Recht und Gesetz

Schreiben der Multi Invest lösen Unsicherheit bei Anlegern aus

Multi Invest fordert ausstehende Vermittlungsgebühr von ihren Anlegern – Betroffene Anleger der Multi Invest Gesellschaft für Vermögensbildung mbH sind verunsichert und fragen sich: Zahlen oder nicht?

Verunsicherte Multi Invest Anleger melden sich vermehrt bei der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team, weil sie von der Multi Invest Gesellschaft für Vermögensbildung mbH auf Zahlung aus einer geschlossenen Vermittlungsvereinbarung in Anspruch genommen werden.

Täglich konfrontieren neue Schicksalen die Dr. Schulte und sein Team, es gibt nichts was es nicht gibt.

So meldete sich eine junge gerade Mutter gewordene Frau aus Berlin. Diese erhielt am 11.03.2014 ein Schreiben der Multi Invest Gesellschaft für Vermögensbildung mbH. Darin wird die junge Mama aufgefordert, die Beitragszahlung für einen Sparvertrag aufzunehmen. Zugleich wird eine Frist zur Aufnahme der Ratenzahlung gesetzt und bei Verstreichen dieser, die Forderung aus der Vermittlungsgebühr insgesamt zur Zahlung fällig gestellt. Im Fall der jungen Mutter macht die Multi Invest Gesellschaft für Vermögensbildung mbH 2.340,70 Euro geltend.

Multi Invest-Anlegerin schockiert, muss gezahlt werden?

Mit dem Schreiben der Multi Invest hat sich die junge Frau an die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team gewandt. Sie konnte sich nicht erklären woher die Forderung stammt. Alle ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen hat sie zur Prüfung übergeben.
Im Jahr 2006 zurückgehend hat sie auf eine Vermittlung durch einen Mitarbeiter der Multi Invest Gesellschaft für Vermögensbildung mbH einen Investitionssparvertrag bei der Max Heinrich Sutor Bank abgeschlossen. In diesen zahlte sie monatliche Sparraten ein. Diese Sparraten wurden jedoch nicht dazu verwendet, Investmentanteile zu erwerben und in das Depot zur Vermögensbildung einzulagern. Nein, die monatlichen Raten wurden dazu verwendet, die Abschluss- und Vermittlungskosten zu tilgen. Hierüber wurde die junge Mutter aus Berlin damals vom Vermittler nicht aufgeklärt. Lediglich ein Schreiben aus Januar 2007 brachte ans Licht, dass diese monatlichen Raten zur Tilgung der Abschluss- und Vermittlungskosten vorrangig bzw. ganz verwendet wurden.

Die Max Heinrich Sutor oHG teilte Folgendes mit: „Im Jahr 2006 haben Sie einen Investmentsparplan abgeschlossen, um langfristig Vermögen zu bilden. Sicherlich werden Sie sich nun fragen, warum die monatlichen Einzahlungen kein bzw. nur ein geringes Anteilsguthaben ergeben haben. Der Grund ist die vorweggenommene Kostenbelastung des Investmentsparplans gemäß Antragsformular.“
Bei der Durchsicht der Unterlagen wurde deutlich, dass der überwiegende Teil der monatlichen Sparrate also der Vermittlungsgesellschaft zufloss und nicht der empfohlenen Vermögensbildung.

Dies war der jungen Frau bekannt und bereits 2010 löste sie sich von diesem Investmentsparvertrag und kündigte diesen auf. Der Vertrag wurde abgerechnet.

Und nun? Warum wird 2014 die junge Mama aufgefordert, die Ratenzahlung wieder aufzunehmen oder die noch offene Vermittlungsgebühr auf einmal zu begleichen?

Rechtsanwältin Danuta Wiest, Expertin bei Dr. Schulte und sein Team, die die verunsicherte Multi Invest-Anlegerin betreut hierzu: „Zunächst sagt die Multi Invest Gesellschaft für Vermögensbildung mbH mit keinem Wort woraus sie ihre Ansprüche herleitet. Sie verweist lediglich auf eine abgeschlossene Vermittlungsvereinbarung und fordert auf die Ratenzahlung wieder aufzunehmen. Die Zahlung fordert sie nunmehr an sich. Kommt der Kunde der Aufnahme der Ratenzahlung nicht nach, wird willkürlich – ohne dass diese näher erläutert wird – eine offene Vermittlungsgebühr zur Zahlung fällig gestellt. Dabei verfehlen diese Schreiben ihre Wirkung nicht. Die betroffenen Kunden sind verängstigt, da sie in nicht unerheblicher Höhe auf Zahlung mit der Drohung von Fristen in Anspruch genommen werden.“

Das Geschäft mit der Angst: Multi Invest-Anleger sollten auf keinen Fall zahlen, sondern erst prüfen! Kündigung – Widerruf – Schadensersatz

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team raten hier zur Ruhe, Rat ggf. bei einem Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt einholen. Immerhin gelten im deutschen Recht noch Beweis- und Darlegungsgrundsätze. Wer also meint aus einer Vereinbarung einen Zahlungsanspruch zu haben, muss zum einen beweisen, dass diese Vereinbarung zustande gekommen und auch wirksam ist.

Oftmals sind die Vereinbarungen fehlerhaft, so dass keine Ansprüche daraus hergeleitet werden können. Dabei sind die Fehler an verschiedenen Stellen zu suchen und es können sich durchaus auch Rückforderungsansprüche zugunsten des Kunden ergeben. Dies jedenfalls dann, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen setzen den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang. Das bedeutet, dass auch noch nach Jahren die Möglichkeit besteht, die Vereinbarung zu widerrufen.

Im Fall der jungen Mutter aus Berlin wird zunächst Multi Invest Gesellschaft für Vermögensbildung mbH angeschrieben. Hier soll die Multi Invest Gesellschaft für Vermögensbildung mbH ihren geltend gemachten Anspruch näher darlegen. Es bleibt abzuwarten, welche Argumentation hier seitens der Multi Invest Gesellschaft für Vermögensbildung mbH erfolgt.

Fazit: Multi Invest-Anleger können Rückforderungsansprüche geltend machen

Die Zusendung eines Forderungsschreibens begründet nicht automatisch die Rechtmäßigkeit der Forderung. Vielmehr sollten sich betroffene Multi Invest Kunden anwaltlichen Rat einholen, bevor sie tatsächlich auf die Forderung leisten. Die Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team haben gezeigt, dass den Kunden sogar oftmals ein Anspruch gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung steht, so dass auch durchaus Rückforderungsansprüche begründet sein können. Für Fragen und für eine persönliche Ersteinschätzung stehen Dr. Schulte und sein Team unter 030 22 19 220 20 oder dr.schulte@dr-schulte.de zur Verfügung.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1244 vom 15. April 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest