Wurde Ihre Basisrente wirklich rechtssicher abgeschlossen – oder öffnet eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung noch Jahre später den Weg zur Rückabwicklung? Das Urteil gegen die Continentale Lebensversicherung AG zeigt, warum Policen-Clearing für Betroffene kein letzter Strohhalm, sondern eine ernsthafte juristische Prüfung sein kann.
Ja, alte Basisrenten und fondsgebundene Lebensversicherungen können auch viele Jahre nach Abschluss noch angreifbar sein, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Das Urteil des Landgerichts München I gegen die Continentale Lebensversicherung AG zeigt eindrucksvoll: Wer seine Police prüfen lässt, sucht keine juristische Hintertür, sondern macht möglicherweise ein Recht geltend, das der Versicherer durch unklare oder unvollständige Belehrung selbst offengehalten hat. Für betroffene Verbraucher im Policen-Clearing ist das eine wichtige Botschaft: Nicht die lange Vertragslaufzeit entscheidet allein, sondern die Frage, ob der Vertrag von Anfang an rechtssicher zustande gekommen ist.
Ein Urteil kann wirken wie ein Lichtstrahl durch dichten Nebel. Jahrelang glauben viele Versicherungsnehmer, dass alte Lebens- und Rentenversicherungen endgültig abgeschlossen, unveränderbar und rechtlich erledigt seien. Doch das Versicherungsvertragsrecht kennt Fälle, in denen ein Vertrag rechtlich nicht so feststeht, wie es auf den ersten Blick scheint. Das Landgericht München I hat in einem aktuellen Endurteil zum Aktenzeichen 23 O 7475/25 genau einen solchen Fall entschieden. Nach der öffentlich auffindbaren Veröffentlichung betrifft das Verfahren die Continentale Lebensversicherung AG. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 108.699,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2025. Außerdem trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wurde auf 128.992 Euro festgesetzt. Das Urteil liegt als Scan vor.
Wenn der alte Versicherungsvertrag plötzlich wieder auf dem Prüfstand steht
Der Fall betrifft einen fondsgebundenen Basisrentenversicherungsvertrag, also eine sogenannte Rürup-Rente. Der Kläger hatte den Vertrag im Jahr 2008 abgeschlossen. Vereinbart war ein jährlicher Beitrag von 3.000 Euro. Der Rentenbeginn sollte erst zum 01.12.2034 eintreten. Über die Jahre hinweg wurde der Vertrag aktiv genutzt. Es gab Fondsumschichtungen, Vertragsänderungen, Standmitteilungen und zuletzt eine Beitragsfreistellung. Genau diese Umstände wollte die Continentale Lebensversicherung AG dem Kläger entgegenhalten. Sie argumentierte sinngemäß: Wer einen Vertrag über viele Jahre führt, Fonds wechselt, steuerliche Vorteile nutzt und wirtschaftlich sogar profitiert, könne sich später nicht mehr auf einen Widerruf berufen. Das Landgericht München I sah dies anders.
Der juristische Kern des Falls lag in der Widerrufsbelehrung. Der Kläger hatte den Vertrag mit anwaltlichem Schreiben vom 23.05.2025 widerrufen. Die Continentale Lebensversicherung AG wies den Widerruf am 02.06.2025 als verfristet zurück. Nach Auffassung des Landgerichts München I war der Widerruf aber nicht verfristet, weil die Widerrufsfrist nie ordnungsgemäß in Gang gesetzt wurde. Der entscheidende Fehler: Die Belehrung enthielt keinen ausreichenden Hinweis darauf, dass der Versicherer im Widerrufsfall gegebenenfalls auch gezogene Nutzungen herauszugeben hat. Gerade dieser Punkt ist wirtschaftlich erheblich. Es geht nicht nur um die Rückzahlung von Beiträgen. Es geht auch um die Frage, welche Vorteile der Versicherer aus dem erhaltenen Geld gezogen hat und ob diese Vorteile herauszugeben sind.
Der fehlende Hinweis, der für Verbraucher bares Geld bedeuten kann
Das Gericht knüpft dabei an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Entscheidend ist nicht allein, was später tatsächlich vorgefallen ist. Maßgeblich ist, ob bei Erteilung der Widerrufsbelehrung bereits sicher feststand, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen würde. Im Münchener Fall war das nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Zwar hatte der Kläger eine Einzugsermächtigung erteilt. Die erste Abbuchung erfolgte auch tatsächlich am 15.12.2008. Zum Zeitpunkt der Belehrung im Antragsformular am 24.11.2008 stand aber noch nicht fest, wann der Erstbeitrag tatsächlich eingezogen werden würde. Genau deshalb konnte der Hinweis auf die mögliche Nutzungsherausgabe nicht als entbehrlich behandelt werden.
Das ist ein wichtiger Punkt für viele ältere Basisrenten- und Lebensversicherungsverträge. Versicherer argumentieren häufig, dass der Versicherungsschutz ohnehin früh begonnen oder der Versicherungsnehmer dem frühen Beginn zugestimmt habe. Das Landgericht München I schaut genauer hin. Eine Zustimmung allein genügt nicht zwingend. Auch eine Einzugsermächtigung genügt nicht automatisch. Wenn zum Zeitpunkt der Belehrung noch nicht feststeht, ob und wann die Erstprämie vor Ablauf der Widerrufsfrist gezahlt wird, bleibt die Möglichkeit allgemeiner Rückabwicklungsfolgen im Raum. Dann muss der Versicherungsnehmer über diese wirtschaftlichen Folgen richtig belehrt werden.
Warum Fondswechsel, Steuerersparnis und lange Laufzeit den Widerruf nicht automatisch blockieren
Besonders verbraucherfreundlich ist auch die Entscheidung zur Verwirkung. Die Continentale Lebensversicherung AG hatte eine ganze Reihe von Umständen angeführt. Der Kläger habe den Vertrag über viele Jahre geführt. Er habe Fondsumschichtungen vorgenommen, Standmitteilungen erhalten, steuerliche Vorteile genutzt und 2024 eine Beitragsfreistellung beantragt. Außerdem sei der Fondsbestand nach Angaben der Beklagten auf über 105.000 Euro angewachsen, während die eingezahlten Beiträge bei 48.000 Euro gelegen hätten. Mit anderen Worten: Die Versicherung wollte dem Kläger entgegenhalten, er habe wirtschaftlich profitiert und dürfe nun nicht zusätzlich den Widerruf erklären.
Das Gericht verwarf diese Argumentation. Fondsumschichtungen seien normale Vertragsdurchführungen. Auch eine Beitragsfreistellung sei kein besonders gravierender Umstand. Die Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile sei bei einer Basisrente gerade typisch und gesetzlich angelegt. Auch eine hohe Rendite mache den Widerruf nicht treuwidrig. Ebenso wenig genüge die bloße Kenntnisnahme von Standmitteilungen. Selbst die Zustimmung zu einer Anpassung der Vertragsbedingungen im Jahr 2011 änderte daran nichts. In der Gesamtschau sah das Gericht keine besonderen Umstände, die den Kläger daran hinderten, sein Widerrufsrecht auszuüben.
Für Verbraucher ist diese Passage bedeutsam. Viele Versicherer versuchen, das sogenannte ewige Widerrufsrecht über den Einwand von Treu und Glauben abzuschneiden. Sie sprechen dann von widersprüchlichem Verhalten, jahrelanger Vertragsdurchführung oder illoyaler Rechtsausübung. Das Landgericht München I setzt hier eine klare Grenze. Nicht jedes normale Verhalten innerhalb eines Versicherungsvertrages ist ein Vertrauensstatbestand zugunsten des Versicherers. Wer seinen Vertrag nutzt, Informationen abfragt, Fonds wechselt oder steuerliche Effekte in Anspruch nimmt, erklärt damit nicht automatisch, für immer auf sein Widerrufsrecht verzichten zu wollen.
