ALAG Auto Mobil erlebt „Schwarzer Freitag“

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis

Recht und Gesetz

Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) weist ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG in die Schranken – Prospektfehler bestätigt sowie Zweifel an Schlüssigkeit der Klage gegen Anleger geäußert: von Rechtsanwältin Jacqueline Buchmann von Dr. Schulte und sein Team in Berlin.

Ein schwarzer Freitag für die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG vor dem Hanseatischen OLG – dort wurden am 27.09.2013 mehrere Berufungsverfahren von Anlegern erfolgreich verhandelt, Rechtsanwältin Buchmann von der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team in Berlin berichtet:

Prospektfehler bestätigt

Dr. Schulte und sein Team vertritt viele Geschädigte, die ihr Vermögen in eine Beteiligung an der „ALAG“ eingebracht haben. Die Fallgruppen sind unterschiedlich; viele Kapitalanleger haben sich verglichen, klagen oder werden verklagt.

Hintergrund dieser Verfahren waren Klagen von Anlegern gegen die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG auf Schadensersatz wegen Verwendung eines fehlerhaften Prospektes bei der Vermittlung der Anlage. Die Klagen wurden erstinstanzlich durch das Landgericht Hamburg abgewiesen, daraufhin legten die Anleger Berufung ein. Vorsitzender Richter Lauenstein, der gemein hin als eher anlegerunfreundlich gilt, teilte mit entsprechendem Hinweisbeschluss mit, dass er den Prospekt 2003 hinsichtlich der Darstellung der Emissionskosten, insbesondere der Platzierungskosten für unwirksam hält. Er ist der Ansicht, dass für den Anleger nicht nachvollziehbar sei in welcher Höhe die Gesellschaft Einlagen von Anlegern für Platzierungskosten verwendet. Dies sei aber eine entscheidungserhebliche Tatsache, da der Anleger davon ausgeht, dass seine komplette Einlage investiert wird. Außerdem teilte Richter Lauenstein mit, dass er der Ansicht ist, dass sich auch der Anleger grundsätzlich auf Prospektfehler berufen könne, der den Prospekt nicht ausgehändigt erhalten habe – soweit dieser als Arbeitsgrundlage im Beratungsgespräch gedient habe. Dies sei bereits der Fall, wenn der Vermittler anhand des Prospektes geschult worden sei. Bekanntermaßen sind die Vermittler durch die ehemalige „Rothmann & Cie. AG“, welche einen Alleinvertriebsvertrag mit der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG hatte, geschult worden, erläutert Rechtsanwältin Buchmann.

Beratungsverschulden zurechenbar

Noch erfreulicher ist für Anleger, dass das Hanseatische Oberlandesgericht zu erkennen gab, dass es Beratungsverschulden des Vermittlers der Gesellschaft grundsätzlich nach § 278 BGB zuzurechnen ist. Dabei führte die Kammer aus, dass es an der Realität vorbeiginge, wenn eine Fondsgesellschaft mittels geschulter Berater Anlegergelder auf dem freien Markt einwerbe, anschließend aber jede Haftung für fehlerhafte Aussagen ablehnen würde. Dies sei rechtsmissbräuchlich.

Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) wird abgewartet

Einziger Wehrmutstropfen der Verhandlung war, dass der vorsitzende Richter Lauenstein mitteilte, dass er eine Entscheidung des BGH in einer Parallelsache (Lease Trend AG) abwarten wolle bis es selbst eine endgültige Entscheidung treffen werde. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob einem Anleger, trotz eines bestehenden Schadensersatzanspruches, die vollständige Rückabwicklung verwehrt wird, weil er hinsichtlich der Mitanleger zur Treue verpflichtet ist (Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft) und ein sogenanntes „Windhundrennen“ vermieden werden soll. Allerdings teilte die Kammer auch mit, dass selbst, wenn der BGH die „Fehlerhafte Gesellschaft“ annimmt, die Anleger einen Anspruch auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz und Auszahlung eines eventuell positiven Abfindungsguthabens hätten. Dies ist vor allem auch für die sogenannten Sprint-Anleger, als die Ratenanleger von Vorteil, erklärt Rechtsanwältin Buchmann. Soweit diese einen Widerruf und/oder eine außerordentliche Kündigung selbst oder durch Ihre Rechtsanwälte erklärt haben, sei dann abzurechnen, wobei die Sprintkonten der Anleger, laut vorgelegter Bilanzen der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG im positiven Saldo stünden und daher mit Auszahlungen zu rechnen sei.

Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft zum 15.12.2009

Außerdem war Thema der Rechtsdiskussion, ob die atypisch stille Gesellschaft an der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG bereits beendet ist. Der vorsitzende Richter Lauenstein gab auch hier zu verstehen, dass er der Ansicht sei, dass mit der Liquidation im Kalenderjahr 2009 von der Beendigung zum 15.12.2009 auszugehen sei. Rechtsanwältin Buchmann erklärt, dies sei besonders positiv für Anleger die mittlerweile von der ALAG auf Weiterzahlung von Sprintraten verklagt wurden – da diese gute Aussichten auf Abwehr einer solchen Klage hätten. Denn ist die Gesellschaft im Rechtssinne beendet,  existiert auch keine Anspruchsgrundlage für eine Weiterzahlung. So bestätigte es auch Richter Lauenstein, vor allem mit dem Hinweis, dass er eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit wegen des Liquidationsbeschlusses prüfen werde. Auch einen Beendigung durch Widerruf hielt die Kammer für nicht aussichtslos, da sie Bedenken an der Richtigkeit und Vollständigkeit der verwandten Widerrufsbelehrung hegt.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass hier eine enorme Rechtsentwicklung stattfindet, so dass es sich lohnt seine Ansprüche durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen und nicht voreilig aufzugeben.

Dr. Thomas Schulte

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Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1062 vom 30. September 2013 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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