Recht und Gesetz

Was bedeutet das Zinseszinsverbot (§ 248 Bürgerliches Gesetzbuch)

Was sagt eigentlich der Koran zu Zinsen? – von Raphael Rohrmoser und Dr. Thomas Schulte, Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB, Berlin

In den Medien wird man gegenwärtig mit Begrifflichkeiten rund um das Thema Zinsen bombardiert. Die „normalen“ Zinsen sind jedermann ein Begriff. Aber was versteckt sich hinter den Schlagwörtern „Strafzins“, „Zinseszins“ und hinter dem mysteriösen „Zinseszinsverbot“? Im Koran gibt es ein festes Zinsverbot für alle Muslime. Wie sind die ganzen Begriffe zu verstehen und unter einen Hut zu bekommen? Und an welchen Stellen gibt es vielleicht Überschneidungen zwischen den westlich-wirtschaftlich geprägten „Zinsbegriffen“ und dem alternativen System des Islams? Und wieso geht das hierzulande geltende System vor allem zu Lasten des ärmeren Teils der Bevölkerung?

Was sind Zinseszinsen und kommen diese im „normalen Leben“ überhaupt vor?

Die Kommission des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) fällten in ihren Beratungen über dieses grundlegende Gesetz in Deutschland Ende des 19. Jahrhunderts die Entscheidung den „Zinseszins“ zu verbieten. Dafür wurde der § 248 BGB in das Gesetz eingefügt. Dort heißt es zunächst in Absatz 1:

„Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.“

Zinseszinsen sind verboten nach § 248 BGB

Praktisch heißt das: Peter leiht sich bei der Spaß-Bank 100.000 Euro weil er sich ein neues Haus kaufen möchte und muss dafür 5% Zinsen p.a. bezahlen. Am Ende jeden Jahres muss er 5.000 Euro Zinsen bezahlen. Solange bis der Betrag abbezahlt ist. Wenn Peter am Ende des ersten Jahres den Kredit an die Spaß-Bank zurückzahlt, dann muss er also 105.000 Euro bezahlen. Wenn er den Betrag aber erst nach drei Jahren erstatten kann, so muss er bei einem konsequenten Zinseszinsverbot, 115.000 Euro bezahlen, weil nur der Darlehensbetrag und nicht die anfallenden Zinsen verzinst werden dürfen. Die Realität sieht aber häufig anders aus. Die Zinsen werden normalerweise mit verzinst, sodass Peter jetzt nach drei Jahren 115.762,50 Euro bezahlen muss. Die Zinsen ergeben sich dann immer aus dem Gesamtkapital des letzten Rechnungsabschlusses. Also: Grundkapital + Zinsen = neues Grundkapital. Das bedeutet, dass Peter 762,50 Euro Zinsen auf seine Zinsen bezahlen muss.

Wie kann es sein, dass man permanent Zinseszinsen bezahlt, obwohl das im Gesetz verboten ist?

Das ursprüngliche Zinseszinsverbot ist heutzutage mit vielen Ausnahmen gespickt. Um diese nachvollziehen zu können, muss man zunächst einmal die Grundidee hinter dem Verbot verstehen. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Verbot in § 248 BGB schon seit dem 1.1.1900 gilt, also vor dem multimedialen Zeitalter mit Computern und Taschenrechnern.

„Das Verbot in § 248 greift hingegen schon bei geringster Höhe des Zinsfußes ein. Es dient allein dem Vorhersehbarkeitsinteresse des Schuldners („Rechtsklarheit“). Er soll vor Zinslasten, die er schwer kalkulieren kann, bewahrt werden.“ [1]

Die Menschen sollten damals davor geschützt werden zu viele Zinsen zu bezahlen, die sie nicht verstehen oder überschauen konnten. Der wahre Schaden, der durch unüberschaubare Zinseszinsen verursacht werden kann, ist auch häufig heute noch zu beobachten. Ein afrikanischer Präsident hat auf einem Gipfeltreffen 2008 folgende Aussage zu der Situation seines Landes getroffen:

„Wir haben 1985/1986 fünf Milliarden Dollar geliehen. Bis jetzt (2008) haben wir 16 Milliarden Dollar zurückgezahlt. Jetzt wird uns gesagt, dass wir immer noch Schulden haben, wegen der Zinsraten mit seinem Zinseszinseffekt der Kreditgeber.“ [2]

Freilich ist die Situation in einem afrikanischen Land nicht durch das deutsche System geschützt, aber es stellt sich dennoch die Frage wie man hierzulande mit dem Thema umgeht. Dem aufmerksamen Leser dürfte nicht entgangen sein, dass nur Vereinbarungen über Zinseszinsen, die vor dem Vertragsschluss getroffen werden, nichtig sind. Dadurch gelangt man schon zur ersten Ausnahme vom Zinseszinsverbot. Vereinbaren zwei Parteien nachträglich die anfallenden Zinsen zu verzinsen, so ist diese Vereinbarung zulässig. Eine zweite Ausnahme wird noch in Absatz 2 des § 248 BGB niedergelegt, diese ist jedoch als spezielle und enge Ausnahmeregel hier nicht von großem Interesse.

