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Schufarecht – Drohung mit Datenübermittlung an Schufa in einer Mahnung ist bei bestrittener Forderung unzulässig – Unzulässiger Inkassodruck

Zahlungsaufforderungen dienen dem Zweck, möglichst viel Druck auf den Empfänger aufzubauen, um eine möglichst baldige Zahlungsbegleichung zu erreichen. Hierzu greifen Gläubiger wie Inkassounternehmen immer stärker darauf zurück, im Falle der Nichtzahlung mit einem negativen Schufa-Eintrag zu drohen.

Ein solcher kann für den Schuldner verheerende Auswirkungen haben: Ein bei der Schufa Eingetragener wird vom Zugang zu regulären Krediten faktisch abgeschnitten, was für den Schuldner existenzgefährdende, wenn nicht sogar existenzvernichtende Folgen haben kann, insbesondere wenn es sich bei ihm um einen Unternehmer oder Immobilienbesitzer handelt, der dringend einen neuen Kreditrahmen oder eine Schlussfinanzierung benötigt. Fachanwalt Dr. Thomas Schulte und Team hierzu: „Bei den Rechtsanwälten Dr. Schulte und sein Team melden sich häufig Betroffene, die unter Druck geraten. Dann wird in den Familien diskutiert, sollen wir lieber zahlen?“

Einschub: was ist die Schufa? Die Seite der Schufa Holding AG sagt selber: „Die SCHUFA speichert Informationen über das Zahlungsverhalten von mehr als 66,2 Millionen Personen in Deutschland. Anders als oft gedacht, liegen aber zu mehr als 91 Prozent der Personen ausschließlich positive Informationen zu vertragsgemäßem Zahlungsverhalten vor. Eine SCHUFA-Auskunft trägt also in fast allen Fällen dazu bei, dass ein Kredit vergeben werden kann. …. da Kreditgeschäfte ziemlich alltäglich sind (alle Geschäfte bei denen Waren erst hinterher z.B. per Rechnung oder auf Raten bezahlt werden) hat man häufiger mit der SCHUFA zu tun, als man denkt.“

Schufa-Eintrag – Androhung; doch ist ein derartiger Hinweis überhaupt zulässig?

Mit einem derartigen Fall hatte sich zuletzt das Oberlandesgericht (OLG) Celle (Urteil v. 19.12.2013, Az. 13 U 64/13) zu beschäftigen. Im dortigen Fall verschickte ein Inkassounternehmen an den Schuldner eine letzte Mahnung, woraufhin der Schuldner die Forderung noch einmal bestritt. Das Inkassounternehmen reagierte mit einem Schreiben, das mit folgendem Hinweis schloss: „Darüber hinaus informieren wir Sie gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz, dass wir Ihre Daten aus dem genannten Schuldnerverhältnis gespeichert haben. Eine Meldung dieser Daten an die Schufa Holding AG kann bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28 a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht ausgeschlossen werden.“

Der Schuldner ließ das Inkassounternehmen durch seinen Rechtsanwalt abmahnen, da ein derartiger Hinweis nicht zulässig sei. Das Inkassounternehmen reagierte mit einer „zweiten Mahnung“, die abschließend folgenden Hinweis enthielt: „Darüber hinaus informieren wir Sie hiermit erneut darüber, dass wir bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28 a BDSG und Nichtzahlung der Forderung berechtigt sind, Ihre Daten aus dem genannten Schuldverhältnis an die Schufa Holding AG zu übermitteln. Dies kann zur Verschlechterung Ihrer Bonität führen. Wir übermitteln personenbezogene Schuldner- und Bearbeitungsdaten nur dann an Dritte, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist.“

War das Inkassounternehmen zu derartigen Hinweisen berechtigt?

Hierzu Rechtsanwalt Dr. Schulte, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Experte für Schufa-Recht von der Kanzlei Dr. Schulte & Partner mbB in Berlin: „Eine Datenübermittlung an Auskunfteien, wie die Schufa Holding AG, ist nach § 28 a Abs. 1 Nr. 4 BDSG bei einer nicht anerkannten Forderung lediglich möglich, wenn der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen, der Gläubiger oder das Inkassounternehmen den Schuldner vor der Übermittlung der Daten hierüber unterrichtet und der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Das Erfordernis einer Mitteilung des Betroffenen vor der Datenübermittlung diente ausweislich der Gesetzesmaterialien zur BDSG-Novelle von 2009 dem Schutz des Schuldners. Dieser sollte ausreichend Gelegenheit erhalten, die Forderung zu begleichen oder das Bestehen der Forderung zu bestreiten. Vor diesem Hintergrund bewusst kritisch gesehen wurde in der Wissenschaft eine Entscheidung des OLG Hamburg vom 30.01.2013 (Az. 5 U 174/11), wonach der Hinweis unter einem Mahnschreiben zulässig sei, dass der Eintrag bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen‘ an die Schufa weitergereicht werde. Denn diesem Hinweis könne, so das OLG Hamburg, der Durchschnittsverbraucher entnehmen, dass der Gläubiger bzw. das Inkassounternehmen nicht selbst einen solchen Eintrag bewirken wird, sondern dass dieser durch ‚irgendwen‘ und ‚irgendwann‘ erfolgen könne. Dieses Urteil verkannte, dass wenn eine tatsächliche Meldung an die Schufa gar nicht unmittelbar bevorstand, hierin eine strafbare Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch (StGB) liegen könne. Dies hat dann auch das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 09.07.2013 (Az. I-20 U 102/12) so gesehen und geurteilt, dass wegen der einschneidenden Folgen eines Schufa-Eintrags der Hinweis dazu führen werde, dass eine nicht unerhebliche Zahl der Verbraucher dem Zahlungsverlangen des Gläubigers folglich auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten; der Hinweis sei daher unzulässig und sogar wettbewerbsrechtlich i. S. d. § 4 Nr. 1 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) unlauter.“

In diese Richtung geht nun auch das Urteil des OLG Celle: Eine Weitergabe von Daten an die Schufa Holding AG ist nach § 28 a BDSG nur in den dort genannten Fällen zulässig. Für eine Datenübermittlung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG fehle es daran, dass die Forderung nicht bestritten sei. Gedroht wurde damit mit einer nicht durch das Bundesdatenschutzgesetz gedeckten Übermittlung personenbezogener Daten und damit mit einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Schuldners. Dies stelle eine (da der Schuldner sich hierdurch nicht hat beeinflussen lassen nur) versuchte Nötigung i. S. d. §§ 240 Abs. 1, 22 StGB dar, stelle das Inkassounternehmen doch ein empfindliches Übel in Form eines negativen Schufa-Eintrags dem Schuldner in Aussicht, ohne hierzu berechtigt zu sein. Angesichts der Intensität des empfindlichen Übels sei eine derartige Drohung auch als verwerflich i. S. d. § 240 Abs. 2 StGB anzusehen. Angesichts des Bestreitens der Forderung ging das Gericht auch von einem zumindest bedingten Vorsatz aus. Zivilrechtlich bedeute dies einen Unterlassungsanspruch des Schuldners nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 240, 22 StGB, nicht mit einer Meldung an die Schufa Holding AG zu drohen, sowie nach § 823 Abs. 1, 1004 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Grundgesetz, die Daten nicht an die Schufa Holding AG weiterzuleiten.

Zu diesem Urteil Rechtsanwalt Dr. Schulte: „Das OLG Celle stärkt die Rechte der Verbraucher. Zugleich zeigt es ein nicht unerhebliches Strafbarkeitsrisiko der Gläubiger und Inkassounternehmen durch ihr Mahnschreiben auf, sodass diesen nur empfohlen werden kann, ihre Textbausteine für Mahnschreiben zu überprüfen. Zudem kann das Urteil Anlass sein für Betroffene, die sich durch eine unzulässige Drohung mit einem negativen Schufa-Eintrag zur Zahlung haben drängen lassen, Ersatzansprüche gegen den Gläubiger bzw. das Inkassounternehmen rechtlich prüfen zu lassen.“

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Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1557 vom 11. März 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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