Policen-Clearing: Warum Betroffene ihre Unterlagen jetzt genau prüfen sollten
Auch die Rechtsfolge ist bemerkenswert. Das Gericht spricht dem Kläger bei der Rückabwicklung nach § 152 VVG 2008 das ungezillmerte Deckungskapital ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten jedenfalls in Höhe des Klageantrags zu. Das ist wirtschaftlich der entscheidende Hebel. Denn Abschluss- und Vertriebskosten haben bei vielen Lebens- und Rentenversicherungen erhebliche Auswirkungen auf den Rückkaufswert. Gerade bei langfristigen Verträgen kann die Differenz zwischen dem vom Versicherer ausgewiesenen Wert und dem rechtlich geschuldeten Rückabwicklungsbetrag erheblich sein.
Die Bewertung des Urteils fällt daher klar aus: Für Versicherungsnehmer ist die Entscheidung stark. Für Versicherer, hier die Continentale Lebensversicherung AG, ist sie unangenehm. Sie zeigt, dass formale Belehrungsfehler nicht bloße Papierfehler sind. Eine Widerrufsbelehrung soll den Verbraucher in die Lage versetzen, die wirtschaftlichen Folgen seiner Entscheidung zu verstehen. Wenn ein wesentlicher Hinweis fehlt, bleibt die Tür zum Widerruf offen. Das gilt besonders dann, wenn bei Vertragsschluss nicht sicher feststand, ob der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist tatsächlich beginnen würde.
Für die Praxis bedeutet das: Ältere Basisrentenversicherungen, fondsgebundene Rentenversicherungen und Lebensversicherungen sollten nicht nur nach Rendite, Rückkaufswert oder Kostenstruktur geprüft werden. Entscheidend sind die damaligen Vertragsunterlagen. Es kommt auf die Widerrufsbelehrung, den Versicherungsbeginn, die Zahlung der Erstprämie, die Verbraucherinformationen und die konkrete Belehrung über die Rechtsfolgen an. Ein einzelner fehlender Satz kann große wirtschaftliche Folgen haben.
Gleichzeitig darf das Urteil nicht missverstanden werden. Nicht jeder alte Vertrag ist automatisch widerrufbar. Nicht jede Belehrung ist fehlerhaft. Nicht jeder Fall führt zu einer Rückzahlung von sechsstelligen Beträgen. Entscheidend bleibt die Einzelfallprüfung. Das Münchener Urteil zeigt aber, wo die juristische Musik spielt: bei der Belehrung über Nutzungen, bei der Betrachtung aus Sicht des Vertragsschlusses und bei der Abwehr des Verwirkungseinwands.
Für das Policen-Clearing ist die Entscheidung ein wichtiger Baustein. Sie bestätigt, dass Versicherungsnehmer auch viele Jahre nach Vertragsschluss noch Rechte haben können, wenn sie damals nicht ordnungsgemäß belehrt wurden. Sie bestätigt außerdem, dass Versicherer sich nicht vorschnell auf Zeitablauf, Vertragsdurchführung oder steuerliche Vorteile berufen können. Wer den Fehler in der Belehrung verursacht hat, kann sich nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, der Kunde habe den Vertrag lange genutzt.
Am Ende steht eine einfache Erkenntnis: Versicherungsverträge sind keine Einbahnstraße
Wer jahrelang gezahlt hat, darf prüfen lassen, ob der Vertrag rechtlich sauber zustande gekommen ist. Und wenn die Belehrung fehlerhaft war, kann aus einem scheinbar abgeschlossenen Altersvorsorgevertrag ein erheblicher Rückabwicklungsanspruch werden. Das Landgericht München I hat dies im Fall der Continentale Lebensversicherung AG mit deutlichen Worten bestätigt. Für viele Versicherungsnehmer kann dieses Urteil der Anfang einer neuen Prüfung sein. Für Versicherer ist es eine Mahnung: Belehrungen müssen nicht ungefähr richtig sein. Sie müssen richtig sein.