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§ 288 Strafgesetzbuch – Vereiteln der Zwangsvollstreckung – ein Strafbarkeitsrisiko für Schuldner und Helfer – eine zu Unrecht vergessene Norm hat große Bedeutung

Sobald jemand  in wirtschaftliche Nöte gerät, ist die Versuchung groß, Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen. Genau um dies zu verhindern und das Recht des Gläubigers, sich wegen seiner Ansprüche aus dem Schuldnervermögen zu befriedigen, umfassend zu schützen, hat der Gesetzgeber § 288 Strafgesetzbuch (StGB) geschaffen. Im Rahmen einer Weiterbildungsveranstaltung referierte Dr. iur. habil. Erik Kraatz, Rechtsanwalt bei Dr. Schulte und sein Team, über die Hintergründe dieser Norm.

Wortlaut und Inhalt des § 288 Strafgesetzbuch

Nach § 288 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseiteschafft.

Beispiel: Mieter Holger Müller zahlt die Mietwohnung nicht mehr, er weiß, es droht bald die Klage und Verurteilung. Dann erscheint der Gerichtsvollzieher und will pfänden. Um die Pfändung zu vermeiden, stellt er sicherheitshalber seine sehr teurere Standuhr bei seiner Mutter Frieda Müller unter.

Bedeutung der Zivilgerichte und der Zwangsvollstreckung

Die Zivilgerichte sollen den Sachverhalt klären und dann gerecht urteilen. Kommt dann jemand dem Urteil nicht freiwillig nach, wird das Urteil zwangsweise durchgesetzt. Diese Regeln sind in der Zivilprozessordnung festgelegt.

Wenn also der Vermieter des Holger Müller vor Gericht zieht und gewinnt, dann hat der Vermieter das Recht, seine Miete zu erhalten. Zahlt der Verurteilte nicht freiwillig, kann er einen Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beauftragen. Der Gerichtsvollzieher kommt aber mit leeren Händen zurück, falls der Schuldner sein Eigentum (Standuhr) einfach versteckt.

Bekanntlich wird im Rahmen der Zwangsvollstreckung ständig folgendes gemacht:

  1. Tatsächliches Verstecken von Vermögensgegenständen.
  2. Verschleiern von Vermögen durch Nutzung fremder Konten
  3. Verschleiern von Arbeitseinkommen durch Scheinverträge
  4. Schwarzarbeit, um pfändbares Arbeitseinkommen zu vermeiden

Schutz der Vollstreckung und damit der Gerechtigkeit durch § 288 Strafgesetzbuch

Der Anwendungsbereich dieser in der Bevölkerung weithin unbekannten Strafnorm liegt im Drohen der Zwangsvollstreckung. Dies ist weit zu verstehen und liegt bereits vor, wenn nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass der Gläubiger den Willen hat, seinen Anspruch demnächst zwangsweise durchzusetzen (vgl. bereits Reichsgericht, RGSt. 20, 256 [257]). Der Erhebung einer Klage bedarf es hier nicht, sodass außergerichtliche Anschreiben des Gläubigers oder Mahnschreiben genügen, erst recht die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Voraussetzung ist jedoch, dass der Anspruch wirklich besteht; er braucht dagegen noch nicht einmal fällig zu sein. Befindet sich der Schuldner in einer derartigen Situation, dass der Gläubiger ihm bei Nichtzahlung Zwangsmittel androht, so darf er Bestandteile seines Vermögens weder veräußern noch beiseiteschaffen, will er sich nicht strafbar machen.

Weiter Anwendungsbereich der Norm § 288 StGB

Zu den Bestandteilen des Vermögens zählen jeweils alle pfändbaren Rechte und Sachen, soweit die Zwangsvollstreckung zulässig ist. Die Tathandlung des Veräußerns besteht hierbei in jedem rechtsgeschäftlichen Handeln, durch das ein dem Gläubiger haftender Vermögenswert ohne vollen Gegenwert aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden wird.

