Prozessbeginn nach vielem Hin und Her gegen den Co-Chef und Top-Manager der Deutschen Bank AG: Frage nach Kontrollfunktion der Öffentlichkeit? oder: Wie öffentlich ist ein Strafprozess?
Am 02.03.2015 endete eine monatelange Hängepartie. Nachdem Spiegel Online bereits letzte Woche berichtet hatte, das Landgericht München I habe die Anklage gegen den Co-Chef der Deutschen Bank AG, Jürgen Fitschen, und weitere vier Top-Manager zugelassen, wurde dies von der Gerichtssprecherin noch zurückgewiesen. Nun erfolgte doch die Zulassung. Der Prozess beginnt am 28. April 2015.
Bereits im Sommer 2014 hatte die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Der Vorwurf: Fitschen, Fitschens Vorgänger Josef Ackermann und Rolf Breuer, der ehemalige Aufsichtsratschef der Deutschen Bank AG Clemens Börsig und dem früheren Personalvorstand Tessen von Heydebreck wird vorgeworfen, im Schadensersatz-Prozess des verstorbenen Medienunternehmens Leo Kirch vor dem Oberlandesgericht München falsche Angaben gemacht zu haben. Nachdem Breuer in einem TV-Interview Anfang 2002 Zweifel an der Kreditwürdigkeit von Leo Kirch geäußert hatte, musste er wenige Wochen später Insolvenz anmelden. Anfang 2014 einigte sich die Deutsche Bank AG mit den Kirch-Erben auf einen Vergleich mit einer Zahlung von 925 Millionen Euro. Die angeblich falschen Angaben im Prozess wirkten sich damit nicht aus, so dass der Tatvorwurf auf versuchten Prozessbetrug in einem besonders schweren Fall (§ 263 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Strafgesetzbuch – StGB) lautet.
Öffentlichkeitsgrundsatz im Strafverfahren? – Kontrollfunktion der Öffentlichkeit
Der Grund für die Hängepartie war eine Bewerbung des zuständigen Richters Peter Noll zum Oberlandesgericht. Dies zeigt einmal mehr, dass der viel beschworene Öffentlichkeitsgrundsatz im Strafverfahren nur begrenzt gilt: Der Öffentlichkeitsgrundsatz des § 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) als grundlegende Einrichtung des Rechtsstaats, der in der Erfahrung mit Geheimprozessen eine Kontrollfunktion der Bevölkerung sicherstellen soll, wird erst während der Hauptverhandlung umfassend gesichert. Rechtsanwalt Dr. Erik Kraatz, Strafrechtler erläutert hierzu: „Das heißt es bedarf einer Information über Ort und Zeit der Gerichtsverhandlung in der Regel durch einen Aushang, der Zutritt zum Verhandlungsraum ist zu gewähren, selbst bei außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Verhandlungen“.
Recht auf Öffentlichkeit beim Ermittlungsverfahren?
Nicht erfasst sind – verständlicherweise – das Ermittlungsverfahren, in dem der Gesetzgeber bewusst verdeckte Ermittlungsmaßnahmen verankert hat, deren Offenheit den Zweck vereiteln würde, die Entscheidungen im Zwischenverfahren durch Beschluss sowie während der Hauptverhandlungen die Verhandlungen über Untersuchungshaft, Befangenheit (Bundesgerichtshof, Urt. v. 23.04.1980 – 3 StR 434/79, BGHSt. 29, 258) und Ausschluss eines Verteidigers (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.10.1975 – 3 StB 34/75), die Beschlüsse hierauf sowie die gerichtliche Beratung; bei Verfahren vor Jugendgerichten gelten besondere Vorschriften (§ 48 Jugendgerichtsgesetz).