Das kann doch nicht wahr sein – oder doch? – Straftatbestand wegen Entziehung elektrischer Energie: Wie die Aufladung des Elektrorollers zur Kündigung des Mitarbeiters führt.
Durch die Medien sind bereits die Fälle des Pfandkassenbons und der gegessenen Bulette kursiert und die Republik war entsetzt, dass wegen solcher scheinbaren Lappalien doch tatsächlich Kündigungen in Deutschland ausgesprochen werden. Doch es geht noch weiter, denn das Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) hatte im Jahr 2010 einen Fall zu verhandeln, in welchem eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wurde, weil ein Mitarbeiter einen Elektroroller (Segway) zur Anfahrt an den Arbeitsplatz benutzte und diesen an eine Steckdose des Arbeitgebers anschloss, um den Akku aufzuladen. Bei einem zugrunde gelegten Ladevorgang von einer Dauer von ca. 1,5 Stunden betrugen die Stromkosten für die Aufladung des Elektrorollers ca. 1,8 Cent. Dies war also der Wert, um den bei der Kündigung gestritten wurde.
Arbeitsgericht stellt Straftatbestand fest – Arbeitgeber spricht von hoher kriminelle Energie
Tatsächlich stellte das Arbeitsgericht der 1. Instanz fest, dass hier ein Straftatbestand, nämlich § 248c StGB (Entziehung elektrischer Energie), erfüllt ist und damit auch zum Nachteil des Arbeitgebers ein Vermögensdelikt durch den Arbeitnehmer vorgenommen wurde. Allerdings erachtete das Arbeitsgericht die außerordentliche Kündigung als unberechtigt, denn die vorzunehmende Interessenabwägung ging zugunsten des Arbeitnehmers aus. Hohe kriminelle Energie, wie vom Arbeitgeber vorgebracht, konnte das Gericht nicht feststellen. Dem Arbeitnehmer konnten während der Dauer des 19 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnisses sonst keine Beanstandungen vorgeworfen werden. Ein Vertrauensverlust wurde zwar behauptet, konnte hier dem Arbeitgeber jedoch nicht zum Erfolg verhelfen.
Wann liegt eine rechtswidrige Verletzungshandlung vor? – Wie gestaltet sich die Interessenabwägung Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Das Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) stellte fest, dass zwar grundsätzlich auch bei rechtswidrigen Verletzungshandlungen durch den Arbeitnehmer an Sachen, die nur von geringem Wert sind, dennoch eine Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers festgestellt werden kann. Dies kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich darstellen. Allerdings muss hier stets eine Interessenabwägung stattfinden, die in diesem Fall zugunsten des Arbeitnehmers ausfiel.
Bei dieser Interessenabwägung muss es auch Berücksichtigung finden, wenn im Betrieb des Arbeitgebers der private Verbrauch von Strom gängig ist, d. h. zahlreiche privat mitgeführte elektronische Gegenstände betrieben werden, wie Kaffeemaschinen, Radios und Mikrowellen oder darüber hinaus Handys aufgeladen werden.
Dass auch im Bereich von Kündigungen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt werden muss, findet zudem Ausdruck in der Notwendigkeit einer Abmahnung.
„Diese interessante Entscheidung aus dem Arbeitsrecht wird viele Arbeitgeber aufhorchen lassen. Es verwundert doch sehr, aufgrund welcher scheinbaren Lappalien ein Arbeitnehmer riskieren kann, seine für den Lebensunterhalt erforderliche Existenzgrundlage, nämlich seinen Arbeitsplatz, zu verlieren. Vielen Arbeitnehmern ist diese ständige Gefahr der Abmahnung und Fehltritte am Arbeitsplatz gar nicht bewusst. Insofern ist ein Arbeitnehmer durchaus auch der permanenten Gefahr einer außerordentlichen Kündigung ausgesetzt, aber ob diese auch tatsächlich Erfolg hat, das steht auf einem ganz anderen Stern. Und hier gehen zum Glück die Gerichte in vielen Fällen auch mit einem gesunden Menschenverstand an die Sachverhalte heran und nehmen eine lebensnahe Interessenabwägung vor. Gerade in den heutigen Zeiten der wirtschaftlichen Veränderungen ist ein fester Arbeitsplatz für die meisten Menschen oftmals der wichtigste Baustein im Leben. Dies wird auch zu Recht vom Gesetz und von der Rechtsprechung geschützt. Aber ein Arbeitnehmer sollte sich immer bewusst sein, dass seine Fehltritte nur bis zu einem gewissen Maße erfolgen dürfen. Denn manchmal kann es durchaus zu einem Vertrauensverlust im Rahmen des Arbeitsverhältnisses kommen“, so kommentiert Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Gründungspartner der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts.
Arbeitnehmer, die sich einer außerordentlichen fristlosen Kündigung ausgesetzt sehen, müssen sich schnell rechtlichen Rat suchen, da die Fristen im Kündigungsschutzrecht teilweise sehr kurz gehalten sind. Für Fragen, Klärung und fairen Rat stehen Dr. Schulte und sein Team unter 030 22 19 220 20 und dr.schulte@dr-schulte.de gerne zur Verfügung. In vielen Fällen muss eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, und hierzu bedarf es zur erfolgreichen Klage nicht selten eines spezialisierten Rechtsanwaltes, der sich mit den Besonderheiten des Arbeitsrechts auskennt.
bei Dr. Schulte und sein Team