Aktenzeichen Juristische Information aus Berlin UG

Pornopass für den Jugendschutz? Eine Idee von der Insel

Internetrecht ist Kriegsgebiet. Im fast rechtsfreien Raum kämpfen unterschiedliche Regelungsideen miteinander. Es mag zwar einige Gesetze geben, aber ca. 98% des Internets ist immer noch regelungs- und überwachungsfrei. Freibier macht durstig…. M.a.W.: je weniger Kontrolle, desto heftiger der Mißbrauch…. Ein Thema: Sexualität im Internet.

Pornografie-Verbot für Minderjährige – was tun?

Bekanntlich ist der darbenden deutschen Pornoindustrie nicht zu helfen. Ein Milliardenmarkt, den ausländische Konzerne beherrschen. Deutschland gilt als Pornoweltmeister, weil jede achte Seite, die im Internet aufgerufen wird, aus Pornografie besteht. Alles frei erhältlich, auch für Kinder und Jugendliche, soweit das deutsche Recht nicht greift. De facto also überall.
Jeder, der einen Bezug zum deutschen Rechtsraum hat, unterliegt den scharfen deutschen Strafrechtsnormen in Bezug auf die Verbreitung der Pornografie an unter 18. Jährige. Im Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt der Bund die Verbreitung von Trägermedien wie CDs und welche Angebote in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden. Mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) sorgen die Länder für eine einheitliche Rechtsgrundlage in den Bereichen Internet und Rundfunk.

Jugendgefährdende Inhalte wie Pornografie oder indizierte Angebote dürfen nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Um sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche darauf keinen Zugriff erlangen, müssen Anbieter ein geeignetes System zur Altersverifikation vorschalten.
Also muss der Ausweis vorgelegt werden …. Dieser Weg ist peinlich, so dass Konsumenten lieber nur ihre Kreditkarte angeben, aber nicht ihren Ausweis vorlegen.
Wer also ein deutsches Impressum hat, setzt ich der Strafverfolgung aus.
Internationale Unternehmen kümmern sich nicht um das deutsche Strafrecht und machen daher das große Geschäft.
Hier findet man entgegen des deutschen Rechts kein Impressum und somit keinen Verantwortlichen.

Britische Idee ein Weg?

Die britische Regierung bastelt neue Regeln für den Jugendschutz im Netz. An Kiosken soll es Codes geben, um auf Pornoseiten zu kommen. Und Schnaps kann man damit auch kaufen. Auch in Deutschland müssen Betreiber von Pornoseiten im Web sicherstellen, dass keine Kinder und Jugendlichen Zugriff haben. Das regelt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Die Unternehmen verlangen daher zum Beispiel, dass sich Kunden vor dem Freischalten bei einer Postfiliale ausweisen. Das wird Postident-Verfahren genannt; Onlinebanken nutzen es bei Kontoeröffnungen. Oder die Porno-Fans beweisen ihr Alter, indem sie auf der Internetseite Führerschein- oder Passdaten eingeben. Die Deutsche Telekom hat eine eigene Methode zur Alterskontrolle namens ID Pass entwickelt: für das Telekom-Angebot „Erotic Lounge Club“ – Werbemotto: Filme von zart bis hart – und für Seiten von Partnerfirmen.

Britische Idee! Die Alterskontrolle ist anonym

Die britische Regierung will bis Ende 2018 neue Regeln für den Jugendschutz im Internet erlassen. Die sollen neben den bisherigen Ansätzen, das Alter zu prüfen, einen neuen einführen: Die Untertanen Ihrer Majestät können mit ihrem Pass oder Führerschein zu einem Kiosk gehen, dem Besitzer zeigen, dass sie volljährig sind, und dann für umgerechnet elf Euro eine Karte mit einem Zahlencode erwerben. Die Verkäufer sind es gewohnt, nach dem Alter zu fragen. Sie machen das etwa, wenn junge Leute Alkohol kaufen. Die Kunden tippen den Code auf der Webseite ein; er beweist, dass sie volljährig sind. Medien tauften die Zahlenkarte bereits den „Pornopass“. Aus Sicht der Nutzer hat das Verfahren den Vorteil, dass sie keine wichtigen Daten wie ihre Passnummer auf Internetseiten eingeben müssen. Die Alterskontrolle ist anonym und hinterlässt keine Spuren im weltweiten Netz. Niemand muss Angst vor Hackerattacken auf den Datenschatz haben. Und Kunden können ihren Pornopass auch dazu verwenden, Schnapsflaschen in Internet-Supermärkten zu ordern.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 2435 vom 16. November 2018 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest