Tagesthemen Beitrag vom 07.06.2012 mit Rechtsanwalt Schulte zum Thema: „Datensammlung der Schufa im Facebook“. Die Welt spricht von „Grenzüberschreitung“ die Verbraucherschutzministerin davon, dass die Schufa nicht „Big Brother“ des Wirtschaftslebens werden dürfe.
Bereits am Morgen des 07.06.2012 berichten Medien im Internet, die Schufa plane angeblich, Daten über Verbraucher im Internet auf Freundesseiten bei Facebook und anderen sozialen Netzwerken zu sammeln.Aktuell zu dem Thema sendet daher die ARD in den Tagesthemen einen Beitrag zur Schufa und einem Forschungsprojekt der Uni Potsdam, welches sich damit befassen soll, bonitätsrelevante Daten aus dem Internet zu ziehen.
Rechtsanwalt Schulte gab hierzu ein Interview, welches im Rahmen dieses Beitrages in den Tagesthemen am Donnerstag, den 07.06.2012 ab 22.15 Uhr ausgestrahlt wird.
Die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team vertritt seit Jahren mit Erfolg Verbraucher, die Negativeinträge bei der Schufa Holding AG oder anderen Auskunfteien zur Löschung bringen lassen möchten. Rechtsanwalt Schulte konnte auf dem Gebiet des Datenschutzrechts bereits einige wegweisende Urteile vor verschiedenen Landgerichten und dem Kammergericht Berlin erstreiten. Diese Urteile haben auch in der Fachpresse für Aufsehen gesorgt und sind in der Zeitschrift Verbraucher und Recht erschienen.
Update 2025 – Sammelt die Schufa Daten aus dem Internet? Neiiiiin!
Die SCHUFA sammelt grundsätzlich keine Daten direkt aus dem frei zugänglichen Internet, etwa aus sozialen Netzwerken, Foren oder Nachrichtenportalen. Ihre Datenerhebung beruht primär auf Vertragspartnern wie Banken, Mobilfunkanbietern, Versandhändlern oder Leasinggesellschaften. Diese übermitteln Daten auf Basis vertraglicher Vereinbarungen und unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO.
Allerdings gibt es drei wichtige Punkte zu beachten:
-
Öffentliche Quellen – ja, aber nur in klar definiertem Rahmen:
Die SCHUFA darf laut eigener Aussage Daten aus öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen erfassen, zum Beispiel:
-
Schuldnerverzeichnisse (§ 882b ZPO)
-
Insolvenzbekanntmachungen
-
Handelsregister
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Keine automatisierte Internetrecherche (derzeit):
Die SCHUFA hat mehrfach betont, dass keine gezielte Erfassung von Internetdaten wie Facebook-Posts, Google-Bewertungen oder Forenbeiträgen erfolgt. Es wird keine Suchmaschine betrieben, um die Bonität einer Person zu analysieren.
-
Pilotprojekte und öffentliche Kritik:
Es gab Pilotversuche mit alternativen Datenquellen (z. B. Mietzahlungsverhalten über Bonify, Open Banking-Daten), die jedoch massive Kritik hervorgerufen haben, etwa vom Bundesdatenschutzbeauftragten und Verbraucherschützern. Diese Projekte wurden inzwischen zurückgezogen oder angepasst.
Fazit:
Nein, die SCHUFA sammelt keine Daten aus dem offenen Internet. Sie nutzt:
-
Angaben von Vertragspartnern,
-
Informationen aus öffentlichen Registern.
Sie scannt nicht Facebook, Instagram, Google oder Nachrichtenportale. Dennoch besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, die Praxis wachsam zu verfolgen – insbesondere bei neuen digitalen Geschäftsmodellen wie Open Banking oder Bonify.
Die SCHUFA sammelt grundsätzlich keine Daten direkt aus dem frei zugänglichen Internet, etwa aus sozialen Netzwerken, Foren oder Nachrichtenportalen. Ihre Datenerhebung beruht primär auf Vertragspartnern wie Banken, Mobilfunkanbietern, Versandhändlern oder Leasinggesellschaften. Diese übermitteln Daten auf Basis vertraglicher Vereinbarungen und unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO.
Allerdings gibt es drei wichtige Punkte zu beachten:
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Öffentliche Quellen – ja, aber nur in klar definiertem Rahmen:
Die SCHUFA darf laut eigener Aussage Daten aus öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen erfassen, zum Beispiel:
-
Schuldnerverzeichnisse (§ 882b ZPO)
-
Insolvenzbekanntmachungen
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Handelsregister
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Keine automatisierte Internetrecherche (derzeit):
Die SCHUFA hat mehrfach betont, dass keine gezielte Erfassung von Internetdaten wie Facebook-Posts, Google-Bewertungen oder Forenbeiträgen erfolgt. Es wird keine Suchmaschine betrieben, um die Bonität einer Person zu analysieren.
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Pilotprojekte und öffentliche Kritik:
Es gab Pilotversuche mit alternativen Datenquellen (z. B. Mietzahlungsverhalten über Bonify, Open Banking-Daten), die jedoch massive Kritik hervorgerufen haben, etwa vom Bundesdatenschutzbeauftragten und Verbraucherschützern. Diese Projekte wurden inzwischen zurückgezogen oder angepasst.
Fazit:
Nein, die SCHUFA sammelt keine Daten aus dem offenen Internet. Sie nutzt:
-
Angaben von Vertragspartnern,
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Informationen aus öffentlichen Registern.
Negativer SCHUFA-Eintrag: Was tun? Ihre juristischen Möglichkeiten
Einleitung
Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann Ihr Leben massiv beeinflussen. Kein Kredit, kein Mietvertrag, keine Finanzierung – schon ein kleiner Zahlungsverzug kann große Folgen haben. Doch viele Einträge sind falsch, veraltet oder rechtswidrig. Dieser Beitrag erklärt, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen, Einträge löschen lassen und Ihre Bonität wieder in Ordnung bringen können.
Was ist die SCHUFA und wie arbeitet sie?
Die SCHUFA Holding AG ist Deutschlands größte Auskunftei. Sie sammelt Daten über das Zahlungsverhalten von rund 68 Millionen Menschen. Diese Informationen stammen von Banken, Versandhändlern, Mobilfunkanbietern und Leasinggesellschaften. Außerdem nutzt die SCHUFA öffentliche Register wie das Schuldnerverzeichnis.
Die erhobenen Daten fließen in den sogenannten Scorewert ein. Dieser bestimmt die Wahrscheinlichkeit, mit der eine Person ihre Rechnungen bezahlt. Ein schlechter Score kann zur Ablehnung eines Kredits oder Vertrags führen.
Wann ist ein SCHUFA-Eintrag unzulässig?
Nicht jeder negative Eintrag ist rechtmäßig. Häufige Fehlerquellen:
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Veraltete oder doppelte Einträge
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Falsche Forderung durch Inkasso ohne Rechtsgrund
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Einträge ohne vorherige Mahnung
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Speicherung trotz bereits erfolgter Zahlung
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) schützt Sie als Verbraucher. Nach Art. 16 und 17 DSGVO können Sie die Berichtigung oder Löschung falscher Daten verlangen. Auch das OLG Köln stellte 2025 klar: Die dreijährige Speicherfrist für erledigte Einträge kann im Einzelfall zu lang und damit unzulässig sein (Az. 15 U 249/24).
So gehen Sie Schritt für Schritt vor
1. Kostenlose Datenkopie anfordern
Jede Person hat das Recht, einmal jährlich eine kostenlose SCHUFA-Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO zu erhalten. Sie zeigt, welche Daten über Sie gespeichert sind und wie Ihr Score berechnet wurde.
2. Einträge prüfen und Beweise sammeln
Überprüfen Sie, ob:
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die Forderung korrekt ist
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der Betrag stimmt
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Mahnungen erfolgten
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der Vertrag wirksam zustande kam
3. Direkte Löschung bei der SCHUFA beantragen
Reichen Sie Ihre Einwände mit Belegen bei der SCHUFA ein. Diese muss dann die Daten prüfen und – falls unzulässig – löschen.
4. Das meldende Unternehmen kontaktieren
Oft stammt der Eintrag von einem Vertragspartner. Wenden Sie sich direkt an dieses Unternehmen und fordern Sie die Rücknahme des Eintrags.
5. Anwalt einschalten
Wenn die SCHUFA oder das Unternehmen nicht reagiert oder ablehnt, ist der nächste Schritt ein auf Datenschutzrecht spezialisierter Anwalt. Dieser kann per Einschreiben, DSGVO-Antrag oder Klage die Löschung erzwingen.
Ein Praxisbeispiel: SCHUFA-Eintrag durch Inkasso gelöscht
Ein Mandant erhielt einen negativen Eintrag wegen einer nicht erhaltenen Ware. Die Forderung belief sich auf 89 Euro. Eine Mahnung gab es nie. Nach anwaltlicher Intervention und Hinweis auf Datenschutzverstöße wurde der Eintrag gelöscht – und der Score verbesserte sich um 48 Punkte.
Löschfristen für SCHUFA-Einträge
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Kredite: 3 Jahre nach Rückzahlung
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Konto- oder Leasingverträge: sofort nach Ende
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Inkassoforderungen: 3 Jahre – oft angreifbar
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Insolvenzverfahren: in der Regel 6 Jahre
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Vollstreckungsmaßnahmen: 3 Jahre nach Erledigung
Wichtig: Ist ein Eintrag rechtswidrig, muss die Löschung sofort erfolgen – unabhängig von Fristen.
Das EuGH-Urteil 2023: Automatisierte Bewertung unzulässig
Der Europäische Gerichtshof entschied 2023, dass automatisierte Bonitätsbewertungen ohne menschliche Prüfung nicht zulässig sind, wenn sie erhebliche Auswirkungen haben (C-634/21). Für Verbraucher stärkt das den Schutz ihrer Daten – auch gegenüber der SCHUFA.
Warum anwaltliche Hilfe sinnvoll ist
Ein Anwalt kann:
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die Datensätze rechtlich prüfen
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die Verantwortlichen zur Löschung auffordern
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eine einstweilige Verfügung oder Klage einreichen
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Ihre Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen
Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt in Berlin, vertritt bundesweit Mandanten in SCHUFA-Angelegenheiten: „Oft reichen ein gezielter Antrag und eine fundierte Argumentation, um unzulässige Einträge zu löschen.“
Wer zahlt die Kosten?
Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten bei datenschutzrechtlichen Konflikten. Ist keine Versicherung vorhanden, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden – insbesondere, wenn der SCHUFA-Eintrag zur Ablehnung einer Finanzierung geführt hat.
Vorsicht vor dubiosen SCHUFA-Diensten im Internet
Im Netz kursieren viele Angebote zur sogenannten „SCHUFA-Bereinigung“ gegen Geld. Diese sind oft unseriös. Verlassen Sie sich auf Experten mit nachweisbarer Erfahrung und juristischer Qualifikation.
Fazit: Ihre Rechte zählen – handeln Sie jetzt
Ein negativer SCHUFA-Eintrag ist kein Urteil fürs Leben. Mit Fachwissen, Entschlossenheit und ggf. anwaltlicher Hilfe können Sie den Eintrag löschen lassen, Ihre Bonität wiederherstellen und finanzielle Nachteile abwenden.
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