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Middle East Health Care Fonds 1 und 2 – Streit um den Insolvenzantrag

Eröffnungsgrund  Insovenzverfahren unklar – Fondsgesellschaften der Beteilgungsgesellschaften der Shedlin-Gruppe sehen keinen Insolvenzeröffnungsgrund

Die Fondsgesellschaften Middle East Health Care Fonds 1 GmbH & Co. KG und Middle East Health Care Fonds 2 GmbH & Co. KG gehören zu denjenigen Beteiligungsgesellschaften der SHEDLIN-Gruppe, welche die meisten Anleger der Shedlin Gruppe betreffen.

Die SHEDLIN Geschäftsführungs GmbH ließ nun verlautbaren, dass ein Anleger, vertreten durch eine Münchner Anwaltskanzlei, nunmehr Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowohl gegen die Middle East Health Care 1 GmbH & Co. KG als auch die Middle East Health Care 2 GmbH & Co. KG gestellt haben soll. Nun wird von Seiten der Shedlin Geschäftsführungs GmbH die Frage nach einem Eröffnungsgrund dementiert. Was bedeutet das für die betroffenen Anleger?

Was sagt die Insolvenzordnung?

Nach § 13 Insolvenzordnung (InsO) bedarf es eines schriftlichen Antrages. Antragsberechtigt sind die Gläubiger sowie der Schuldner.

Ein Insolvenzverfahren wird jedoch nur dann eröffnet, wenn tatsächlich ein Eröffnungsgrund nach § 16 InsO vorliegt. Ein solcher Eröffnungsgrund kann die Zahlungsunfähigkeit sein. Dies bedeutet, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. In der Regel kann hiervon ausgegangen werden, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Ein weiterer Eröffnungsgrund ist die drohende Zahlungsunfähigkeit. Diese liegt dann vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Letztlich kann ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren auch in der Überschuldung einer juristischen Person liegen. Eine Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Liegt für Middle East Health Care Fonds 1 und 2 ein Insolvenzgrund vor? – Was sagt die Shedlin Geschäftsführungs GmbH?

Die SHEDLIN Geschäftsführungs GmbH sagt ausdrücklich, dass weder für die Fondsgesellschaft MEHC 1 noch 2 ein Insolvenzgrund vorhanden ist. Vielmehr würde eine insolvente Fondsgesellschaft dazu führen, dass den Beteiligungsgesellschaften Al Alamia die Möglichkeit zur Kündigung eröffnet würde. Bei den Beteiligungsgesellschaften Al Alamia Trading und Al Alamia Arabian Gulf handelt es sich um lokale Beteiligungsgesellschaften in den Vereinigten Arabischen Emiraten (UAE), in welche über die Gesellschaften Middle East GmbH & Co. KGs investiert wurde. Nach Aussage der SHEDLIN Geschäftsführungs GmbH wurde aus den Al-Alamia-Gesellschaften das Geld wiederum in die operativen Projektgesellschaften investiert. Und genau hier soll der Haken liegen, da auf Projektebene bisher noch keine Rückflüsse erfolgt sind. Aus diesem Grunde sei es nicht zu verhindern, dass die Fondsgesellschaften MEHC 1 und 2 Geschäftsverluste ausweisen.

Insolvenzgrund für Insolvenzverfahren – Prüfung – Gesellschafterversammlung?

Nach Ansicht der SHEDLIN Geschäftsführungs GmbH, Breslauer Straße 396, 90471 Nürnberg, ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht der richtige Schritt, um hier die Projekte der Fondsgesellschaften zu sichern und das Geschäft zu stabilisieren. Deshalb sollen nun Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Antragsteller geprüft werden.

Nunmehr sollen zunächst die relevanten Geschäftsunterlagen geprüft und baldmöglichst eine ordentliche Gesellschafterversammlung einberufen werden. Diese ist jedoch nicht vor Ende Februar 2015 zu erwarten. Auch hier bemühen sich die Fondsgesellschaften angeblich, Optionen für die weitere Geschäftstätigkeit zu ermitteln und diese anschließend zu erörtern.

Rechtsanwältin Helena Winker von der Berliner Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB gibt hierbei zu bedenken: „Widersprüchlich ist dabei die Aussage der SHEDLIN Geschäftsführungs GmbH, dass in den emiratischen Beteiligungsgesellschaften voraussichtlich keine Liquidität mehr vorhanden und dennoch Anlagevermögen vorhanden sein soll. Insofern bezeichnet die SHEDLIN Geschäftsführungs GmbH die Lage selbst als prekär und macht nur bedingt Hoffnung, indem sie meint, dass sie jedoch nicht aussichtslos sei.“

Fazit: Sicherheit und rentable Beteiligung – Investment als Altersvorsorge? Betroffene Anleger sollten Prüfung, Entwicklung und Gesellschafterversammlung mit wachen Augen verfolgen.

„Da den zahlreichen Anlegern von Beginn an versprochen wurde, dass es sich hier um eine sichere und rentable Beteiligung handelt, ist es fraglich, ob ihnen tatsächlich zuzumuten ist, hier weiterhin den Projekten und Fondsgesellschaften Rückenstärke zu leisten“, so Rechtsanwältin Helena Winker, die eine Vielzahl von geschädigten Kapitalanlegern in diesen und ähnlichen Fällen vertritt. Die Erfahrungswerte der Verbraucher- und Anlegerschutzkanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht bestätigen leider immer wieder, dass die meisten betroffenen Anleger gerade keine riskante Beteiligung zeichnen wollten, sondern vielmehr ihre Altersvorsorge sicher angelegt wissen. Auch in diesem Fall wurden sie mit Hochglanzprospekten von den Projekten MEHC 1 und 2 in den Vereinigten Arabischen Emiraten überzeugt. Die Realität sieht nunmehr jedoch ganz anders aus. Die weitere Entwicklung der Fondsgesellschaften Middle East Health Care Fonds 1 und 2 bleibt im Fokus, für Informationen steht die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB unter 030 22 19 220 20 und dr.schulte@dr-schulte.de gerne zur Verfügung.

Dla naszych międzynarodowych klientów istotne informacje w języku polskim:

Spór o ogłoszenie upadłości – towarzystwo funduszy Middle East Health Care Fonds 1 i 2, Spółki udziałowe grupy Shedlin nie widzą powodu niewypłacalności.

 

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1515 vom 4. Februar 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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