Heute zählen seriöse Partnervermittlungen zum gesellschaftlichen Bestandteil, um den geeigneten Partner für das dauerhafte Lebensglück zu finden. Das ist zugleich ein Geschäft mit Haken und Ösen; manches landet sogar vor Gericht. Der Autor Dr. Schulte vertritt als Rechtsanwalt einige enttäuschte Geschädigte.
In einem Interview mit der Partnervermittlerin und Unternehmerin Christa Appelt, Internationale Ehe- und Partnervermittlung GmbH, sollen die Hintergründe für “unseriöse“ Partnervermittlungen erläutert werden.
Die bekannte und prominente Partnervermittlerin Frau Claudia Püschel-Knies betrieb seit mehreren Jahrzehnten unter dem Namen CPK Partnervermittlung in Wolfratshausen eine Agentur zur Partnervermittlung.
Dr. Schulte:
Die Partnervermittlerin Frau Claudia Püschel-Knies wurde am 13.08.2012 vom Schöffengericht Wolfratshausen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten wegen Betruges verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt; ferner wurde der Angeklagten die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen einer Partnervermittlung ab dem 1.1.2013 für die Dauer von 2 Jahren untersagt.
Lt. Urteil und Geständnis von Frau Püschel-Knies steht fest, dass sie bei ihrer Tätigkeit gegenüber 8 Kundinnen nach einem Vorgespräch Kandidatenprofile von mehreren Männern übersandte, wobei sie den geschädigten 8 Frauen bewusst wahrheitswidrig vorspielte, die in den Profilen dargestellten Personen ständen noch zur Vermittlung zur Verfügung und hätten nach telefonischer Rücksprache auch Interesse an einer Bekanntschaft mit den Geschädigten geäußert.
Was sagen Sie zu dem Urteil und zu Frau Claudia Püschel-Knies?
Christa Appelt: Ich bedaure außerordentlich, das Frau Püschel-Knies ihr eigenes Lebenswerk, verbunden mit ihrem eigenen guten Ruf auf diese Weise zerstört.
Dr. Schulte: Ihre Worte lassen vermuten, dass Sie in Frau Püschel-Knies ein Vorbild gesehen haben?
Christa Appelt: Das stimmt. Frau Püschel-Knies war lange der Rolls Royce in der klassischen Partnervermittlung. Sie war in der Tat von Anfang an mein großes Vorbild. Ich habe diese Frau sogar bewundert. Sie war diejenige, die als First-Class-Vermittlung über Jahre die Schönen und Reichen – auch international – glücklich vermittelt hat.
Dr. Schulte: Frau Appelt, was zeichnet eine seriöse und klassische Partnervermittlungsagentur aus?
Christa Appelt: Partnervermittler zu sein, bedeutet, eine vertrauensvolle und verantwortungsbewusste Aufgabe zu erfüllen, die im Umgang mit dem Kunden eigene hohe ethische Standards voraussetzt.
Dr. Schulte: Was genau meinen Sie mit hohe ethische Standards? Können Sie diese beschreiben?
Christa Appelt: Mir geht es in erster Linie um den Menschen, der zu mir kommt und seinem Wunsch, einen adäquaten Partner zu finden und sich zu verlieben. In dem Moment, in dem er auf mich zukommt und sein Bedürfnis nach Liebe schildert, erweist er mir großes Vertrauen.
Dieses Vertrauen bedeutet für mich eine große Verantwortung. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, fühle ich mich verpflichtet, eben dieses Vertrauen mit selbigem zu erwidern. Meine Firmenphilosophie, die letztlich in die Motivation meiner Arbeit einfließt, basiert auf folgenden Werten. Vertrauen, Diskretion und Loyalität. Ich versuche zu dem so viel Transparenz in meine Unternehmenskultur zu bringen wie möglich. Hierzu nutze ich in erster Linie meine Website (http://www.christa-appelt.de) und natürlich die ersten unverbindlichen Beratungsgespräche.
Dr. Schulte: Warum greift eine renommierte Agentur wie CPK nach solchen Methoden?
Christa Appelt: Für mich sieht das Ganze nach einem Zielkonflikt zwischen der moralischen Verantwortung, die ein Partnervermittler nun mal hat und dem wirtschaftlichen Erfolg aus. Die Zeiten haben sich geändert. Die traditionelle Partnervermittlungsbranche wurde gerade durch die Single-Börsen vor neuen Herausforderungen gestellt. Es kommen kaum neue traditionelle Agenturen hinzu, und von den bestehenden Agenturen werden nur die überleben, die absolut seriös arbeiten.
