Verbraucherschutz

Token – besser als Regierung vorangehen

Stablecoins und digitales Zentralbankgeld

Die Bundesregierung sieht die Notenbanken in der Pflicht, sich verstärkt mit „den Auswirkungen und dem Nutzen von digitalem Zentralbankgeld“ auseinanderzusetzen. Zwar zeige die Entwicklung sogenannter Stablecoins, dass es grundsätzlich einen Bedarf an „digitalem Geld“ gebe. Digitales Zentralbankgeld als Ergänzung zum traditionellen Zentralbankgeld werfe aber zahlreiche Fragen auf. In einer Antwort (19/11372) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/10962) führt die Bundesregierung unter anderem an, dass etwa im Krisenfall die Finanzstabilität stärker gefährdet sein könnte. So bestünde mit digitalem Zentralbankgeld dann eine „zusätzliche, sehr liquide und sichere Anlagealternative zu Bankeinlagen“. „Eine ‚Flucht in Sicherheit‘ oder ein digitaler Bank Run könnte schneller und in stärkerem Umfang stattfinden, was destabilisierende Effekte birgt“, warnt die Bundesregierung in der Antwort.

Generell lässt sich aus Sicht der Bundesregierung nur schwer abschätzen, wie groß das Marktpotenzial von Stablecoins sei. Die Idee hinter Stablecoins ist der Antwort zufolge, die starken Wertschwankungen der sogenannten Kryptoassets (zum Beispiel Bitcoin) durch eine Bindung an eine Währung oder einen Währungskorb oder durch eine (zusätzliche) Unterlegung mit möglichst wertstabilen Vermögenswerten zu vermeiden. Laut Bundesregierung zeigen Beispiele etwa aus China, dass digitale Zahlungssysteme eine hohe Marktdurchdringung erreichen können. „Allerdings entwickeln sich auch bestehende Zahlungsverkehrsinfrastrukturen dynamisch weiter, etwa durch die jüngst vom Eurosystem bereitgestellte Abwicklungsinfrastruktur TARGET Instant Payments Settlement (TIPS)“, schreibt die Bundesregierung.

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Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 3096 vom 15. Juli 2019 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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