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Wer muss haften? – Anleger der Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft geben nicht auf

Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH – Auch die Berater sehen sich einer möglichen Inanspruchnahme ausgesetzt! – Die Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH in Berlin, geleitet von Werner Ehrentraut, hatte den Rückkauf der durch ihre Kunden gekündigten Lebensversicherungs-, Rentenversicherungs-, Bauspar-  sowie Depotpolicen zum Geschäftsmodell.

Dabei versprach die Pecus ihren Anlegern eine Einmalrückzahlung oder eine ratierliche Rückzahlung über eine Laufzeit von zehn Jahren, wobei eine Verdreifachung des ursprünglichen Rückkaufswertes nicht selten Inhalt der Versprechungen war. Nunmehr hat sich herausgestellt, dass seitens der Pecus ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde und nach Aussage des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht zu große Hoffnungen auf eine vorhandene Insolvenzmasse seitens der enttäuschten Kunden gehegt werden sollte.

Wenn bei der Gesellschaft nicht mehr ausreichend Vermögensmasse vorhanden ist, bedeutet dies für den Anleger, dass zum einen die verantwortlichen Geschäftsführer der Pecus persönlich in Haftung genommen werden sollten (§ 823 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 32 Kreditwesengesetz (KWG)) und zum anderen, dass nach weiteren Haftungsgegnern gesucht werden muss.

Berater in Sachen PECUS haften gemäß § 823 Abs. 2 oder § 826 BGB wegen Kündigung von Lebensversicherungen und Umdeckung?

Hier kommt auch eine Haftung der Beratungsgesellschaften bzw. der für diese tätig gewordenen Berater in Betracht. Denn wer als Berater seinem Kunden dazu rät, aus einer vermeintlich sicheren Lebensversicherung das Geld durch Kündigung in eine neue Kapitalanlage zu investieren, handelt unter bestimmten Umständen sittenwidrig. Insofern ist ein aktuelles Urteil des LG München I ergangen, welches die Rechte der Anleger und damit den Anlegerschutz stärkt.

Das Geschäftsmodell „angeblich unrentable Lebensversicherung kündigen und anderweitig investieren“ findet sich auf dem heutigen Kapitalmarkt immer häufiger

Den Anlegern wird seitens der Berater empfohlen, die vorhandene und ohnehin als unrentabel proklamierte Lebensversicherung zu kündigen und den daraus erzielten Rückkaufswert in eine neue Kapitalanlage zu investieren. Dies klingt für die Anleger zunächst reizvoll, da so nicht neues Kapital in die Hand genommen muss und eine Umfinanzierung auf diese Art höhere Renditen verspricht. Vielen betroffenen Anlegern ist dabei jedoch nicht bewusst, dass nicht selten die Regel gilt: Steigende Renditechancen bedeuten zumeist auch höhere Risiken.

Wo ist die Grenze zur Sittenwidrigkeit?

Das Landgericht München hat nun mit seinem Urteil vom 17.06.2013 entschieden, dass die Empfehlung zur Kündigung einer Lebensversicherung, um den Erlös des Rückkaufswertes in eine alternative Anlage zu investieren, unter Umständen sittenwidrig sein kann. Hier kann eine Schadensersatzpflicht des Beraters nach § 280 BGB in Betracht kommen, da eine solche Empfehlung ein grobes Beratungsverschulden darstellen kann.

Nach Ansicht des Gerichts dient der abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag in der Regel der sicheren Altersvorsorge. Hingegen sehen Geschäftsmodelle, wie dieses der Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH oftmals vor allem die Gewinnerzielung im Vordergrund. Aufgrund dessen fallen das ursprüngliche Anlageziel der Lebensversicherung zur sicheren Altersvorsorge und die damit verbundene Risikoklasse des Anlegers mit der neu abgeschlossenen Kapitalanlage auseinander.

Rechtsanwältin Winker von Dr. Schulte und sein Team in Berlin äußert sich hierzu wie folgt: „Die Vermögenslage der Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH scheint äußerst dünn. Derzeit wird ein Insolvenzgutachten erstellt. Danach wird Klarheit darüber bestehen, ob die Kunden ihre Gelder zumindest teilweise von der Pecus direkt zurück erhalten.  Zwar ist ein Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet worden, allerdings sollten sich die Kunden darauf einstellen, dass die Anlegergelder jedenfalls zum Großteil bereits in dunkle Kanäle versickert sind. Daher ist es dringend notwendig für die Geschädigten der Pecus, sämtliche in Betracht kommenden Haftungsgegner ausfindig zu machen und auch diese in Anspruch zu nehmen. Neben den verantwortlichen Geschäftsführern der Pecus kommen hier insbesondere auch die Beratungsgesellschaften als Anspruchsgegner in Betracht. Die Beratungsgesellschaften müssen sich Beratungsfehler ihrer tätig gewordenen Mitarbeiter nach § 278 BGB zurechnen lassen.“

Fazit für die geschädigten Pecus-Anleger:

Insofern reiht sich das Geschäftsmodell der Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH in dasjenige der S & K-Gruppe, Infinus-Gruppe, SAM AG und BSB Captura ein. Schmerzlich müssen viele betroffene Anleger und ihre Familien erfahren, dass der Verkauf der zwar renditeschwachen Lebensversicherung dennoch keine gute Idee war, da die oftmals dann getätigte Neuanlage mit einem hohen Verlustrisiko behaftet ist. Das vermeintlich gute Geschäftsmodell ist für Berater sehr gefährlich. Für fairen Rat stehen die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team gerne unter 030 22 19 220 20 oder dr.schulte@dr-schulte.de zur Verfügung. Die Rechtsanwälte Dr. Schulte  Partner setzen sich für die geschädigten Anleger und Verbraucher ein, um hier eine Entschädigung zu erreichen.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1207 vom 7. März 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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