Veröffentlicht am 31. August 2026 · Zuletzt aktualisiert am 31. August 2026
Ein Eintrag bei der Auskunftei Schufa kann das wirtschaftliche Leben der betroffenen Person nahezu zum Erliegen bringen. So war es auch im Falle eines erfolgreichen Unternehmers, der sich an die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte in Berlin wandte. Die Pair Finance GmbH hatte eine angebliche Forderung aus einem Stromlieferungsvertrag über ca. 200 € bei der Schufa eingemeldet. Sämtliche außergerichtlichen Versuche, die Schufa oder die Pair Finance GmbH zur Löschung zu bewegen, waren fruchtlos. Außergerichtlich war bereits argumentiert worden, dass sich das Vertragskonto auf eine leere Wohnung bezog. Soweit über den der Wohnung zugeordneten Zähler überhaupt Strom entnommen worden sein sollte, wäre Vertragspartner allein der jeweilige Mieter als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt, nicht die Eigentümerin (Bundesgerichtshof, Leiturteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 165/18; BGH, Beschluss vom 05.06.2018 – VIII ZR 253/17). Die Beweislast trägt der Versorger. Allen Widersprüchen zum Trotz wurde die Negativmeldung vorgenommen und an dieser festgehalten.
Inhaltlich reagierte die Pair Finance GmbH nicht. Die zuständige Sachbearbeiterin antwortete in einem verklausulierten Standardschreiben und mahnte die Forderung weiter an. Für den Fall der Nichtzahlung wurde die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens angedroht.
Auch die zwischenzeitlich in die Korrespondenz integrierte Schufa Holding AG lehnte eine Löschung des Eintrags pauschal ab. Aus diesem Grund wurde bei dem für die Pair Finance GmbH, Knesebeckstraße 62–63, 10719 Berlin, zuständigen Gericht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Aufgrund des Widerspruchs waren die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Einmeldung des Eintrags nicht gegeben. Das Amtsgericht Charlottenburg erließ daraufhin die begehrte einstweilige Verfügung durch Beschluss und gab der Pair Finance GmbH auf, den streitgegenständlichen Eintrag binnen 24 Stunden nach Zustellung des Beschlusses gegenüber der Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, zu widerrufen und deren Löschung zu beantragen. Für die Zukunft wurde die abermalige Übermittlung von Daten zu dieser Forderung gerichtlich untersagt. Eine Übermittlung wäre nur unter der Prämisse möglich, dass die zugrundeliegende Forderung zwischenzeitlich rechtskräftig tituliert wäre. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde der Pair Finance GmbH ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, welche an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen wäre, angedroht. Das gerichtliche Vorgehen zeigte unmittelbare Wirkung. Noch am selben Tag der Zustellung des Beschlusses wurde der Schufa-Eintrag entfernt und der Score neu berechnet.
Dieses Vorgehen zeigt einmal wieder, dass unberechtigte Schufa-Einträge nicht hingenommen werden müssen. Die Erfahrung zeigt jedoch leider, dass sowohl die eintragenden Stellen als auch die Schufa außergerichtliche Schreiben der Betroffenen meist ignorieren oder mit fadenscheinigen bzw. pauschalen Argumenten zurückweisen. An dieser Stelle lohnt sich die Einschaltung eines qualifizierten Rechtsanwalts, um eine schnellstmögliche Löschung zu erreichen. Die Kosten im beschriebenen Verfahren hat die unterlegene Partei, mithin die Pair Finance GmbH, zu tragen.
Das einstweilige Verfügungsverfahren bietet sich an, um sehr schnelle gerichtliche Entscheidungen zu erlangen. In diesem Zusammenhang sei auf zwei Stolpersteine hingewiesen, die von Anfang an mitbedacht werden müssen.
Erstens handelt es sich bei dem Verfahren, welches zum Erlass einer einstweiligen Verfügung führt, um ein gerichtliches Eilverfahren. Dies bedeutet, dass aufgrund einer zeitlichen Not des Antragstellers schnell entschieden werden muss. Ein umfassendes Gerichtsverfahren bleibt daher erstmal aus. Dies bedeutet allerdings auch, dass es dem Betroffenen eilig sein muss. An dieser Stelle ist unbedingt vor zu langem Zuwarten der sogenannten Selbstwiderlegung zu warnen. Einfach ausgedrückt: Wer im Januar einen Schufa-Eintrag bemerkt und im April einen Antrag auf einstweilige Verfügung stellt, hat durch sein Verhalten klargestellt, dass es ihm eigentlich gar nicht eilig ist. Der Antrag wird zurückgewiesen werden. Ein Zuwarten ist in diesen Fällen daher unbedingt zu vermeiden.
Zweitens muss die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses, wenn er ergangen ist, zusammen mit der Antragsschrift im Parteibetrieb dem Antragsgegner zugestellt werden, §§ 936, 922 II ZPO. Eine Zustellung durch das erlassende Gericht findet nicht statt. Sollte dies nicht innerhalb eines Monates ab Erlass passieren, ist die Vollziehung der einstweiligen Verfügung unstatthaft, mithin nicht mehr möglich. Praktisch ist die Zustellung durch den zuständigen Gerichtsvollzieher nach entsprechender Beauftragung unter Nutzung des vorgeschriebenen Formulars durchzuführen. Der Gerichtsvollzieher wird über die erfolgte Zustellung eine Zustellungsurkunde anfertigen, die als Nachweis der Zustellung genutzt werden kann. Der Nachweis der Zustellung ist auch gegenüber dem erlassenden Gericht zu erbringen, da dieses sonst die Gerichtskosten dem Antragsteller auferlegt.
Im Grunde alles unnötig, da die Rechtslage – jedenfalls aus Sicht des Autors – völlig klar ist. Der Eintrag war unnötig und es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Gericht bemüht werden musste.
Über den Autor: Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schulte, Berlin, zugelassen seit 1995 (RAK Berlin). Tätigkeitsschwerpunkte: Bank- und Kapitalmarktrecht, Datenschutzrecht (Schufa), Versicherungsrecht. Kontakt: dr.schulte@dr-schulte.de