Die entscheidende Ausnahme findet sich jedoch an einer ganz anderen Stelle unseres Rechtssystems. Im Handelsgesetzbuch (kurz: HGB) findet man unter § 355 Absatz 1 HGB folgende Vorschrift:

„Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschusse verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.“

Was sich nach kompliziertem Jura anhört, ist einfach zusammenzufassen: Ist ein Kaufmann (z.B. eine Kreditanstalt) an einer Geschäftsverbindung beteiligt, dann ist die Erhebung von Zinseszinsen zulässig. Das bedeutet im Endeffekt, dass „das Zinseszinsverbot durch § 355 Abs 1 HGB faktisch ausgehöhlt werden kann, weil die Kreditvergabe durch Kontokorrentkredit, folglich auch ihr Zinseszinseffekt Ausmaße angenommen hat, die vom Gesetzgeber nicht erwartet werden konnten.“[3]

Das Problem dieser Regelung ist auch wieder historisch zu begründen. Früher gab es keine variablen Bankkredite als Kontoüberziehung, o.ä. Die Verbraucher zahlten vielmehr gar keine Zinsen und die Regelung in § 355 Abs. 1 HGB sollte den Geschäftsverkehr zwischen Kaufmännern erleichtern. Der Gesetzgeber konnte nicht wissen, dass 100 Jahre später alle Privatgirokonten als Kontokorrentkonten geführt werden Verbraucherdarlehensverträge auch elementar unter den Regelungsbereich der Norm fallen.[4] Das ist aber die heutige Realität und Praxis im alltäglichen Leben.

Zusammengefasst heißt das: Es gab mal die Idee von einem Zinseszinsverbot, um den Verbraucher zu schützen. Da der Gesetzgeber vor über 100 Jahren aber nicht wissen konnte, wie die heutige Situation ist, konnten manche Dinge damals nicht festgelegt werden. Statt die Gesetze nachzubessern und anzupassen, sind die Regelungen so geblieben und das heute noch geltende Zinseszinsverbot ist quasi wirkungslos.

Was ist eigentlich so schlimm am Zinseszins?

Die meisten Menschen nehmen aktuell laufende Systeme an, ohne darüber nachzudenken, oder sich über Alternativen zu informieren. Man darf nie vergessen, dass es Zeiten auf dieser Erde gab, in denen man auch ohne Geld und vor allem ohne Zinseszinsen gut ausgekommen ist. Das aktuelle Wirtschaftssystem ist von Menschen gegeben und könnte theoretisch von Menschen geändert werden. Doch wieso sollte man ein scheinbar funktionierendes System ändern?

Dass das Wirtschafts- und Geldsystem in dieser Welt nicht als „gesund“ anzusehen ist, sollte man spätestens durch die langjährigen und viel diskutierten Finanzkrisen realisiert haben. Ein Teil des Übels stellt der Zinseszins dar. Ich werde nun eine steile Behauptung aufstellen, die ich anschließend zu begründen versuche:

„Der Zinseszins schafft nicht existentes Geld zum Vorteil der Reichen und erheblichen Nachteil der Armen.“

Das von den Zentralbanken erschaffene Geld, wird ohne Berücksichtigung der Zinseszinsentwicklung geschaffen. Vielmehr orientiert es sich am wirtschaftlichen Wachstum eines Landes, oder eines Verbundes. Die wirtschaftliche Entwicklung eines Landes ist eine lineare Funktion. Wenn man ein Wachstum zu verzeichnen hat, dann geht die „Linie nach oben“ und zwar in der Höhe des Wachstums. Der Zins auf den Zins ist dagegen eine exponentielle Funktion. Das Geld verdoppelt sich also in regelmäßigen Abständen. Das ist anfangs kein Problem, da sich die Verdopplung des Geldes nur auf kleine Beträge bezieht. Doch sobald eine gewisse Zeit vergangen ist, hat sich das verdoppelte Geld wieder verdoppelt und wieder verdoppelt usw. An einem gewissen Zeitpunkt durchbricht die exponentielle Linie dann die lineare Linie. Das Geld verdoppelt sich also schneller, als dass das wirtschaftliche Wachstum einen Ausgleich bieten könnte. Das wirtschaftliche Wachstum kann aber nicht immer weiter wachsen. Dieser „natürliche Organismus“ hat nur beschränkte Wachstumsfähigkeiten. Das künstlich erschaffene Geld wächst aber bedingungslos weiter und weiter.

Wenn jetzt ein finanziell gesehen „armer“ Mensch sein Konto überzieht oder einen Kredit abbezahlt, was bekanntlich sehr häufig vorkommt und auf die Zinsen noch mal Zinsen zahlen muss, wird er dadurch ja nicht reicher. Der finanziell „reiche“ Mensch hat dagegen einen riesigen Betrag auf seinem Konto, der beständig wächst, ohne dass er etwas dafür tun muss. Finanzieren kann sich das nur durch das Erschaffen von neuem Geld und dem Refinanzieren durch die Zinseszinszahlungen der „armen“ Menschen. Je schneller sich also das Geld verdoppelt, desto mehr werden die Reichen reicher und die Armen ärmer. Die gesamte Entwicklung trägt auf lange Sicht also weder zur wirtschaftlichen Stabilisierung, noch zu einem Anstieg der Gesamtzufriedenheit bei. Denn spätestens wenn das Wirtschaftswachstum dem Wachstum des Geldes nicht mehr standhalten kann, profitieren ausschließlich die Reichen von dieser Gelddopplung, ohne dass man als „armer“ Mensch etwas dagegen tun könnte. Bedeutet im Endeffekt: Mit den von Peter bezahlten Zinsen, können die angelegten Gelder der „Reichen“ vermehrt werden, ohne dass diese etwas dafür tun müssen.

Muss das System rund um Zinsen und Zinseszinsen so sein wie es ist?

Diese Frage lässt sich ganz klar mit nein beantworten. Es gibt verschiedene Ideen, Projekte und Weltanschauungen, die ein gänzlich anderes System verfolgen. Von 1862-1930 lebte ein Mann namens Silvio Gsell. Er gilt als der Erfinder des „rostenden Geldes“. Nach seiner Idee sollte Bargeld ein Verfallsdatum haben, um einen Anreiz zu schaffen sein verdientes Geld auszugeben. Geld sollte also wie alle anderen Produkte auch, nach und nach an Wert verlieren. Das übliche Zinssystem war ihm ebenfalls ein Dorn im Auge, denn dieses System gibt es in der Natur nicht. Seiner Meinung nach spart man, um über schlechte Zeiten hinweg zu kommen. Dabei geht es nicht darum, sein Geld durch Nichtstun zu vermehren. Er propagierte also ein System ohne Zinsen und mit „verfallendem“ Bargeld. Diese Theorie wurde in den letzten Jahren immer wieder neu diskutiert und einige Ansatzpunkte lassen sich auch in neuen Entwicklungen feststellen.

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat vor wenigen Monaten einen sogenannten „Strafzins“ für Banken eingeführt. Banken lagern das Geld, das gegenwärtig nicht benötigt wird, ebenso wie normale Sparer bei einer Bank (hier bei der EZB) ein. Darauf bekamen die Banken in der Vergangenheit Zinsen. Die europäische Regierung beschloss nunmehr, die Zinsen auf -0,1% für eingelagertes Geld der Banken zu senken. Wenn Banken ihr Geld nicht ausgeben, dann müssen sie also eine „Strafe“ zahlen. Ziel war es, die Banken dazu zu bewegen mehr Kredite auszugeben und dadurch die Wirtschaft weiter anzukurbeln. Nach den neuesten Erkenntnissen ging dieses Vorhaben aber nicht auf, da auch nach der Einführung des Strafzinses weniger Kredite an Verbraucher herausgegeben wurden als zuvor. Dennoch lässt sich die grundsätzliche Idee des „rostenden Geldes“ hier erkennen, auch wenn die Entscheidung vermutlich unabhängig von der Theorie des Silvio Gsell getroffen wurde. Wenn die Bank ihr Geld also nicht in Umlauf bringt, dann schadet Sie sich am Ende damit selbst. Das Geld „rostet“ zwar nicht, aber eine Strafe wird trotzdem fällig.

Der Islam und das Thema Zinsen

Der Islam begegnet dem Thema Zinsen und Zinseszinsen von einer ganz anderen Seite, als das westliche Wirtschaftssystem. Im Koran wird zunächst ein generelles Zinsverbot aufgestellt, an das sich alle Muslime halten sollen. Die Folge daraus ist, dass das Bankensystem in islamischen Staaten nicht so funktionieren kann, wie das westliche System.
Die Kernelemente, des mit der Scharia konformen Systems, sind das allgemeine Zinsverbot (Riba), das Verbot von Spekulationen (Gharar) und das Verbot des Glückspiels (Maysir, Quimar). Zu beachten sind darüber hinaus auch ethische Ausschlusskriterien (Haram). So sind Investitionen in z.B. Alkoholherstellung- und vertrieb, Erotikindustrie, Verarbeitung von Schweinefleisch, Tabakindustrie und Waffenindustrie untersagt.

