Versicherungsvermittlung: Keine Rückzahlung von Vorschüssen ohne wirksame Schlussrechnung

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Recht und Gesetz

Versicherungsvermittlung: Keine Rückzahlung von Vorschüssen ohne wirksame Schlussrechnung

Bei Beendigung eines Vermittlungsvertrages droht häufig die Rückforderung von Provisionen, die als Vorschüsse geleistet wurden. Dieses weit verbreitete Problem für Handelsvertreter von Versicherungsvermittlungsgesellschaften beruht vor allem darauf, dass stornierte Verträge durch die Vermittlungsgesellschaft nicht mehr ordentlich betreut werden. Hierdurch können dem Vermittler nachträglich Schäden entstehen, die er nicht gehabt hätte, wenn er selbst die Verträge weiter betreut hätte.

In dem Streit zwischen einer Vermittlungsgesellschaft und einer ehemaligen Vermittlerin hat das Amtsgericht Tiergarten nun klar gestellt, dass die Vermittlungsgesellschaft verantwortlich dafür ist, mögliche Rückzahlungsansprüche aus Vorschüssen darzulegen und nachzuweisen und insbesondere eine wirksame Schlussrechnung vorzulegen hat (Aktenzeichen 6 C 133/07). In diesem Fall hatte die beklagte Vermittlerin dargelegt, dass die Vermittlungsgesellschaft durch sie vermittelte Verträge bei den Berechnungen der Provisionsvorschüsse nicht berücksichtigt hatte. Das Gericht lehnte daher einen Anspruch der Vermittlungsgesellschaft ab. Diese habe noch keine wirksame Schlussrechnung erteilt, nicht alle durch die Beklagte vermittelten Verträge seien auch wirksam abgerechnet worden. In seiner Entscheidung machte das Gericht dies noch einmal deutlich: „Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Vorschüsse würde voraussetzen, dass sie der Beklagten eine wirksame Schlussrechnung erteilt hat. Dies ist nicht der Fall. Da nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten unstreitig ist, dass sie der Klägerin einen Vertrag mit der Kundin K. vermittelt hat, der nicht in der Abrechnung enthalten ist, ist diese auch noch nicht fällig.“

Auch aus anderen, hilfsweise geltend gemachten Gründen sah das Amtsgericht Tiergarten die Forderungen der Vermittlungsgesellschaft nicht als begründet an: „Bei den geleisteten Zahlungen handelt es sich auch nicht um ein Darlehen im Sinne von § 488 Abs. 1 BGB. Hierfür hätten die Parteien vereinbaren müssen, wann der zur Verfügung gestellte Geldbetrag zurückzuerstatten ist und ob und in welcher Höhe der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die Zahlung von Zinsen schuldet. Eine solche Vereinbarung liegt nicht vor. Es handelt sich lediglich um Vorschüsse.“

Dieses Urteil weist wieder einmal darauf hin, dass Vermittlungsgesellschaften, die Forderungen gegen ehemalige Vermittler Geld durchsetzen wollen, eine ordentliche Abrechnung vorlegen müssen. Die Rechtsprechung hat schon an anderen Stellen deutlich gemacht, dass eine ordnungsgemäße Abrechnung gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) in Form eines Buchauszuges vorgelegt werden muss. Ansprüche von Vermittlungsgesellschaften scheitern nur allzu oft an unvollständigen Buchauszügen und fehlenden Angaben über Stornodatum, Stornogründe und getroffene Abwehrmaßnahmen.

Zudem ist fraglich, ob Klauseln, nach denen eine Abrechnung der Vermittlungsgesellschaft automatisch als anerkannt gelten soll, wenn der Vertreter nicht innerhalb eines Monats Widerspruch gegen diese Abrechnung einlegt, überhaupt wirksam sind. Als Allgemeine Geschäftsbedingungen sind diese Klauseln in jedem Fall nach den Regelungen der §§ 306 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beurteilen.

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Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 526 vom 3. Juni 2008 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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