Typische weitere Beispiele aus der Praxis sind hier die Bestellung einer Grundschuld an einer Immobilie, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten eines Dritten, der Erlass der Forderung eines anderen Gläubigers, die Verpachtung einer eigenen Immobilie oder der Verkauf eigener Immobilien oder Gegenstände unter ihrem tatsächlichen Wert. Unter die Tathandlung des Beiseiteschaffens fallen demgegenüber alle Handlungen, durch die ein Gegenstand der drohenden Zwangsvollstreckung tatsächlich entzogen wird mit der Folge, dass die Zwangsvollstreckung diesbezüglich unmöglich gemacht oder erschwert wird. Hierunter fällt das Verstecken eines werthaltigen Gegenstandes, wie etwa eines teuren Ringes, die Unterbringung an einer Stelle, an der der Gläubiger mit diesem Gegenstand nicht rechnet, das Zerstören werthaltiger Gegenstände, das Einziehen zustehender Forderungen bereits vor Fälligkeit oder der Abschluss von Scheingeschäften, wie der nur scheinbare Verkauf einer Sache, um den Gläubiger zu täuschen, etwa in Verbindung mit einer bereits beim Vertragsschluss beabsichtigten Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ohne Erklärung der zum Schein verkauften Sache.

Der objektive Tatbestand dieses Straftatbestandes ist also deutlich weit gezogen und erlangt einzig dadurch eine Einschränkung, dass vom Täter die Absicht verlangt wird, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln. Hierbei wird jedoch noch nicht einmal eine Absicht im strengen Sinne verlangt, sondern es genügt nach überwiegender Sichtweise, wenn der Täter die Befriedigungsvereitelung als sichere Folge voraussieht. Hierfür können in der Praxis verschiedene Indizien eine Rolle spielen.

Helfer des Schuldners haften genauso wie der Haupttäter

Nach § 27 Strafgesetzbuch werden Gehilfen wie der Haupttäter zur Verantwortung gezogen (nur die Strafe ist etwas zu mildern; § 49 StGB).

Um es deutlich zu sagen: Wer jemanden hilft, Vermögen zu verschleiern (z.B. die Standuhr unterzustellen), ist genauso Straftäter und wird bestraft.

Zivilrechtliche Haftung von Beteiligten – hohes Haftungsrisiko

Beispiel: Mieter Holger Müller zahlt die Mietwohnung nicht mehr, er weiß, es droht bald die Klage und Verurteilung. Dann erscheint der Gerichtsvollzieher und will pfänden. Um die Pfändung zu vermeiden, stellt er sicherheitshalber seine sehr teure Standuhr bei seiner Mutter Frieda Müller unter.

Die Mutter versteckte die Uhr in der Garage in dem Wunsch, ihrem Sohn zu helfen und den Vermieter und Gerichtsvollzieher in das Leere laufen zu lassen.

Dann haftet die Mutter als Gehilfin gemäß §§ 823 Bürgerlichem Gesetzbuch in Verbindung mit §§ 27, 288 Strafgesetzbuch auf Schadenersatz. Der Vermieter, der davon erfährt, kann die Mutter verklagen: diese muss den Vermieter so stellen, als wäre die Uhr aufgefunden und verwertet worden.

Extreme Bedeutung der zivilrechtlichen Haftung Beteiligter

Häufig sind Schuldner nicht in der Lage und oder willens zu zahlen. Freunde oder Personen aus dem Näheverhältnis helfen dann dem „armen Opfer“: Wer dem Schuldner hilft, sein Vermögen zur Seite zu schaffen, wird am Ende selber zahlen müssen. Das gilt es zu bedenken.

Fazit: Das Vereiteln der Zwangsvollstreckung ist eine sehr weit gefasste Strafnorm, derer sich jeder Schuldner bewusst sein sollte. Aber Helfer sollten verstehen, dass dieser ggf. selber die Schulden zahlen wird.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1556 vom 10. März 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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