Albtraum Schufa – Ein falscher Eintrag zerstört Existenzen!
Ein negativer Schufa-Eintrag kann fatale Folgen haben. Kredite werden verweigert, Mietverträge platzen und selbst ein Handyvertrag ist plötzlich unerreichbar. Doch nicht jeder Eintrag ist rechtmäßig. Immer häufiger kämpfen Betroffene erfolgreich gegen unberechtigte Negativeinträge. Wie eine Schufa-Klage funktioniert und welche Rechte Verbraucher haben, zeigt dieser Beitrag.
Schufa und Datenschutz – Was darf die Auskunftei eigentlich?
Die Schufa-Holding AG speichert bonitätsrelevante Informationen von Verbrauchern und gibt diese an Vertragspartner wie Banken oder Vermieter weiter. Grundlage hierfür sind Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und § 31 Abs. 2 BDSG. Eine Verarbeitung der Daten ist nur zulässig, wenn sie einem berechtigten Interesse dient und die Interessen des Betroffenen nicht überwiegen. Nach Art. 17 DSGVO haben Verbraucher das Recht auf Löschung falscher oder veralteter Einträge.
Der aktuelle Fall 2025: Ein unschuldiger Verbraucher wird abgestraft!
Ein Unternehmer aus Halle (an der Saale) geriet durch einen Fehler seiner Bank in finanzielle Schwierigkeiten. Obwohl er die vermeintliche Schuldenforderung beglich, blieb ein negativer Eintrag in der Schufa bestehen. Der Kredit für ein Eigenheim war damit unmöglich. In einem langwierigen Verfahren verlangte der Unternehmer die Löschung des Eintrags und zog vor Gericht.
Rechtliche Grundlage: DSGVO, BDSG und die Rechtsprechung!
Das Landgericht Wiesbaden entschied, dass ein unberechtigter Eintrag zu löschen ist, wenn er die wirtschaftliche Existenz gefährdet. Bereits der Bundesgerichtshof stellte in einem Urteil vom 17. Juli 2020 (Az. VI ZR 405/18) klar, dass Art. 17 DSGVO Verbrauchern ein Recht auf Vergessenwerden einräumt. Auch das Landgericht Hamburg entschied am 23. Juli 2020 (Az. 334 O 161/19), dass ein Widerspruch nach Art. 21 DSGVO dazu führen kann, dass eine Datenverarbeitung zu unterbleiben hat.
Die Löschungsklage: So setzen Sie Ihr Recht durch!
Betroffene sollten zunächst außergerichtlich die Schufa zur Löschung des Eintrags auffordern. Wird dies verweigert, kann eine Klage auf Löschung erhoben werden. Wichtige Ansprüche sind:
- Anspruch auf Löschung nach Art. 17 DSGVO
- Anspruch auf Scorewertberichtigung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
- Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO
Das Landgericht Berlin (Az. 14 O 196/13) und das Landgericht Wiesbaden (Az. 1 O 156/18) haben in ähnlichen Fällen Streitwerte von 10.000 bis 15.000 Euro festgesetzt. Betroffene sollten sich daher nicht scheuen, ihr Recht einzufordern.
Schadensersatz: Geld zurück für falsche Einträge!
Neben der Löschung steht Betroffenen oft ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Nach Art. 82 DSGVO muss die Schufa für wirtschaftliche Nachteile haften. Das Landgericht Heilbronn (Az. 8 O 130/18) sprach einem Kläger bereits Schadenersatz zu, weil sein Scorewert aufgrund eines veralteten Eintrags gesunken war.
Fazit: Schufa-Einträge sind nicht in Stein gemeißelt!
Negative Einträge bei der Schufa können weitreichende Folgen haben, sind aber oft anfechtbar. Wer sich wehrt, kann die Löschung und sogar Schadenersatz erreichen. Die Rechtsprechung zeigt, dass Gerichte zunehmend verbraucherfreundlich entscheiden.
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Welche Urteile in Sachen Schufa gibt es eigentlich?
Es gibt eine Vielzahl von Urteilen im Hinblick auf die Schufa, die verschiedene Aspekte ihrer Tätigkeit und die Rechte der Verbraucher betreffen.
Urteile zur Löschung unrechtmäßiger SCHUFA-Einträge:
- Das Amtsgericht München hat in einem Urteil vom 21. Januar 2025 (Az. 274 C 21110/24) die SCHUFA Holding AG zur Löschung eines Negativeintrages der ING-DiBa AG verurteilt, da nicht nachweislich alle Meldevoraussetzungen vorlagen. Das Gericht stellte fest, dass die SCHUFA die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung trägt. Es wurde betont, dass ein Negativeintrag nur erfolgen darf, wenn zuvor eindeutige Mahnungen erfolgt sind.
- Das Landgericht Mannheim schloss sich dem Rechtsvortrag eines Klägers an und verurteilte eine Bank zur Löschung eines SCHUFA-Negativeintrages, da die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 BDSG (nun § 31 Abs. 2 BDSG) nicht vorlagen.
- Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob eine erstinstanzliche Entscheidung auf und verurteilte die Targobank zur Löschung eines Schufa-Negativeintrages, da die Kündigung des Girovertrages nicht allein wegen einer geduldeten Überziehung möglich war und ohne wirksame Kündigung kein negativer Eintrag gerechtfertigt werden kann.
- Das Amtsgericht München (Az. 274 C 21110/24) stellte fest, dass ein Negativeintrag nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach, da die Forderung weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt war und es an einer qualifizierten Mahnung fehlte. Die SCHUFA wurde zur Löschung verpflichtet.
- Das Landgericht Lüneburg (Az.: 9 O 145/19) urteilte, dass eine Bank ihren negativen SCHUFA-Eintrag widerrufen muss, da dieser unberechtigt war.
- Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. v. 14.12.2006 – I-10 U 69/06) entschied, dass eine Interessenabwägung zwingend erforderlich ist, bevor Negativmerkmale gespeichert werden müssen, und verurteilte die Beklagte, die übermittelten Daten zu widerrufen. Es wurde betont, dass Mahnungen gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG erforderlich sind.
- Das Amtsgericht München stellte fest, dass die SCHUFA die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung trägt.
Urteile zu Schadenersatzansprüchen:
- Das Landgericht Mainz (Az.: 3 O 12/20) sprach einem Verbraucher 5.000,00 EUR Schadensersatz von einem Stromanbieter wegen eines unberechtigten negativen SCHUFA-Eintrages zu, da dieser das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzte (Art. 82 DSGVO).
- Das Landgericht Lüneburg (Az.: 9 O 145/19) sprach einem Verbraucher 1.000,00 EUR Schmerzensgeld von einer Bank wegen eines unberechtigten negativen SCHUFA-Eintrages zu.
- Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz sprach einer Betroffenen 500 Euro als immateriellen Schadensersatz für eine unzulässige SCHUFA-Meldung zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte diese Entscheidung (Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 183/22) und argumentierte, dass die unberechtigte Meldung die Kreditwürdigkeit beeinträchtigt und die persönliche Kontrolle über die Daten verletzt habe.
- Das Landgericht Frankfurt stellte in einem Urteil vom 19. März 2024 fest, dass ein Schadenersatzanspruch gegen die SCHUFA besteht, wenn Positivdaten ohne ausreichende Rechtsgrundlage übermittelt wurden.
- Das Oberlandesgericht Dresden sprach in einem Fall 1.500 Euro Schmerzensgeld und in einem anderen Fall 5.000 Euro Schadenersatz wegen unrechtmäßiger Datenverarbeitung bzw. langfristiger Speicherung sensibler Daten zu.
- Das Oberlandesgericht Hamburg hat seine Rechtsprechung zum Schadenersatz konkretisiert und betont, dass eine rechtswidrige Meldung an die SCHUFA grundsätzlich problematisch ist und zu einer Beeinträchtigung führt, was einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO begründen kann. Es wurden in Urteilen des OLG Hamburg 1.000 Euro Schadensersatz pro rechtswidriger Meldung zugesprochen. Mehrfache unberechtigte Einträge können zu einer kumulativen Bewertung führen.
- Das Oberlandesgericht Frankfurt (17 U 35/87 und 17 U 203/87) entschied in den Achtzigerjahren über Schadenersatzansprüche bei vorsätzlich unrichtigen Datenübermittlungen an die SCHUFA gemäß § 824 BGB.
- Das Oberlandesgericht Thüringen (5 U 862/03) leitete Schadenersatzansprüche dem Grunde nach über § 28 BDSG (alt) her.
- Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung XI ZR 384/03 bestätigt, dass Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit fehlerhaften SCHUFA-Meldungen bestehen können, wenn schlüssig dargelegt wird, wie die Situation ohne die fehlerhafte Meldung gewesen wäre.
- Das EuGH-Urteil vom 11. April 2024 (Rechtssache C-741/21) betonte, dass ein Verstoß gegen die DSGVO allein nicht für immateriellen Schadenersatz ausreicht, sondern ein tatsächlicher Schaden nachgewiesen werden muss, wobei auch Gefühle wie Ärger als Schaden anerkannt werden können.
- Das EuGH-Urteil vom 20. Juni 2024 (Rechtssachen C-182/22 und C-189/22) entschied, dass die bloße Befürchtung eines möglichen Datenmissbrauchs einen ersatzfähigen immateriellen Schaden darstellen kann, sofern diese Befürchtung begründet ist.
- Ende 2024 entschied der Bundesgerichtshof, dass es auch ohne den Nachweis eines Schadens einen Grundschadensersatz geben kann.
Urteile zum SCHUFA-Scoring:
- Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-634/21) klargestellt, dass die Berechnung des SCHUFA-Scores als „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ zu werten ist und somit grundsätzlich unter Artikel 22 der DSGVO fällt, der automatisierte Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung verbietet, sofern keine Ausnahmen greifen. Dieses Urteil betont, dass eine menschliche Überprüfung der Entscheidung möglich sein muss und die Berechnung des Scores für die Betroffenen nachvollziehbar sein muss (Transparenzgebot der DSGVO).
- Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2014 entschieden, dass die SCHUFA nicht verpflichtet sei, die genaue Score-Formel offenzulegen, solange das Ergebnis für den Verbraucher nachvollziehbar bleibt (Urteil vom 28. Januar 2014, VI ZR 156/13).
Urteile zur Beweislast:
- Das Amtsgericht München stellte fest, dass die SCHUFA die Beweislast trägt, wenn es um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung geht.
- Grundsätzlich liegt die Beweislast für die Voraussetzungen eines negativen SCHUFA-Eintrages bei der eintragenden Stelle.
- Bei Schadenersatzansprüchen muss der Kläger grundsätzlich den entstandenen Schaden beweisen, wobei jüngste Urteile eine Tendenz zu einem Grundschadensersatz ohne konkreten Schadensnachweis zeigen.
Urteile zur Drohung mit SCHUFA-Einträgen:
- Das Oberlandesgericht Celle (Az. 13 U 64/13) urteilte, dass die Drohung mit einer nicht rechtmäßigen SCHUFA-Meldung (z.B. bei bestrittener Forderung und fehlenden Mahnungen) eine (versuchte) Nötigung darstellen kann und dem Schuldner ein Unterlassungsanspruch zusteht. Auch das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 102/12) sah einen solchen Hinweis kritisch und wertete ihn unter Umständen als wettbewerbswidrig.
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