Dauerhafter Datentransfer und Onlineaktivität dank WLAN-Hotspots! – Schutzpflicht und Haftung – Werden Betreiber von WLAN-Hotspots von der Haftung freigestellt?
Die Verbreitung von WLAN-Hotspots nimmt immer weiter zu. Die Politik ist bestrebt, ganze Städte und Regionen mit Hotspots abzudecken, um den Zugang zum aus der Gesellschaft kaum noch wegzudenkenden Internet weiter zu verbessern. In vielen Hotels und Cafés bis hin zu Schnellrestaurants finden sich inzwischen WLAN-Hotspots.
Gerichtliche Entscheidung für Hotel WLAN-Netzwerk Betreiber
Ein wenig aus dem Blick geraten dabei Haftungsfragen des WLAN-Betreibers. Rechtsanwalt Dr. Kraatz von der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB erläutert: „So hatte beispielsweise das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 10.06.2014 (Az. 25b C 431/13) entschieden, dass der Betreiber eines Hotel-WLAN-Netzwerks entsprechend den Grundsätzen der Provider-Störhaftung haftet, d.h. ihn treffen entsprechende Prüfungs- und Überwachungspflichten, um dafür zu sorgen, dass über das Netzwerk keine illegalen Daten, wie kopierte Musik- oder Filmdateien, heruntergeladen werden. Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 18.09.2014 (Az. 7 O 14719/12) die Vereinbarkeit einer derartigen Haftung des Betreibers eines WLAN-Netzwerks für Herunter- und Hochladen von Musik-Files im Rahmen von Internettauschbörsen dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, beruhen entsprechende Verantwortlichkeiten doch auf der Europäischen Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.“
Blick nach Europa – WLAN Kommunikation kennt keine Grenzen – Haftungsregelung?
Auf europäischer Ebene wird derzeit ein von der Europäischen Kommission vorgelegter Vorschlag für eine Verordnung über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung verschiedener Richtlinien (Single Market-Verordnung) diskutiert, die auch maßgebliche Regelungen für den Betrieb von WLAN-Hotspots vorsieht. Auf nationaler Ebene wurde bereits im August 2014 über einen Gesetzesentwurf zur Regelung der Haftungsfragen bei WLAN-Hotspots diskutiert. Nunmehr scheint der entsprechende Gesetzesentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums spruchreif zu sein.
Internet-Hotspots von der Haftung für Rechtsverstöße Dritter befreit – Welche Pflichten müssen erfüllt sein?
Am 23.02.2015 wurde dieser Entwurf nunmehr veröffentlicht, aus dem sich ergibt, dass Betreiber von Internet-Hotspots weitestgehend von der Haftung für Rechtsverstöße Dritter befreit werden sollen. So soll in der Regel durch Verschlüsselung oder vergleichbare Maßnahmen bereits im Vorfeld verhindert werden, dass sich außenstehende Dritte überhaupt unberechtigten Zugriff auf den bereitgestellten Internetzugang verschaffen können, etwa durch Kennwörter. Privatleute, die ihren WLAN-Zugang mit Dritten teilen, werden verpflichtet, den Namen des Nutzers zu kennen. Also die für 2015 vorgesehene Novelle des Telekommunikationsgesetzes sieht also Pflichten auf der einen Seite, eine bei deren Einhaltung aber generelle Haftungsfreistellung auf der anderen Seite vor.
Fazit: Elektronische und digitale Kommunikation schreiten schneller als die Gesetze voran?
Rechtsanwalt Dr. Kraatz gibt zu bedenken, dass zwar mit dieser Änderung der Ausbau öffentlicher WLAN-Hotspots gefördert werden soll, es kann aber sein, dass der Gesetzgeber zu spät kommt; dies hängt davon ab, wie das Vorlageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof ausgehen wird. So oder so kann man gespannt sein, wie es mit dem teilweise noch unausgegorenen Recht der Haftung im Internet weitergehen wird. Der Umgang mit digitalen und elektronischen Daten und deren Bereitstellung sollte mit Achtsamkeit überlegt sein, denn rechtlich betrachtet sind weitere Novellen des Telekommunikationsgesetzes erforderlich, um Schutz und Sicherheit zu gewährleisten.