Das gesamte System, welches im Islam zugrunde gelegt wird, fußt auf dem „echten Handel“ und der gemeinsamen Gefahrtragung. Man wird also an dem vorgenommenen Geschäft zum „Miteigentümer“ und teilt sich –wie in einem normalen Handelsprozess- die Risiko- und Gewinnbeteiligung. Geld darf sich nicht dadurch vermehren, dass es einfach nur bei der Bank eingelagert ist, bzw. verliehen wird. Vielmehr darf sich Geld nur auf Grundlage eines realen Handelswertes vermehren.

Ein praktisches Beispiel ist der Hauskauf von Peter. Im Normalfall hat man das nötige Kleingeld dafür nicht auf einen Schlag parat. Peter geht in Deutschland üblicherweise zu einer Bank und besorgt sich einen Kredit, den man gegen Zinsen zurückzahlt. Im islamischen Bankensystem kauft die Bank das Haus für den eigentlichen Käufer und bietet es diesem dann für den Mietpreis an. So entsteht ein bestehender wirtschaftlicher Wert und beide Parteien tragen das Risiko zu gleichen Teilen. Es wird also auf die historisch „klassische“ Weise gehandelt.

In Deutschland ist das islamische Bankensystem noch nicht wirklich angekommen. In Mannheim wurde letztes Jahr die erste „Islamkonforme Bank“, die Kuveyt Türk Bank eröffnet, wogegen London als islamisches Bankenzentrum in Europa gilt. Die Muslime müssen in Deutschland wohl oder übel auch weiterhin auf die westlichen Finanzkonzepte zurückgreifen.

Fazit

In unserer Bevölkerung besteht ein sehr festgefahrenes Bild davon, wie das Wirtschaftssystem mit der Zinswirtschaft auszusehen hat. Es gibt aber auch einige Stimmen und Trends, die sich diesem Bild widersetzen. Die Sparkasse Rosenheim-Bad Aibling hat schon vor längerer Zeit auf Missstände im gegenwärtigen Wirtschaftssystem hingewiesen und zum Nachdenken angeregt. Ideen aus dem vorletzten Jahrhundert erscheinen auf einmal wieder überlegenswert und die Europäische Zentralbank hat selbst versucht, den Zinswahnsinn –wenn auch mit Blick auf das Ankurbeln der Wirtschaft- einzudämmen. Schlussendlich sieht man beispielsweise im Islam, dass man nicht zwingend Zinsen braucht und ein Bankensystem nach moralischen Werten einführen kann. Es stellt sich letztendlich die Frage: Was machen wir mit diesen Informationen? Zumindest sollte man gegenwärtige Systeme zumindest hinterfragen und manchmal nicht einfach blind ein festgefahrenes Bild vieler unterstützen. Es ist natürlich jedem selbst überlassen, wie er mit seinem Geld umgeht und es ist auch an sich nicht falsch „reich“ zu sein. Dennoch stellt sich die Frage wie man damit umgeht und wie man anderen vielleicht weniger schadet, oder ihnen –wenn auch unbewusst- eine Freude machen kann.

Eine kleine Ergänzung:

„Finanzfachleute sind bekanntlich sehr geschickt. Das gilt auch für gläubige Islamisten unter ihnen. Selbstverständlich halten sie sich an das Zinsverbot. Dafür setzen sie ein anderes Mittel ein, das eine den Zinsen entsprechende Wirkung erzielt, aber anders heißt: Sie arbeiten bei Geldanlagen und –Ausleihungen mit einem Agio und Disagio. Das führt allerdings bei Einlagen und Krediten mit variablen Laufzeiten zu Problemen, weil ein mehrfach zu zahlendes oder hinzunehmendes Agio oder Disagio einer Zinszahlung noch näher kommt, als ein einmalig beim Abschluss des Geschäftes zu berechnendes Auf- oder Abgeld.
Im Übrigen sollten die islamistischen Staaten oder deren Zentralbanken die EZB als Vorbild nehmen. Dann wären die Probleme mit den Zinsberechnungen gelöst.“

In die gleiche Richtung argumentiert auch die Welt in einem Artikel über Scharia und Geld Ende März 2014.

 

Dr. Thomas Schulte

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Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1379 vom 10. September 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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