Recht und Gesetz

Strafbarkeit der Vereitelung der Zwangsvollstreckung – eine vergessene Vorschrift

Die Vorschrift des § 288 Strafgesetzbuch – Vereitelung der Zwangsvollstreckung – ist eine zu Unrecht nicht gesehene, fast vergessene Vorschrift. Sie stellt das typische Verhalten eines Schuldners unter Strafe, der sich einer Zwangsvollstreckung ausgesetzt sieht. Auch die Beihilfe zu dieser Straftat ist nicht hinzunehmen. 

 

§ 288 Strafgesetzbuch – Vereiteln der Zwangsvollstreckung

„Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstraße oder mit Geldstrafe bestraft“

Diese Norm soll verhindern, dass Schuldner vor der Vollstreckung Vermögen verstecken.

Voraussetzung ist natürlich, dass ein Gläubiger einen wirksamen Titel hat, wie ein Vollstreckungsbescheid, ein Urteil oder anderes. Eine Zwangsvollstreckung droht regelmäßig, wenn der Titel (z.B die Geldforderung) noch nicht bezahlt ist. Täter ist immer der Schuldner. Verboten ist das Verkaufen, Verstecken und anderweitige „Beseiteschaffen“.

Allerweltsdelikt – selten bestraft

Die Vollstreckung scheitert häufig wegen Straftaten dieser Art. Das Delikt wird nur auf Antrag verfolgt.

Beihelfer haften auch

Personen, die dem Schuldner helfen, können genauso bestraft werden. Dabei ist zu beachten, dass diese auch zivilrechtlich belangt werden können. Gemäß § 823 Abs. 2 Bürgerlichem Gesetzbuch haften diese Mittäter dann auch zivilrechtlich……

Aber das ist eine andere Geschichte.

 

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 694 vom 1. Dezember 2010 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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