Widerrufsbelehrung bei verbundenen Verträgen – Umgehung möglich

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team betreuen derzeit einen Rechtsstreit, wo es um die Klärung einer wirksamen Widerrufsbelehrung eines Darlehensvertrages geht, welcher mit einer Restschuldversicherung verbunden ist.

Die Eheleute hatten im Jahr 2009 bei der Commerzbank einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Hierbei wurde ihnen geraten, zugleich eine Restschuldversicherung abzuschließen, welche verschiedene Risiken abdeckt. So sei die Darlehensbewilligung keiner umständlichen Prüfung unterzogen, sondern wäre unkompliziert. Die Vertragskonstellation hinsichtlich der Restschuldversicherung war dabei so gestaltet, dass die Eheleute sich einer Gruppenversicherung anschlossen und damit nicht Versicherungsnehmer, sondern lediglich versicherte Personen waren. In der Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages fand sich kein Hinweis darauf, dass bei Widerruf eines Vertrages auch der zweite Vertrag nicht weiter fortbesteht.

Die Einmalzahlung für die Restschuldversicherung war im Darlehensbetrag mit enthalten und wurde von der Bank direkt an das Versicherungsunternehmen überwiesen.

Dies begründet in der Regel die Annahme eines verbundenen Geschäfts. Wann ein verbundenes Geschäft vorliegt, ist in § 358 Abs. 3 BGB geregelt. Ein verbundenes Geschäft liegt immer dann vor, wenn über ein Mittel-Zweck-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre.

In dem von den Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team betreuten Fall, ist dies gerade gegeben.  Rechtsanwältin Danuta Wiest erläutert die Vorgehensweise und weist darauf hin, dass der Darlehensvertrag nicht geschlossen worden wäre, wenn die Eheleute nicht zugleich eine Restschuldversicherung abgeschlossen hätten. Zwar wurde dies den Eheleuten in der Deutlichkeit nicht mitgeteilt, aber bereits der Hinweis darauf, dass sich die Prüfung der Darlehensgewährung erheblich verzögert, ist bereits ein Indiz dafür, dass ein Darlehensvertrag nicht zustande gekommen wäre.

Dennoch war die von der Commerzbank verwendete Widerrufsbelehrung nicht falsch bzw. unzureichend. Warum nicht?

„Grundsätzlich steht das Recht zum Widerruf immer dem Darlehensnehmer bzw. Versicherungsnehmer selbst zu. Vorliegend waren die Eheleute aber gerade nicht Versicherungsnehmer, sondern lediglich versicherte Person. Dies hatte zur Folge, dass der Widerruf des Restschuldversicherungsvertrages nicht möglich war. Dies stellt eine geschickte Umgehung der notwendigen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung dar, wenn grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass verbundene Verträge vorliegen“, so Rechtsanwältin Danuta Wiest.

Eine derartige Vertragskonstruktion ist auch noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen, so dass hier noch keine klaren Vorgaben bestehen, ob auch im Fall eines erklärten Widerrufs lediglich durch die versicherte Person die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH)  in seinem Urteil vom 15.12.2009 zum Az.: XI ZR 45/09 einschlägig ist.

In dieser Entscheidung hat sich der BGH dahingehend erklärt, dass Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte sein können, mit der Folge, dass in der Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages darauf hinzuweisen ist, dass der Widerruf der auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärung gleichzeitig dazu führt, dass der Verbraucher auch an den anderen Vertrag nicht mehr gebunden ist. Fehlt dieser Hinweis ist die verwendete Widerrufsbelehrung unzureichend, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und der Verbraucher selbst nach Ablauf der Widerrufsfrist seinen Widerruf erklären kann.

Aufgrund der noch ungeklärten Rechtsfragen ist jede Vertragskonstellation im Einzelfall zu prüfen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team beraten Sie gerne.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1023 vom 10. August 2013 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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