzleiräumen der Dr. Schulte und sein Team in Berlin zum Arbeitsrecht Thema: „Lohnfortzahlung im Krankheitsfall“. Schlimmer geht immer: Plötzlich liegt man krank im Bett, der Hals schmerzt, der Kopf tut weh, das Fieberthermometer zeigt 40 °C an. Ein Weg zur Arbeit würde einem gefühlt umbringen und leistungsfähig ist man sowieso nicht. Also bleibt nur zu Hause zu bleiben und sich beim Arbeitgeber krankzumelden. Hierbei muss man als Arbeitnehmer jedoch darauf achten, dass man seinen Krankmeldungspflichten auch ordnungsgemäß nachkommt.

Das sagt das Gesetz bei Arbeitsunfähigkeit:

Wie man das richtig macht, ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt. Dort heißt es im § 5 Abs. 1, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Doch hierbei bleibt es nicht.

Der Arbeitgeber hat auch das gute Recht, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung schon früher zu verlangen, und sollte die Krankheit noch länger als in der Bescheinigung angegeben andauern, muss eine neue ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht noch weitere Regelungen zu den Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfalle vor. Wichtig für den Arbeitnehmer ist allerdings, dass die Krankmeldungsbescheinigung nicht den Grund für die Arbeitsunfähigkeit enthält. Das ist nicht notwendiger Inhalt der Bescheinigung und bleibt daher Privatsache des Arbeitnehmers.

Weiterzahlung im Krankheitsfalle – Entgeltfortzahlungsgesetz besagt:

Angst davor, dass der Arbeitnehmer während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit nicht bezahlt wird, braucht er nicht zu haben. Denn auch hierzu findet sich eine Regelung im Entgeltfortzahlungsgesetz – wie der Name schon verrät. Nach § 3 Abs. 1 gilt, dass im Falle von Krankheit, die der Arbeitnehmer nicht zu verschulden hat, ein Anspruch im Krankheitsfall auf Weiterzahlung des Lohnes durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen fortbesteht. Eine Verlängerung um weitere sechs Wochen muss allerdings besondere Gründe haben, die ebenso gesetzlich geregelt sind.

Wichtig ist allerdings auch, dass sich Arbeitnehmer nur dann auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall berufen können, wenn sie ununterbrochen seit vier Wochen in einem wirksamen Arbeitsverhältnis beschäftigt sind.

„Vermehrt werden Arbeitnehmer immer wieder krank. Heutzutage führt die erhöhte Arbeitsbelastung auch zu mehr Krankheitsfällen. Dennoch ist es natürlich aus wirtschaftlicher Sicht für den Arbeitgeber ein Desaster, wenn Arbeitnehmer ständig ausfallen und er trotzdem den Lohn fortzahlen muss. Das Gesetz sieht hier zwar einen Schutz des Arbeitnehmers durch die Lohnfortzahlung vor, denn nicht immer kann man etwas dafür, wenn man krank wird. Und dennoch gilt der Entgeltfortzahlungsanspruch nicht unendlich. Deshalb sollte auch der Arbeitnehmer schon im eigenen Interesse auf seine Gesundheit achten und sich in einem arbeitsfähigen Zustand halten.“, so Dr. Schulte von der Berliner Kanzlei Dr. Schulte und sein Team zum Thema „Lohnfortzahlung im Krankheitsfall“.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1276 vom 8. Mai 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich