Stefan Franzen, CO - Founder von I – DOO Multibusiness Consulting

Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement – Die neue Pflicht der Geschäftsleiter – Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen – StaRUG

Interview über das Thema „Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement – Die neue Pflicht der Geschäftsleiter“ mit den Fragen von Unternehmensberater Stefan Franzen und den Antworten von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte:

Stefan Franzen: Sehr geehrter Dr. Schulte, vielen Dank, dass Sie sich die Zeit nehmen, um mit uns über das Thema Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement zu sprechen. Lassen Sie uns gleich einsteigen. Was besagt § 1 StaRUG und wie betrifft er Geschäftsleiter von juristischen Personen?

Dr. Thomas Schulte: Die Haftung des Chefs wurde verstärkt. Der Driver Seat ist ziemlich ungemütlich, z.B. bei GmbH in Deutschland. Das gilt seit dem 01.01.2021. § 1 StaRUG steht für das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz und hat eine allgemeine und rechtsübergreifende Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement für Geschäftsleiter von juristischen Personen wie GmbHs, GmbH & Co KGs und AGs kodifiziert. Dieser Abschnitt verpflichtet Geschäftsleiter dazu, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand der juristischen Person gefährden könnten. Wenn sie solche Gefahren erkennen, müssen sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organ darüber informieren.

Stefan Franzen: Was genau bedeutet die Verpflichtung zur Umsetzung von Maßnahmen laut § 1 Abs. 1 Satz 2 StaRUG, insbesondere wenn sie die Zuständigkeit einer Gesellschafterversammlung berühren?

Dr. Thomas Schulte: Chefs dürfen nicht mehr schlafen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 StaRUG sind Geschäftsleiter dazu verpflichtet, Umsetzungsmaßnahmen tatsächlich durchzuführen. Wenn diese Maßnahmen die Zuständigkeit einer Gesellschafterversammlung betreffen, müssen die Geschäftsleiter zumindest unverzüglich auf deren Beschlussfassung hinwirken (vgl. § 1 Abs. 3 StaRUG). Das bedeutet, dass die Geschäftsleitung nicht nur dazu verpflichtet ist, Maßnahmen zu planen, sondern auch sicherzustellen, dass sie umgesetzt werden.

Stefan Franzen: Welche Rolle spielen die Überwachungsorgane gemäß § 1 Satz 2 StaRUG, und welche Pflichten haben die Geschäftsleiter in Bezug auf die Berichterstattung über bestandsgefährdende Entwicklungen?

Dr. Thomas Schulte: Gemäß § 1 Satz 2 StaRUG sind die Geschäftsleiter explizit verpflichtet, den Überwachungsorganen „unverzüglich“ über bestandsgefährdende Entwicklungen sowie ergriffene Maßnahmen zur Gegensteuerung zu berichten. Die Überwachungsorgane haben die Aufgabe, die Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen. Diese Pflicht zur Berichterstattung dient der Transparenz und ermöglicht den Überwachungsorganen, angemessen auf die Situation zu reagieren und die Geschäftsleitung zu unterstützen.

Stefan Franzen: Sind diese Pflichten zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement völlig neu, oder gab es ähnliche Verpflichtungen bereits im bisherigen Recht?

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Dr. Thomas Schulte: Krisenfrüherkennungs- und Krisenmanagementpflichten von Geschäftsleitern waren bereits im bisher geltenden (Aktien-)Recht verankert. Zum Beispiel sind solche Pflichten in § 91 Abs. 2 AktG und § 93 Abs. 1 S. 1 AktG sowie § 43 Abs. 1 GmbHG enthalten. Allerdings stellt die explizite Pflicht zur Umsetzung von Gegenmaßnahmen, wie sie in § 1 Abs. 1 Satz 2 StaRUG festgelegt ist, eine Verschärfung der bisherigen Pflichten dar.

Stefan Franzen: Welche Entlastungsmöglichkeiten stehen Steuerberatern und Unternehmern im Zusammenhang mit den Pflichten nach §§ 1, 102 ff. StaRUG zur Verfügung?

Dr. Thomas Schulte: Die Entlastungsmöglichkeiten können vielfältig sein. Eine wichtige Maßnahme ist die Identifikation von Risiken durch eine Risikoanalyse, die es ermöglicht, potenzielle Risiken und Gefahren frühzeitig zu erkennen. Darauf aufbauend sollten die Risiken bewertet und Risikomanagementstrategien entwickelt werden. Es ist auch wichtig sicherzustellen, dass rechtliche Anforderungen, wie sie im StaRUG-Gesetz festgelegt sind, erfüllt werden, um Haftungsrisiken zu minimieren. Die Zusammenarbeit mit qualifizierten Dritten, wie Sachverständigen, kann ebenfalls dazu beitragen, die Pflichten nach dem StaRUG zu erfüllen und Entlastung zu bieten.

Stefan Franzen: Welche Risikoanalyse-Methoden empfehlen Sie, um den Anforderungen des StaRUG gerecht zu werden?

Dr. Thomas Schulte: Es gibt keine spezifischen Methoden, die vorgeschrieben sind. Die Auswahl der Methode kann je nach Unternehmen und Branche variieren. Wichtig ist, dass die Risikoanalyse qualitative und quantitative Merkmale erfasst, um die potenziellen Auswirkungen und Eintrittswahrscheinlichkeiten der identifizierten Risiken zu bewerten. Die Risikoanalyse sollte den rechtlichen Anforderungen entsprechen und eine ganzheitliche Betrachtung ermöglichen.

Stefan Franzen: In Ihrem Fallbeispiel erwähnen Sie ein Urteil des OLG (OLG – Urteil 12 U 1520/19). Können Sie kurz die Vorteile und Grenzen dieses Falls in Bezug auf die Entlastung durch Maßnahmen zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement erläutern?

Dr. Thomas Schulte:*In dem Fallbeispiel wird deutlich, dass die frühzeitige Identifikation von Risiken und die Umsetzung wirksamer Maßnahmen zur Risikobewältigung Vorteile für alle Beteiligten bieten können. Es wird auch verdeutlicht, dass die Verschärfung der Pflicht zur Umsetzung von Gegenmaßnahmen, wie sie im StaRUG festgelegt ist, dazu beitragen kann, Risiken zu begrenzen und zu eliminieren.

Die Grenze liegt jedoch in der Umsetzung und Kontrolle der Maßnahmen. Wenn diese vernachlässigt oder vorsätzlich verletzt werden, können auch die besten Maßnahmen und ein Risiko-Check nicht ausreichen, um Haftungsfragen zu vermeiden.

Stefan Franzen: Welche Schlussfolgerungen oder Learnings können Unternehmen aus diesen Entwicklungen und den gesetzlichen Anforderungen des StaRUG ziehen?

Dr. Thomas Schulte: Unternehmen sollten jetzt handeln, bevor bestandsgefährdende Risiken auftreten. Die Zusammenarbeit mit qualifizierten Dritten und die regelmäßige Überprüfung und Anpassung der ergriffenen Maßnahmen sind entscheidend. Es ist wichtig, die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen und klare Prozesse für die Krisenfrüherkennung und das Krisenmanagement zu etablieren. Vorsatz sollte vermieden werden, da dieser regelmäßig zu Haftungsfragen führt.

Stefan Franzen: Vielen Dank, Dr. Schulte, für diese Einblicke in das Thema Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement im Rahmen des StaRUG. Wir schätzen Ihre Expertise sehr und hoffen, dass diese Informationen Unternehmen dabei helfen, ihre rechtlichen Pflichten zu erfüllen und sich vor Krisen zu schützen.

Bitte beachten Sie, dass diese Antworten allgemeine Informationen darstellen und keine Rechtsberatung sind. Für spezifische rechtliche Fragen sollten Unternehmen qualifizierte Rechtsberater konsultieren.

Wer mehr wissen will, kann einen Termin buchen bei https://i-doo.de/termin/

Stefan Franzen
Am Westhang, 19
58509 Lüdenscheid

Kontakt

Telefon: 02351-8946566
E-Mail: info@i-doo.de

 

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 8864 vom 7. September 2023 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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