Ich bin überzeugt, dass renommierte Partnervermittlungen wie CPK auch ohne Betrug überleben könnten. Im Gegenteil, viele anspruchsvolle, erfolgreiche Singles jeden Alters sind enttäuscht von den Single-Börsen. Der Grund hierfür liegt darin, dass nach Aussagen von Sozialwissenschaftlern bei den Online-Glücksrittern gering gebildete Männer überwiegen. Während das bei den Frauen umgekehrt ist. Für gebildete Frauen mit Kinderwunsch zum Beispiel und das sind nun einmal gerade die jüngeren Frauen, sind Online-Börsen eine regelrechte Zeitschleuder. Für Männer, die wissen, worauf es bei der Partnersuche ankommt, können Single-Börsen ein willkommenes und unerschöpfliches Flirt-Paradies sein. Es ist im Grunde genommen alles nur eine Frage der Absicht. Möchte ich mich ehrlich und ernsthaft verlieben und womöglich eine Familie gründen ODER „nur“ flirten.
Für Menschen mit ernsthaften, seriösen Bindungsabsichten gibt es nur einen sicheren Weg ins dauerhafte Glück… und der führt über die traditionelle Schiene. Das ist meine Meinung, auch basierend auf die Erfahrungen meiner Kunden.
Dr. Schulte: Sprachen Sie selbst mit einem Geschädigten der Claudia Püschel-Knies, was hat er oder sie mit dieser Claudia Püschel-Knies erlebt?
Christa Appelt: Seit 2009 liegen mir bezüglich der hier angeführten Anschuldigungen mehrere Beweise vor.
In einem Fall spielte mir eine geschädigte Dame mehrere Fotos und Exposés in Form einer E-mail zu.
Diese Dame machte die gleichen Erfahrungen, wie in dem Urteil geschildert.
Es wurden ihr unmittelbar nach dem ersten unverbindlichen Beratungsgespräch mit Frau Püschel-Knies mehrere Exposés von Herren gemailt, die angeblich alle infrage kamen und sogar Interesse an einem Kennenlernen bekundet hatten.
Nach eigener Recherche stellte sich heraus, dass die zugeschickten Exposés teilweise völlig veraltete Fotos enthielten. In einem Exposé aus dem Jahre 2009 war sogar noch die Rede von DM statt von Euro.
Nach Bekanntwerden dieser unseriösen, vorsätzlich irreführenden Vorgehensweise ließ ich Frau Püschel-Knies durch meinen Anwalt abmahnen.
Dr. Schulte: Frau Appelt, nun wurde auch Ihnen schon zur Last gelegt, dass Sie mit Lockvögeln, Karteileichen und dergleichen arbeiten.
Christa Appelt: Diese Vorhaltungen gab es in der Tat. Eines gilt es jedoch an dieser Stelle klar zu stellen:
Es ist von großer Bedeutung und ein entscheidender Unterschied, ob eine Partnervermittlung absichtlich betrügt, um den Kunden zum Vertragsabschluss zu drängen, oder ob es im Laufe der seriösen Zusammenarbeit zu unhaltbaren Behauptungen seitens des Kunden kommt, die jeglicher Realität entbehren.
Die groteske Unterstellung des Anwaltes einer ehemaligen Appelt-Klientin z.B., die für wenig Geld, in kürzester Zeit, ihrem Traumprinzen, möglichst jünger, begegnen wollte, konnten widerlegt werden. Die Klage wurde vom Gericht Frankfurt abgelehnt.
Ein Partnervermittler kann nicht Unmögliches ermöglichen. Klare Vorstellungen in Ehren, wenn sich Kunden jedoch in Selbstüberschätzung wiegen, dann ist auch der seriöseste Partnervermittler machtlos.
Entweder der Kunde reflektiert seine persönlichen Ansprüche und wird sich bewusst, worauf es in der Liebe und Partnerschaft wirklich ankommt oder die Partnersuche geht über die Zeit und es kann dementsprechend länger dauern. Menschen, die Offenheit und Geduld mitbringen, finden oft sehr schnell ihr Glück … denn die Chemie zwischen zwei Menschen hängt weder von 1 bis 5 Jahren ab, noch von Zentimetern. Viel wichtiger sind z.B. Herkunft, der kulturelle, finanzielle und wirtschaftliche Background, das Bildungsniveau, die gemeinsamen Ziele etc.
Wenn eine Agentur jedoch, wie im Falle von CPK, mit so genannten Karteileichen arbeitet, wird es unseriös, sogar kriminell.
