Oldenburg (jur). Ein auf einem Friedhof versteckter Goldschatz ist nicht „verloren“, so dass der Finder den nicht abgeholten Schatz später nicht für sich beanspruchen kann. Ein Anspruch auf Herausgabe der Fundsache besteht nach dem Gesetz nur bei Sachen, die „verloren“ wurden oder deren Eigentümer wegen langen Zeitablaufs nicht mehr ermittelt werden kann, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem am Freitag, 29. Januar 2021, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 1 W 17/20). Das bed …