Anleger der ALAG geben nicht auf

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Courthouse / Pixabay

Oberlandesgericht (OLG) München bescheinigt Berufung der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG keine Aussicht auf Erfolg – von Rechtsanwältin Jacqueline Buchmann.

„Wunder gibt es immer wieder“ – sang schon Katja Ebstein und nun können vielleicht auch gepeinigte Anleger der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG in den Chor einstimmen. Nachdem bereits das OLG Bamberg eine Klage eines Anlegers im Berufungsverfahren für aussichtsreich hielt, das OLG Köln in einem Prozesskostenhilfebeschluss Bedenken an der Schlüssigkeit der Klage der ALAG gegen den Anleger geäußert, das Hanseatische OLG Hamburg in einem Kostenbeschluss den Prospekt der Gesellschaft als fehlerhaft bewertete, das Langereicht Neubrandenburg einen Hinweisbeschluss erließ, dass es die Klage der Gesellschaft unschlüssig sei und das Landgericht Coburg eine Klage der ALAG abwies, scheint nun auch das OLG München nicht mehr nur auf Seiten der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG zu stehen.

Dr. Schulte und sein Team setzen ALAG unter Druck

Nachdem die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team den Stein vor dem Landgericht Coburg und Landshut deutschlandweit ins Rollen brachten, standen sie nun auch einem weiteren verklagten Anleger zur Seite. Dieser war ebenfalls von der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG als Anleger auf Rückzahlung von Ausschüttungen und weitere Zahlung von Sprintraten verklagt worden. Die erstinstanzliche Entscheidung war hier gegen den Anleger ergangen. Dieser war erst einmal zur Zahlung verurteilt worden. Der Anleger wollte das aber nicht einsehen und nahm, mit Unterstützung von Rechtsanwältin Jacqueline Buchmann, allen Mut zusammen. Er trotzte den Behauptungen der Prozessbevollmächtigten der Gesellschaft – „er würde auch keinen Erfolg vor dem Oberlandesgericht München haben – und ging in die Berufung. Die Rechtsanwälte hatten u.a. argumentiert, dass hier weder Ausschüttungen zurückverlangt werden könnten, da es diesbezüglich schon an den Anspruchsvoraussetzungen fehle. Überdies wiesen sie auf den Widerspruch hin, dass der Anleger die Ausschüttungen überhaupt nicht ausgezahlt erhalten hatte (sog. Classic-Plus Anlage), sondern diese von der Gesellschaft lediglich willkürlich umgebucht worden waren.

Rechtsanwältin Buchmann erklärt: „Überdies ist bekannt, dass die atypisch stille Gesellschaft zum 15.12.2009 liquidiert wurde. Dies ist weder vom Gesetz noch vom Gesellschaftsvertrag vorgesehen, so dass es schon eines sorgfältig ausgearbeiteten Gesellschafterbeschlusses bedarf, um daraus eine Weiterzahlungspflicht von Sprintraten für Anleger zu generieren. Dies ist den Prozessbevollmächtigten der ALAG scheinbar nicht gelungen. Es existiert schlichtweg kein Gesellschafterbeschluss mit einer Weiterzahlungsvereinbarung, so dass nunmehr die Konten der Anleger zum Auseinandersetzungsstichtag durch einen Wirtschaftsprüfer berechnet werden müssten, bevor die Gesellschaft klagen kann.“

Dr. Schulte und sein Team überzeugen das OLG München

Von dieser Argumentation ließ sich das OLG München nun augenscheinlich überzeugen. In seinem Hinweisbeschluss im anhängigen Berufungsverfahren vom 09.08.2013 führt der Senat wörtlich aus:

„Ein Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen … aus der Beteiligung „Classic“ besteht schon deshalb nicht, weil der Beklagte nach seinem Vortrag …, die Ausschüttungen nicht ausgezahlt erhalten hat, sondern diese Beträge im Rahmen der Beteiligung „Plus“ sofort wieder bei der Klägerin angelegt wurden.

… Abgesehen davon würde es … an einer schlüssigen Berechnung gemäß § 16 Ziff. 1 d) des Gesellschaftsvertrages fehlen …

Ein Anspruch auf Zahlung der Raten ab Dezember 2009 besteht nicht, weil aus Sicht des Senats die atypisch stille Gesellschaft durch Beschluss … zum 15.12.2009 beendet wurde.“

Dr. Schulte Rechtsanwälte und sein Team ermutigen daher die betroffenen Anleger der ALAG Auto Mobil GmbH & Co KG, ihre Ansprüche sorgfältig durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen und nicht voreilig aufzugeben.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1048 vom 12. September 2013 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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