Dr. Schulte: Was genau sind so genannte Karteileichen?
Christa Appelt: Karteileichen sind ehemalige Kunden einer Agentur, die seit geraumer Zeit, aus welchen Gründen auch immer, dieser Agentur mit Fotos und persönlichen Angaben nicht mehr zur Verfügung stehen. Das ist Betrug und muss geahndet werden. Ebenso, wenn (gebundene) Herren gegen Bezahlung durch die Agentur zum Rendezvous geschickt werden, um Damen auszuführen.
Dr. Schulte: Wie empfinden Sie es, dass mit dem Namen der Frau Püschel-Knies eine andere Agentur immer noch arbeitet?
Christa Appelt: Das Unternehmen Püschel-Knies ist ein Franchiseunternehmen. Lt. Urteil wurde die Person Claudia Püschel-Knies verurteilt, nicht der Name. Der Name Püschel-Knies ist ein Brand, der von anderen Franchisepartnern genutzt wird. Die Frage nach Seriosität stellt sich unweigerlich.
Dr. Schulte: Was unterscheidet das Unternehmen Christa Appelt von CPK?
Christa Appelt: Die Unterschiede in Bezug auf die Betreuung bzw. individuelle Vermittlung können nur von den Interessenten erkannt und bewertet werden.
Was das Geschäftsmodell „Franchise“ angeht – Wir sind kein Franchiseunternehmen. Wir arbeiten nach einer/meiner Firmenphilosophie. Mir zur Seite stehen langjährige, kompetente Mitarbeiter. Jeder Kunde profitiert aus dem Gesamtpool und wird sowohl von der jeweiligen Mitarbeiterin, als auch durch mich persönlich betreut.
Dr. Schulte: Eine letzte Frage, haben sich aus Ihrer Praxis Indizien herausgeschält, woran man als Kunde unseriöse Partnervermittlungen noch vor Zahlung des Honorars erkennen könnte? Was sollte man checken, bevor man zahlt?
Christa Appelt: Vorsicht ist geboten, wenn Kunden mit Profilen und Fotos gelockt werden, bevor überhaupt eine Vereinbarung zwischen dem Kunden und der Partnervermittlung geschlossen wurde. Diese Vorgehensweise verletzt nicht nur die Diskretion und das Vertrauen zwischen Kunde und Agentur, sondern schürt bei dem Interessenten, der die Vereinbarung incl. Datenschutz noch gar nicht unterschrieben hat, Hoffnungen.
Leider lassen sich Menschen ködern und wollen regelrecht betrogen werden. Der Wunsch nach Erfolg, seinem Traumpartner zu begegnen, scheint in diesem Moment stärker als die Gewissheit der Seriosität.
Ich durfte mehrfach erleben, dass sich Kunden nach dem ersten unverbindlichen Beratungsgespräch mit mir, für das Unternehmen Püschel-Knies entschieden haben, weil sie dort im Erstgespräch Fotos von potentiellen Partnern gezeigt bekamen. Diese Praktik lehne ich seit Jahren ab und zeige lediglich ein, zwei von Kunden freigegebene Exposés, um meine Arbeitsweise zu demonstrieren.
Der Kunde sollte nie übereilt einen Vertrag unterzeichnen und schon gar nicht einen Kreditvertrag unterschreiben. Vorsicht ist auch geboten, wenn der Partnervermittler den Kunden überredet, das Geld für das Honorar in seinem Beisein direkt von der Bank abzuheben. Seriosität beinhaltet kein übereiltes Handeln, sondern baut auf Vertrauen mit angemessener Bedenkzeit auf. Bevor der Kunde zahlt, sollte er die Möglichkeit erhalten, in aller Ruhe seine Entscheidung zu festigen und den Vertrag vorab zu prüfen. Seriöse Agenturen händigen dem Interessenten den Vertrag vorab aus. Agenturen, die eine gewisse Anzahl an Kontakten ‚verkaufen‘ bzw. das Kündigungsrecht aushebeln, sollten gemieden werden. Versprechungen und Garantien sollten zur Vorsicht mahnen.Vielen Dank für das Gespräch.
Partnervermittlungsverträge unterliegen dem deutschen Recht; insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Viele Klauseln sind unwirksam in verschiedenen Vertragswerken. Kunden, die betrogen wurden, haben ein sofortiges Kündigungsrecht und können ihr Honorar zurückfordern.
