Unerlaubte Finanzdienstleister- Risiken für deutsche Verbraucher - Dr Thomas Schulte

Unerlaubte Finanzdienstleister: Risiken für deutsche Verbraucher

Digitale Finanzwelt zwischen Freiheit und Falle – wie sicher sind Verbraucher wirklich? Die Warnung der BaFin gegen „De lening voor iedereen Group“ zeigt, wie schmal der Grat zwischen digitaler Innovation und rechtlichem Kontrollverlust ist.

Die digitale Welt verspricht Bequemlichkeit und Geschwindigkeit – doch sie öffnet auch Türen für riskante Geschäftsmodelle und unseriöse Anbieter. Allein im Jahr 2024 meldete die BaFin über 170 Warnungen wegen unerlaubter Finanz- und Bankgeschäfte. Mit der jüngsten Mitteilung zur Plattform desnellelening.com tritt erneut ein Fall ins Licht, bei dem vermeintlich seriöse Finanzdienstleistungen ohne die notwendige Genehmigung angeboten wurden. Für Verbraucher, die schnelle Online-Kredite suchen, können solche Angebote zur Falle werden – denn hinter einer professionell gestalteten Website verbergen sich oft gravierende rechtliche Verstöße.

Juristisch stellt sich dabei die drängende Frage: Wie kann im digitalen Raum sichergestellt werden, dass Verbraucher nicht durch dubiose Anbieter getäuscht werden, wenn klassische Prüfinstanzen wie persönliche Beratung oder bankinterne Bonitätsprüfungen entfallen? Genau an diesem Punkt wird deutlich: Rechtssicherheit ist im digitalen Finanzwesen nicht nur ein Schlagwort, sondern die einzige Verteidigungslinie für Verbraucher, Banken und Märkte.

Ein klarer Gesetzesverstoß nach dem Kreditwesengesetz (KWG)

Gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) bedarf jeder, der im Inland Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, der schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Dies ist keine bloße Formalität, sondern ein zentraler Pfeiler des deutschen Aufsichtsrechts und dient dem Schutz von Anlegern und Kreditnehmern gleichermaßen. Die angebotenen Dienstleistungen auf der Plattform desnellelening.com – etwa die Vergabe von Verbraucherkrediten – erfüllen mutmaßlich den Tatbestand des Kreditgeschäfts im Sinne des KWG und unterliegen somit der Erlaubnispflicht.

Die Betreiberfirma ist laut BaFin nicht als lizenzierter Finanzdienstleister registriert. Dies ist ein alarmierendes Signal für Verbraucher und Rechtsanwender gleichermaßen. Denn es handelt sich hier um ein typisches Beispiel für einen sogenannten „Schwarzanbieter“ – jemand, der Dienstleistungen anbietet, deren Erbringung einer behördlichen Erlaubnis bedarf, ohne eine solche zu besitzen.

Verschleierte Identitäten und fehlende Transparenz

Die unklare Identität der Betreiber führt zu weiterer rechtlicher Brisanz. Die angebliche Adresse in Brüssel kann durch keine unabhängige Institution verifiziert werden. Die Identität der handelnden natürlichen Personen bleibt ebenso im Dunkeln. Das europäische Gesellschaftsrecht verlangt für Anbieter von Finanzdienstleistungen eine gewisse Transparenz, welche hier offensichtlich vollständig fehlt. Die Rechtsfolgen solcher Intransparenz sind erheblich: Verträge, die unter Verletzung des Erlaubnisvorbehalts geschlossen werden, sind nicht nur rechtlich anfechtbar, sondern können auch zur strafrechtlichen Verfolgung der Anbieter führen. In § 54 KWG ist hierfür ein Straftatbestand vorgesehen, bei dem eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren droht.

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) – Schutz durch Regulierung

Zusätzlich relevant ist das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Auch nach diesem Regelungswerk benötigt, wer Zahlungsdienste anbietet – dies schließt etwa das Entgegennehmen und Weiterleiten von Zahlungen ein – eine Lizenz der BaFin. Laut § 8 Absatz 1 ZAG muss eine solche Erlaubnis auf Antrag gewährt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Angeboten wie dem der „De lening voor iedereen Group“ handelt es sich zumindest dem äußeren Anschein nach um Zahlungsdienste: Gelder werden von den Kunden entgegengenommen und weitergeleitet, was ohne BaFin-Erlaubnis unzulässig ist.

Besonders problematisch ist auch der faktische Verbraucherschutz. Denn ohne staatliche Kontrolle können weder die Seriosität noch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Anbieter überprüft werden. Es bestehen keine Einlagesicherungsmechanismen, wie sie bei lizenzierten Instituten in Deutschland vorgeschrieben sind.

“Verbraucher sind das schwächste Glied in der Kette“

Diese Feststellung ist nicht nur rechtlich fundiert, sondern auch von praktischer Relevanz. Als Rechtsanwalt werde ich regelmäßig mit Fällen betrogener Verbraucher konfrontiert, denen vermeintlich zinsgünstige Kredite oder schnelle Auszahlungen versprochen wurden. In Wahrheit verbergen sich dahinter oft dubiose Anbieter mit betrügerischen Absichten.

„Ohne staatliche Erlaubnis fehlt den Angeboten jegliche Rechtssicherheit. Hier ist äußerste Vorsicht geboten“, betont Dr. Thomas Schulte. Der Gesetzgeber hat diese Gefahr erkannt und gemeinsam mit Behörden wie der BaFin und der Bundeskriminalpolizei Mechanismen geschaffen, um Betrugsversuche frühzeitig aufzudecken.

