Einer jungen Frau mit Schufa-Problemen konnte durch die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team geholfen werden. Die Vodafone GmbH hatte eine offene Forderung gegen eine junge Dame aus dem Jahr 2003.
Die Forderung wurde im Jahr 2003 auch tituliert. Allerdings wurde, dies überraschte vor allem die Betroffene, erst im Jahr 2010 ein negativer Schufa-Eintrag veranlasst.
Schufa-Verfahren gibt Regelung vor – Verstöße bei Schufa-Einträgen
Das Schufa-Verfahren sieht vor, dass man bei einer Eintragung nach vielen Jahren eine erneute Mahnung vornehmen muss. Dies ist aus Sicht der Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team zunächst nicht beachtet worden. Darüber hinaus wurde eine monatliche Meldung des feststehenden Betrages vorgenommen.
Schufa-Einträge und Ratenzahlungsvereinbarungen
Eine monatliche Vornahme der gesamten Forderungshöhe ist nicht zulässig, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung vorgenommen wurde. Diese Vereinbarung hat zur Folge, dass die Gesamtfälligkeit der Forderung aufgeschoben wird. Man schuldet also immer nur zum nächsten Termin die vereinbarte Rate. Die Vodafone GmbH beauftragte in dieser Angelegenheit die Rechtsanwälte Visse. Diese waren von der Rechtmäßigkeit des Eintrages überzeugt und führten auch eine Reihe von Argumenten für Ihre Rechtsansicht an. Obwohl die Rechtsanwälte Visse für die Vodafone GmbH nicht klein beigeben wollten, veranlasste die Schufa Holding AG in Wiesbaden dennoch die Löschung des Schufa-Eintrages.
Schufa Eintrag gelöscht
Dies geschah unabhängig von der ursprünglichen Zulässigkeit der Übermittlung und es wurde keine Rechtspflicht anerkannt. Dennoch erscheint die rechtliche Argumentation des Rechtsanwaltes Dr. Thomas Schulte und Team nachvollziehbar und zutreffend: „Die lange Zeit zwischen der Entstehung der Forderung und der Eintragung bei der Schufa Holding AG macht eine erneute Prüfung des Sachverhalts und vor allen Dingen eine erneute Mahnung zur Zahlung der offenen Restforderung nötig. Eine bestehende Ratenzahlungsvereinbarung setzt die Gesamtfälligkeit der Forderung meist außer Kraft. Der Sinn dieser Vereinbarung liegt ja gerade darin, nicht eine gesamte Forderung auf einmal bezahlen zu müssen. Die Schufa Holding AG hat sich allem Anschein nach von dieser Argumentation überzeugen lassen. Welche Gründe letztendlich für die Löschung ausschlaggebend waren, ist jedoch nicht genau nachzuvollziehen und somit nachprüfbar. Denkbar ist es auch, dass der Eintrag aufgrund einer neuen Entscheidung des Amtsgerichts Magdeburg gelöscht wurde. Dieses geht davon aus, dass spätestens vier Jahre nach der Titulierung kein Interesse mehr an einer Eintragung besteht, wenn die Forderung ergebnislos offen steht und keine Vollstreckungsversuche unternommen worden sind.“
Nach mehreren Erfolgen der Rechtsanwälte Dr. Schulte in den letzten Wochen ist auch dies wieder ein erfreulicher Schritt in die richtige Richtung. Der Betroffenen, die jung verheiratet war, konnte in einer schwierigen Situation durch die Löschung des Schufa-Eintrages der Vodafone GmbH geholfen werden. Jetzt kann das junge Eheglück voll durchstarten und in eine wirtschaftlich unbelastete Zukunft schauen.
Forderungen an die SCHUFA melden – Voraussetzungen und Fristen
Die Meldung von Forderungen an die SCHUFA kann erhebliche Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit einer Person haben. Um eine Forderung an die SCHUFA zu melden, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind in § 31 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geregelt.
Voraussetzungen für die Meldung an die SCHUFA
Eine Forderung darf nur dann an die SCHUFA übermittelt werden, wenn folgende Bedingungen vorliegen:
- Fälligkeit der Forderung: Die Forderung muss überfällig sein, das heißt, der Schuldner hätte die Zahlung bereits leisten müssen.
- Nicht geleistete Zahlung: Trotz Fälligkeit wurde die Zahlung nicht erbracht.
- Unbestrittene Forderung: Der Schuldner hat der Forderung nicht widersprochen.
- Rechtskräftige Feststellung: Die Forderung wurde durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Schuldtitel gemäß § 794 Zivilprozessordnung (ZPO) festgestellt.
- Feststellung im Insolvenzverfahren: Eine Forderung, die nach § 178 Insolvenzordnung (InsO) festgestellt wurde und vom Schuldner nicht bestritten wurde, darf ebenfalls gemeldet werden.
- Anerkennung durch den Schuldner: Falls der Schuldner die Forderung ausdrücklich anerkannt hat.
- Zahlungsrückstand und Mahnungen: Wenn der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde und die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt. Zudem muss der Schuldner spätestens mit der ersten Mahnung darüber informiert worden sein, dass eine Meldung an eine Auskunftei erfolgen kann.
- Fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses: Falls das Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und der Schuldner über die mögliche SCHUFA-Meldung informiert wurde.
- Wahrung berechtigter Interessen: Die Übermittlung ist erforderlich, um berechtigte Interessen des Gläubigers oder eines Dritten zu schützen.
- Keine Vereinbarung über Ratenzahlung oder Stundung: Falls eine Ratenzahlung oder eine Stundung der Forderung vereinbart wurde, darf keine Meldung an die SCHUFA erfolgen.
Beispiele für zulässige SCHUFA-Meldungen
- Nicht gezahlte Handyrechnung: Ein Kunde hat seine Mobilfunkrechnung in Höhe von 200 Euro trotz mehrfacher Mahnungen nicht bezahlt. Nach zwei schriftlichen Mahnungen und einem Hinweis auf die mögliche SCHUFA-Meldung darf der Anbieter die Forderung übermitteln.
- Gerichtlicher Mahnbescheid: Ein Unternehmen hat erfolgreich einen Mahnbescheid gegen einen Kunden erwirkt, der eine Rechnung über 1.500 Euro nicht bezahlt hat. Die Forderung wurde nun rechtskräftig festgestellt und kann gemeldet werden.
- Fristlose Kündigung des Mietvertrags: Ein Mieter bleibt mehrere Monate seine Miete schuldig. Der Vermieter kündigt daraufhin fristlos und meldet die ausstehende Forderung der SCHUFA, nachdem der Mieter über diese Möglichkeit informiert wurde.
Löschfristen für SCHUFA-Einträge
Selbst nach einer Meldung an die SCHUFA bleiben negative Einträge nicht unbegrenzt gespeichert. Die Löschfristen variieren je nach Art der Eintragung.
Allgemeine Löschfristen
- Negative Eintragungen (z. B. unbezahlte Rechnungen) werden in der Regel drei Jahre nach Erledigung gelöscht.
- Informationen über Kredite werden drei Jahre nach vollständiger Rückzahlung entfernt.
- Daten zu nicht vertragsgemäßem Verhalten (z. B. fristlose Kündigung eines Vertrags) bleiben drei volle Kalenderjahre bestehen und werden zum 31.12. des dritten Jahres gelöscht.
Besondere Löschfristen
- Restschuldbefreiung: Seit April 2023 beträgt die Speicherfrist nur noch sechs Monate. Ältere Einträge wurden rückwirkend zum 28. März 2023 gelöscht.
- Daten aus Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte werden nach drei Jahren entfernt. Falls das Amtsgericht eine vorzeitige Löschung veranlasst, wird dies auch bei der SCHUFA umgesetzt.
- Giro- und Kreditkartenkonten: Die Löschung erfolgt sofort nach Auflösung des Kontos.
- Kundenkonten des Handels werden nach drei Jahren gelöscht.
- Bürgschaften werden unmittelbar gelöscht, sobald die Hauptschuld beglichen wurde.
Seit vielen Jahren unterstützen wir Mandanten erfolgreich bei der Bewältigung von Schufa-Problemen. Unsere Expertise hilft Ihnen, Ihre finanzielle Reputation wiederherzustellen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren:
Die Kanzlei Dr. Thomas Schulte ist Vertrauensanwalt des Netzwerks ABOWI LAW und Mitglied der ASSOCIATION OF EUROPEAN ATTORNEYS.
- E-Mail: dr.schulte@dr-schulte.de
- Telefon: +49 (0) 30 – 22 19 220 20