Rechtliche Rahmenbedingungen von Partnervermittlungsverträgen
Vertragstyp und § 656 BGB: Partnervermittlungsverträge gelten rechtlich als besondere Form des Maklervertrags (Ehe- und Partnerschaftsvermittlung) mit eigenständigen Regeln im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). § 656 BGB („Heiratsvermittlung“) bestimmt, dass das Versprechen eines Entgelts für das Vermitteln der Gelegenheit zur Eheschließung keine einklagbare Verbindlichkeit begründet. Mit anderen Worten: Ein klassischer Partnervermittler kann seinen Honoraranspruch vor Gericht in der Regel nicht durchsetzen. Gleichzeitig kann ein Kunde bereits gezahltes Honorar nicht allein deshalb zurückfordern, weil rechtlich kein bindender Zahlungsanspruch bestand (§ 656 Abs.1 S.2 BGB). Die Rechtsprechung wendet diese Schutzvorschrift konsequent auch auf allgemeine Partnervermittlungs-Dienstverträge an, deren Ziel die Anbahnung einer festen Beziehung (nicht nur die Ehe) ist. Versuche unseriöser Anbieter, den Vertragstyp etwa als „Analyse-” oder „Beratungsvertrag” zu tarnen, um § 656 BGB zu umgehen, bleiben daher meist erfolglos – entscheidend ist der tatsächliche Schwerpunkt Partnersuche. Für Verbraucher bedeutet das: solange nichts bezahlt wurde, kann der Vermittler das Honorar normalerweise nicht gerichtlich eintreiben.
Honorar, AGB-Klauseln und Sittenwidrigkeit: Da Vermittler ihr erfolgreiches Tätigwerden nicht gerichtlich geltend machen können, versuchen viele Anbieter, Kunden zu früher Zahlung zu bewegen. Häufig finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Klauseln, die eine Vorauszahlung des Honorars – teils sogar vollständig – vorschreiben. Solche Klauseln sind jedoch oft unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Der Bundesgerichtshof hat lediglich mäßige Vorauszahlungen erlaubt, um das Geschäftsrisiko der Vermittler abzufedern. Erfolgsunabhängige Pauschalen oder eine bestimmte Anzahl an „Kontaktvorschlägen“ gegen hohen Festpreis sind hingegen problematisch. So wurden z. B. 1.500 € für nur sechs Partnervorschläge von einem Gericht als sittenwidrig überhöht angesehen. Verbraucher sollten daher Versprechen einer bestimmten Partnermenge oder Garantien skeptisch betrachten – seriöse Vermittlungen schulden keinen konkreten Erfolg, sondern nur eine Bemühung im Rahmen der Partnersuche.
Kündigungsrechte des Kunden: Klassische Partnervermittlungsverträge sind Dienstleistungsverträge besonderen Vertrauens. Daher steht Kunden ein fristloses Kündigungsrecht nach § 627 BGB zu. Sie können den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen, da das persönliche Vertrauensverhältnis im Vordergrund steht. Wichtig: Eine Klausel im Vertrag, die dieses Recht ausschließt oder erschwert, ist in Verbraucher-AGB unwirksam. Der BGH betont, dass gerade im Bereich der Partnersuche die Intimsphäre der Beteiligten und die einseitige Schutzbedürftigkeit der Kunden berücksichtigt werden müssen. Endet der Vertrag vorzeitig, darf der Vermittler ein Honorar nur anteilig für bereits erbrachte Leistungen behalten; alles darüber hinaus ist zurückzuerstatten (§ 628 Abs.1 BGB). Besteht eine feste Laufzeit (z. B. sechs Monate), endet der Vertrag automatisch mit Fristablauf – längere Bindungen als ein Jahr sind in vorformulierten Verträgen meist unzulässig. Tipp: Kunden sollten misstrauisch werden, wenn eine Agentur versucht, das Kündigungsrecht zu umgehen (etwa durch Verkauf einer festen Kontakt-Anzahl oder Abschluss eines Kreditvertrags zur Honorarfinanzierung). Solche Konstrukte zielen oft darauf ab, den Verbraucher an eine Zahlungsverpflichtung zu binden, obwohl ihm eigentlich gesetzliche Ausstiegsmöglichkeiten zustehen.
Widerrufsrecht bei Online- und Haustürgeschäften: Wird ein Partnervermittlungsvertrag außerhalb der Geschäftsräume der Agentur (z. B. zuhause beim Kunden) oder online abgeschlossen, steht dem Verbraucher in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Das bedeutet, man kann innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Viele Online-Partnerbörsen versuchen jedoch, im Falle eines Widerrufs eine hohe Wertersatz-Zahlung für bereits erbrachte Leistungen zu verlangen – zum Beispiel anteilig für vermittelte Kontaktvorschläge oder genutzte Premium-Funktionen. Solche Forderungen fallen oft überhöht aus (teilweise bis zu 75 % des Gesamtpreises) und sind rechtlich anfechtbar. Der Bundesgerichtshof hat 2021 klargestellt, dass ein Online-Portal, das lediglich den Zugang zu einem Algorithmus-basierten Partnervorschlagsystem bietet, nicht unter § 656 BGB fällt – somit sind dessen Vergütungsansprüche grundsätzlich durchsetzbar, jedoch darf im Widerrufsfall nur ein minimaler Wertersatz berechnet werden. In einem konkreten Fall reduzierte der BGH eine geforderte Wertersatzpauschale von ~200 € auf 1,46 €. Verbraucher sollten sich also von hohen Forderungen nach Vertragswiderruf nicht einschüchtern lassen, sondern rechtlichen Rat suchen – die Erfolgschancen, überhöhte Beträge zurückzuerhalten, stehen meist gut.
Betrug und rechtliche Konsequenzen: Problematisch – und leider nicht selten – sind Fälle, in denen Partnervermittler arglistig täuschen, um zum Vertragsabschluss oder zur Bezahlung zu bewegen. Beispielsweise arbeiten manche unseriösen Agenturen mit „Lockvögeln“ oder „Karteileichen“: Dabei werden dem Kunden Profile attraktiver Partner präsentiert, die in Wahrheit gar nicht (mehr) suchend oder verfügbar sind. Solche bewussten Falschdarstellungen erfüllen den Tatbestand des Betrugs. Zivilrechtlich hat der getäuschte Kunde das Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten (§ 123 BGB) und sofort zu kündigen – bereits gezahltes Honorar kann vollständig zurückgefordert werden. Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Vertrag, der auf einem Lockvogelangebot beruht, zwar nicht automatisch sittenwidrig (§ 138 BGB) ist, aber sehr wohl wegen Täuschung angefochten werden kann. Strafrechtlich machen sich Vermittler mit solchen Methoden wegen Betruges (§ 263 StGB) strafbar. Ein bekannt gewordener Fall ist die Vermittlerin Claudia Püschel-Knies, die 2012 vom Amtsgericht Wolfratshausen zu 1½ Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde, weil sie acht Kundinnen systematisch mit frei erfundenen Partnervorschlägen täuschte. Wie die gerichtlichen Feststellungen zeigten, hatte sie den Frauen mehrfach Profile von Männern zugesandt, die angeblich „passend“ und interessiert seien – tatsächlich existierten diese Kontakte nicht oder standen der Agentur längst nicht mehr zur Verfügung. Die Konsequenz solcher Machenschaften sind neben Strafen auch Gewerbeuntersagungen: Frau Püschel-Knies durfte z. B. zwei Jahre lang nicht mehr im Partnervermittlungsgeschäft tätig sein. Für betroffene Kunden heißt das: Sobald der Verdacht besteht, von der Vermittlung wissentlich getäuscht worden zu sein, sollte man umgehend rechtliche Schritte einleiten. In solchen Fällen können Verträge unverzüglich beendet und Honorare zurückverlangt werden – gegebenenfalls unterstützt durch Strafanzeigen, um den Druck zu erhöhen.
Fazit: Seriosität und Transparenz sind in der Partnervermittlungsbranche das A und O. Vertragsklauseln, die gesetzliche Verbraucherschutzrechte aushebeln, haben vor Gericht keinen Bestand. Kunden sollten vor Unterschrift prüfen, ob ihnen unzulässige Versprechungen gemacht oder übereilte Zahlungen abverlangt werden. Besteht ein Ungleichgewicht zwischen hoher Vorauszahlung und unklarem Gegenwert, oder werden Fotos potenzieller Partner noch vor Vertragsschluss als Köder gezeigt, sind dies Warnsignale. Im Zweifel bietet das deutsche Recht umfangreiche Möglichkeiten, sich von unseriösen Verträgen zu lösen und sein Geld zurückzuholen – von der fristlosen Kündigung bis zum Widerruf oder zur Anfechtung wegen Täuschung, je nach Situation. Wer sich gut informiert, kann so verhindern, dass die Suche nach dem Glück zum rechtlichen Albtraum wird.
Die Kanzlei Dr. Thomas Schulte ist Vertrauensanwalt des Netzwerks ABOWI LAW und Mitglied der ASSOCIATION OF EUROPEAN ATTORNEYS.
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