Die Vorschrift des § 288 Strafgesetzbuch – Vereitelung der Zwangsvollstreckung – ist eine zu Unrecht nicht gesehene, fast vergessene Vorschrift. Sie stellt das typische Verhalten eines Schuldners unter Strafe, der sich einer Zwangsvollstreckung ausgesetzt sieht. Auch die Beihilfe zu dieser Straftat ist nicht hinzunehmen.
§ 288 Strafgesetzbuch – Vereiteln der Zwangsvollstreckung
„Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstraße oder mit Geldstrafe bestraft“
Diese Norm soll verhindern, dass Schuldner vor der Vollstreckung Vermögen verstecken.
Voraussetzung ist natürlich, dass ein Gläubiger einen wirksamen Titel hat, wie ein Vollstreckungsbescheid, ein Urteil oder anderes. Eine Zwangsvollstreckung droht regelmäßig, wenn der Titel (z.B die Geldforderung) noch nicht bezahlt ist. Täter ist immer der Schuldner. Verboten ist das Verkaufen, Verstecken und anderweitige „Beseiteschaffen“.
Allerweltsdelikt – selten bestraft
Die Vollstreckung scheitert häufig wegen Straftaten dieser Art. Das Delikt wird nur auf Antrag verfolgt.
Beihelfer haften auch
Personen, die dem Schuldner helfen, können genauso bestraft werden. Dabei ist zu beachten, dass diese auch zivilrechtlich belangt werden können. Gemäß § 823 Abs. 2 Bürgerlichem Gesetzbuch haften diese Mittäter dann auch zivilrechtlich……
Aber das ist eine andere Geschichte.