Grenzüberschreitende Regulierung – das europäische Dilemma

Ein zusätzliches Problem entsteht durch die grenzüberschreitende Natur solcher Angebote. Oft operieren die Anbieter aus dem Ausland, sodass deutsche Strafverfolgungsbehörden nur eingeschränkte Handlungsmöglichkeiten haben. Zwar existiert innerhalb der Europäischen Union ein gemeinsames Aufsichtsregime, doch für nicht lizenzierte Drittstaaten-Anbieter fehlen effektive Sanktionen oftmals. Auch ein Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, wie hier in Belgien, bietet keinerlei Schutz, wenn keine notifizierte Lizenz existiert.

Rechtlich gesehen sind Staaten jedoch angehalten, grenzüberschreitend zu kooperieren. Die EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) verpflichtet Anbieter, sich in ihrem Herkunftsstaat registrieren zu lassen und ihre Leistungen nur über das sogenannte Passporting anzubieten. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der BaFin-Datenbank jedoch keinerlei Hinweis auf ein berechtigtes grenzüberschreitendes Tätigwerden der „De lening voor iedereen Group“.

Digitale Verführung – klassische Gefahr

Auffällig ist, dass solche Anbieter besonders geschicktes Online-Marketing betreiben. Sie spielen mit den Hoffnungen von Menschen, die sich in kurzfristiger finanzieller Not wenden – etwa durch plötzliche Rechnungen, Ausfälle oder familiäre Notlagen. In elegant gestalteten Webseiten wird ein unkompliziertes Kreditverfahren suggeriert – ganz ohne klassische Bonitätsprüfungen oder Schufa-Verfahren.

Der Verbraucher wird emotional angesprochen, Vertrauen wird durch gefälschte Erfahrungsberichte aufgebaut. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich hierbei um Täuschung mit schweren Folgen. „Solche Praktiken grenzen an organisierten Betrug“, bewerte ich die Situation nüchtern. Die Justiz erkennt inzwischen die Gefährlichkeit digitaler Täuschung und ordnet regelmäßig Konto- und Webseitenbeschlagnahmungen an.

Was können Verbraucher tun?

Zunächst gilt der Rat, der auch von der BaFin, dem Bundeskriminalamt (BKA) und den Landeskriminalämtern (LKA) ausgegeben wird: Immer Vorsicht bei unbekannten Online-Anbietern, insbesondere, wenn keine BaFin-Lizenz erkennbar ist. Bei Zweifeln sollte immer ein Anwalt konsultiert oder direkt die BaFin kontaktiert werden. In meiner Kanzlei überprüfen wir regelmäßig fragwürdige Anbieterverträge, bevor es zu einem Schaden kommt.

Ein weiterer Schritt ist die Überprüfung von IBAN-Konten auf Plausibilität sowie ein schneller Zugriff auf öffentlich zugängliche Unternehmensregister. Auch technische Merkmale wie transparente Impressumsangaben, SSL-Verschlüsselung und faire AGBs sind erste Anhaltspunkte für Seriosität – oder deren Gegenteil.

Rechtsfolgen für Täter – Hoffnung für Geschädigte

Wer ohne Erlaubnis Bankgeschäfte betreibt, macht sich in Deutschland gemäß § 54 Abs. 1 KWG strafbar. Ebenso kann § 263 Strafgesetzbuch (Betrug) zur Anwendung kommen, wenn gezielt falsche Versprechungen gemacht werden, um Verbraucher zur Zahlung oder Datenweitergabe zu bewegen. Glücklicherweise besteht für geschädigte Verbraucher oftmals die Möglichkeit, Opferentschädigung oder Rückgewähr erlangter Zahlungen über zivilrechtliche Wege zu verfolgen. Unsere Kanzlei begleitet solche Klagen regelmäßig – manchmal unter Mitwirkung von Verbraucherzentralen oder öffentlichen Ermittlungsbehörden.

Fazit: Vertrauen ist gut – BaFin ist besser

Auch diese Warnung der BaFin verdeutlicht, dass gesetzliche Regulierung im Finanzsektor nicht überholt, sondern hochaktuell und unverzichtbar ist. Anbieter ohne Lizenz dürfen in Deutschland schlichtweg keine Finanzdienstleistungen erbringen – und wer es dennoch tut, begeht nicht nur einen Rechtsverstoß, sondern setzt sich wirtschaftlichen und sogar strafrechtlichen Sanktionen aus. Allein im Jahr 2024 sprach die BaFin über 170 öffentliche Warnungen gegen unseriöse Finanzanbieter aus; in mehr als 60 Prozent dieser Fälle waren digitale Plattformen beteiligt, die Verbraucher mit professionell gestalteten Webseiten und unrealistischen Renditeversprechen ködern.

Für Verbraucher bedeutet dies: Wachsamkeit ist keine Kür, sondern Pflicht. Eine gesunde Skepsis gegenüber zu verlockenden Angeboten und die konsequente Überprüfung der BaFin-Datenbank sind die ersten Schutzmechanismen. Hinzu kommt die juristische Beratung: Wer sich rechtzeitig absichert, kann Verluste vermeiden, während verspätetes Handeln oft zu langwierigen und kostenintensiven Auseinandersetzungen führt.

Dr. Thomas Schulte bringt es auf den Punkt: „Die digitale Finanzwelt braucht klare Regeln – und Verbraucher brauchen den Mut, diese Regeln aktiv einzufordern.“ Nur wenn Politik, Aufsicht und Gesellschaft gemeinsam handeln, lassen sich systemische Schwächen schließen. Damit wird deutlich: Rechtssicherheit ist kein Hindernis für Innovation, sondern die Grundlage für Vertrauen, Stabilität und nachhaltige Marktchancen.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 11866 vom 12. Oktober 2025 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich