Verbraucherschutz: Schufa-Probleme -Speicherfristen bei unterschiedlicher Speicherdauer am Beispiel der Restschuldbefreiung – von Dr. Thomas Schulte
Viele Verbraucher melden sich den Schufa-Experten der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Team und berichten über folgendes schwerwiegendes Problem:
Das Insolvenzverfahren ist abgeschlossen und die Restschuldbefreiung wurde durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts erteilt. Damit sollte alles gut sei, der ehemalige Schuldner meint nun einen wirtschaftlichen Neustart beginnen zu können. Denn schließlich ist die Erteilung der Restschuldbefreiung im öffentlichen Portal unter www.insolvenzbekanntmachungen.de auch nur noch für die Dauer von 6 Monaten gespeichert und wird dann gelöscht.
Wunschdenken vs Realität
Ein neues Leben könnte beginnen und eine Teilhabe am Wirtschaftsleben müsste wieder möglich sein. Leider spricht die Realität eine andere Sprache. Der ehemalige Schuldner erhält weder ein Girokonto mit Dispokredit, einen Handyvertrag, ein Jahres-Abo für die Verkehrsbetriebe und der Abschluss eines neuen Mietvertrages kann ebenfalls fehlschlagen.
Aber warum? Wieso der Schufa-Eintrag den Neustart dennoch verhindert:
Der Grund ist ganz einfach. Die Erteilung der Restschuldbefreiung wird im Datenbestand der SCHUFA – Holding AG zu den persönlichen Daten des ehemaligen Schuldners gespeichert. Da das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherfrist von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Erledigung erlaubt, nimmt die SCHUFA Holding AG daraus die Berechtigung auch die Erteilung der Restschuldbefreiung für die Dauer von drei Jahren zu speichern.
Ihre Berechtigung leitet die SCHUFA Holding AG daraus her, dass ein Informationsbedürfnis des Geschäftsverkehrs bestehe und Auskünfte ohnehin nur an Vertragspartner erteilt werden. Somit ist der betroffene Verbraucher weiterhin mit einem Eintrag behaftet.
Was sagt die Gesetzgebung dazu?
Das Bundesdatenschutzgesetz regelt aber auch eine Löschungsverpflichtung noch vor Ablauf der zivilrechtlichen Verjährungsfrist. Eine Löschungsverpflichtung ist dann begründet, wenn die in Rede stehenden Daten – hier die Erteilung der Restschuldbefreiung – für die verantwortliche Stelle nicht mehr erforderlich sind. Eine Erforderlichkeit wird dann nicht mehr gesehen, wenn nicht konkret mit der Geltendmachung, z.B. von Schadensersatzansprüchen zu rechnen ist.
Mit Erteilung der Restschuldbefreiung findet das Insolvenzverfahren seinen Abschluss. Dem Schuldner wird damit bescheinigt, dass er sich redlich bemüht hat, seine offenen Verbindlichkeiten im Rahmen seiner Möglichkeiten so gut wie möglich zu bedienen. Die Erteilung der Restschuldbefreiung führt aber auch dazu, dass alle im Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger keine Forderungen mehr geltend machen können. Gläubiger, die ihre offenen Forderungen, welche Gegenstand des Insolvenzverfahrens waren, zur SCHUFA gemeldet haben, müssen mit dem Tag der Erteilung der Restschuldbefreiung ihre Forderung als erledigt melden. Diese Einträge bleiben ohnehin bestehen und werden erst nach Ablauf des dritten vollen Kalenderjahres gelöscht. Die Gläubiger sind bedient und der Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen nicht mehr ausgesetzt. Ohnehin ist nicht erkennbar, warum der ehemalige Schuldner zivilrechtliche Ansprüche gegenüber der SCHUFA geltend machen sollte. Schlichtweg eine Erforderlichkeit ist der in der Speicherung des Merkmals der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht zu sehen.
Verjährungsfrist und Löschungsverpflichtung?
Es besteht damit eine Löschungsverpflichtung vor Ablauf der zivilrechtlichen Verjährungsfrist, so dass eine Speicherung des Merkmals der Erteilung der Restschuldbefreiung über die Dauer von 6 Monaten hinaus, keine gesetzliche Stütze findet.
Der hessische Datenschutzbeauftragte – Kontrollorgan der SCHUFA – hält die Verfahrensweise der SCHUFA im Hinblick auf die Speicherdauer für rechtmäßig und sieht keinen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team können die Verfahrensweise der SCHUFA nicht nachvollziehen und sehen in den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes keine Berechtigung für die Speicherfrist von drei Jahren. Hier werden bereits Rechtsstreite vor unterschiedlichen Landgerichten deutschlandweit geführt.
Löschfristenchaos bei der Schufa – 2025 Update
Die SCHUFA Holding AG sammelt und verarbeitet Daten über Verbraucher. Diese Daten fließen in eine Bonitätsbewertung, den sogenannten Score, ein, der weitreichende Folgen haben kann, von der Kreditvergabe über Mietverträge bis hin zu Handyverträgen. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten unterliegt der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Grundsätzlich müssen SCHUFA-Einträge nach einer bestimmten Zeit wieder gelöscht werden. Die Speicherfristen variieren je nach Art des Eintrags:
- Anfragen (z. B. für ein Girokonto) werden nach 12 Monaten gelöscht, erscheinen aber nur 10 Tage lang in Auskünften.
- Kredite bleiben bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach vollständiger Rückzahlung gespeichert. Störungsfrei abgewickelte Kredite werden drei Jahre nach vollständiger Rückzahlung gelöscht. Abgezahlte Kredite: 3 Jahre nach Tilgung.
- Bürgschaften werden sofort gelöscht, sobald die Hauptschuld beglichen ist.
- Daten über die nicht vertragsgemäße Abwicklung von Geschäften (negative Einträge) werden, wenn die Forderungen beglichen wurden, nach 3 Jahren gelöscht. Es gibt jedoch eine Regelung, dass einmalige Zahlungsstörungen unter bestimmten Bedingungen bereits nach 18 Monaten gelöscht werden können, wenn innerhalb von 100 Tagen nach Fälligkeit keine weiteren negativen Merkmale auftreten und die Forderung beglichen wurde.
- Giro- und Kreditkartenkonten werden sofort gelöscht, wenn das Konto vom Kunden aufgelöst wird.
- Kundenkonten des Handels werden nach 3 Jahren gelöscht.
- Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte (Vermögensauskunft und Haftbefehl) werden nach 3 Jahren gelöscht. Wenn nachgewiesen wird, dass das Amtsgericht die Eintragung vorher gelöscht hat, erfolgt die Löschung auch bei der SCHUFA vorzeitig.
Ein wesentlicher Punkt, der zum „Chaos“ beigetragen hat, betrifft die Speicherfrist für die Restschuldbefreiung nach einem Insolvenzverfahren. Bisher bestand hier eine Diskrepanz zwischen der Praxis der SCHUFA, die diese Informationen 3 Jahre lang speicherte, und dem öffentlichen Insolvenzregister, in dem die Einträge bereits nach 6 Monaten gelöscht werden. Ohne den Ausgang von Gerichtsverfahren abzuwarten, hat die SCHUFA beschlossen, die Erteilung einer Restschuldbefreiung ab sofort nur noch 6 Monate zu speichern. Alle Einträge zur Restschuldbefreiung, die zum Stichtag 28. März 2023 länger als 6 Monate gespeichert waren, sowie alle damit verbundenen Schulden sollten rückwirkend zu diesem Datum nach 6 Monaten gelöscht werden. Diese Löschung erfolgt automatisch. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. Dezember 2023 (Az. C-634/21) hat klargestellt, dass die SCHUFA Informationen zur Restschuldbefreiung nicht länger speichern darf, als dies im öffentlichen Insolvenzregister erlaubt ist (in der Regel sechs Monate).
Ähnlich verhält es sich mit Einträgen über Zahlungsstörungen aus dem Schuldnerverzeichnis. Entsprechend der gesetzlichen Wertung müssen Wirtschaftsauskunfteien solche Informationen nicht länger speichern, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen wurde. Das OLG Köln betonte, dass Wirtschaftsauskunfteien, die denselben Zweck wie das öffentliche Schuldnerverzeichnis verfolgen, keine weitergehenden Speicherrechte geltend machen dürfen.
Ein weiterer Aspekt, der Unsicherheit schafft, sind fehlerhafte oder unrechtmäßige Einträge. Die Erfahrung von Verbraucherschützern und Rechtsanwälten zeigt, dass der Datenbestand der SCHUFA Fehler enthalten kann, beispielsweise veraltete Voranschriften oder nicht mehr aktuelle Einträge. Verbraucher müssen sich selbst darum kümmern, dass falsche Daten berichtigt oder gelöscht werden. Bei unbestritten falschen Angaben kann jederzeit eine Löschung verlangt werden. Wenn die Rechtmäßigkeit eines Eintrags bestritten wird, muss die SCHUFA diesen Eintrag bis zur Klärung sperren und darf ihn nicht weitergeben. Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit eines negativen Eintrags liegt grundsätzlich bei der eintragenden Stelle. Gerichtsurteile haben bestätigt, dass die SCHUFA die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung trägt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Löschfristen bei der SCHUFA zwar grundsätzlich geregelt sind, es jedoch in der Vergangenheit und Gegenwart zu rechtlichen Auseinandersetzungen und Anpassungen gekommen ist, insbesondere im Hinblick auf die Speicherdauer von Restschuldbefreiungen und Einträgen aus dem Schuldnerverzeichnis, um eine Synchronisierung mit den öffentlichen Registern zu erreichen. Darüber hinaus ist die Fehlerquote im Datenbestand der SCHUFA ein Problem, das Verbraucher dazu zwingt, ihre Daten selbst zu überprüfen und gegebenenfalls eine Löschung oder Berichtigung zu verlangen.
Es ist wichtig zu wissen, dass nach Ablauf der Fristen eine Kontrolle der Datenbestände sinnvoll ist, da veraltete Daten nicht immer automatisch gelöscht werden. Bei unberechtigten Einträgen gibt es rechtliche Möglichkeiten, sich zu wehren, einschließlich des Rechts auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und die Einschaltung von Aufsichtsbehörden oder rechtliche Schritte. Fachkundige rechtliche Hilfe, z.B. durch spezialisierte Rechtsanwälte, kann bei der Durchsetzung dieser Rechte effektiv unterstützen.
OLG Köln verlangt sofortige Löschung nach Zahlung!
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 10. April 2025 – 15 U 249/24 entschieden, dass die SCHUFA Holding AG gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen hat.
Die zentrale Aussage des Urteils ist, dass die SCHUFA erledigte Einträge – das heißt, vollständig beglichene Forderungen oder Informationen über Zahlungsstörungen, die auch im Schuldnerverzeichnis eingetragen sind oder sein könnten – nicht mehr pauschal drei Jahre speichern darf.
Stattdessen hat das Gericht festgestellt, dass diese Daten umgehend gelöscht werden müssen, sobald der Gläubiger die vollständige Befriedigung gemeldet oder nachgewiesen hat. Dies folgt der gesetzlichen Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO für das öffentliche Schuldnerverzeichnis.
Dieses Urteil stellt einen Richtungswechsel in der Rechtsprechung dar. Ausschlaggebend war insbesondere die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Dezember 2023 (referenziert als C-26/22), wonach private Auskunfteien Informationen aus öffentlichen Registern (wie dem Insolvenzregister) nicht länger speichern dürfen als die Register selbst. Das OLG Köln hat diese Rechtsprechung auf Einträge im Schuldnerverzeichnis übertragen, da Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA denselben Zweck verfolgen wie das Schuldnerverzeichnis, nämlich die Auskunft über die Kreditwürdigkeit. Das Interesse des Schuldners, sich nach Befriedigung der Gläubiger wieder am Wirtschaftsleben zu beteiligen, hat dabei ein erhebliches Gewicht.
Das Gericht hat auch klargestellt, dass die SCHUFA sich nicht auf interne Verhaltensregeln berufen kann, wenn diese gegen die DSGVO verstoßen. Die europarechtliche Auslegung ist maßgeblich.
Darüber hinaus sprach das OLG Köln dem Kläger im konkreten Fall immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500 € zu. Dies begründete das Gericht mit der Verletzung des sozialen Geltungsanspruchs des Klägers durch die rechtswidrige Speicherung und Übermittlung der erledigten Daten, die zu negativen Bewertungen bei Banken und Vertragspartnern führte. Die Höhe des Schadensersatzes orientierte sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), insbesondere dessen Urteil vom 28. Januar 2025 (VI ZR 183/22). Es wurde betont, dass der Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO eine Ausgleichsfunktion hat und nicht der Abschreckung oder Bestrafung dient, weshalb die Schwere des Verstoßes allein nicht die Höhe des Schadensersatzes bestimmt.
Was kann Dr. Thomas Schulte für Betroffene tun?
- Prüfung der Rechtmäßigkeit von SCHUFA-Einträgen: Dr. Schulte und sein Team bieten eine kostenfreie Ersteinschätzung an, um zu prüfen, ob ein Eintrag rechtmäßig ist und ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BDSG (vormals § 28a Abs. 1 BDSG) für einen Negativeintrag erfüllt sind.
- Identifizierung und Anfechtung fehlerhafter Einträge: Er hilft Betroffenen, unberechtigte oder veraltete Einträge zu identifizieren und anzufechten.
- Aufforderung zur Löschung: Dr. Schulte kann die SCHUFA oder die Unternehmen, die den Eintrag gemeldet haben (wie Banken, Telekommunikationsanbieter, Inkassounternehmen), schriftlich zur Löschung des Eintrags auffordern. Oft ist ein anwaltliches Schreiben bereits ausreichend, um eine Reaktion hervorzurufen.
- Durchsetzung des Rechts auf Löschung: Er unterstützt bei der Durchsetzung des gesetzlichen Anspruchs auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO, insbesondere wenn Daten unrechtmäßig gespeichert sind oder eine Forderung bereits beglichen wurde.
- Vorgehen gegen unzulässige Drohungen: Dr. Schulte rät Betroffenen, sich nicht von Drohungen mit einem SCHUFA-Eintrag durch Gläubiger oder Inkassounternehmen einschüchtern zu lassen, da solche Drohungen unter bestimmten Umständen unzulässig und sogar strafbar sein können. Er bietet rechtliche Beratung, um solche Situationen zu klären.
- Einlegung von Widerspruch: Er kann Ihnen helfen, Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten gemäß Art. 21 DSGVO einzulegen.
- Beantragung einer einstweiligen Verfügung: In eiligen Fällen, besonders wenn ein Schaden durch einen negativen Eintrag droht (z.B. bei einer bevorstehenden Finanzierung), kann Dr. Schulte schnell handeln und eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Gericht beantragen. Dabei ist schnelles Handeln des Betroffenen wichtig.
- Einleitung gerichtlicher Schritte: Wenn außergerichtliche Bemühungen zur Löschung erfolglos bleiben, kann er Klage einreichen, um die Löschung unberechtigter Einträge gerichtlich zu erzwingen und Ihre Rechte durchzusetzen.
- Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen: Wenn Ihnen durch einen unberechtigten SCHUFA-Eintrag ein Schaden entstanden ist (sowohl finanzieller als auch immaterieller Schaden wie Stress, Unsicherheit oder Rufschädigung), unterstützt Dr. Schulte Sie bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß Art. 82 DSGVO. Er weist jedoch darauf hin, dass die Geltendmachung immaterieller Schäden komplex sein kann und über bloßen Ärger hinausgehende, konkrete Schäden nachgewiesen werden müssen.
- Vertretung gegenüber Banken und Inkassounternehmen: Er hat Erfahrung in der Auseinandersetzung mit Banken, Telekommunikationsanbietern und Inkassogesellschaften und kann oft durch juristischen Druck ein Einlenken der Gegenseite erreichen.
- Hilfe bei Identitätsdiebstahl: Die Kanzlei bietet schnellstmögliche Hilfe in Fällen von Identitätsdiebstahl, die zu unrechtmäßigen SCHUFA-Einträgen geführt haben. Dies kann auch das Vorgehen gegen unrechtmäßige Vollstreckungsbescheide umfassen.
- Korrektur des Scorewerts: Nach erfolgreicher Löschung eines Eintrags kann Dr. Schulte darauf hinwirken, dass der Scorewert entsprechend korrigiert wird.
- Beratung in komplexen Fällen: Bei komplizierteren Sachverhalten oder mangelnder Reaktion der SCHUFA bietet er umfassende rechtliche Beratung.
Dr. Schulte wird als Experte beschrieben, der die „Mechanismen und Tricks“ der eintragenden Stellen kennt. Er arbeitet oft schnell und digital, um die Löschung unberechtigter Einträge zu erreichen, in manchen Fällen innerhalb von 1 bis 3 Wochen. Er bietet bundesweite Vertretung an und ist als Ansprechpartner für rechtliche Fragen zur SCHUFA und zum Datenschutz verfügbar.
Zusätzlich bietet seine Kanzlei auch Beratung für polnischsprachige Mandanten an. Informationen zu seinen Leistungen und rechtliche Hinweise finden sich auch auf seiner Website und in Blogbeiträgen.
Sie können Dr. Schulte und sein Team unter der Telefonnummer +49 (0) 30 – 22 19 220 20 oder per E-Mail unter dr.schulte@dr-schulte.de oder law@meet-an-expert.com kontaktieren. Die Kanzlei befindet sich in der Malteserstraße 170, 12277 Berlin.
Zusammenfassung für den schnellen Leser
Viele Verbraucher erleben nach der Restschuldbefreiung erhebliche Einschränkungen, da die SCHUFA diese weiterhin für drei Jahre speichert – obwohl das öffentliche Insolvenzregister die Einträge bereits nach sechs Monaten löscht. Diese Speicherpraxis hat massive Folgen: kein Girokonto, keine Mietverträge, keine Kredite. Dr. Thomas Schulte, erfahrener Anwalt für Datenschutz und Verbraucherschutz, kritisiert diese Vorgehensweise scharf. Nach Ansicht seiner Kanzlei widerspricht die verlängerte Speicherung dem Bundesdatenschutzgesetz und der DSGVO.
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C-634/21) und das OLG Köln (15 U 249/24) bestätigen: SCHUFA darf erledigte Einträge und die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht länger speichern als öffentliche Register – also maximal sechs Monate. Diese Rechtsprechung zwingt die SCHUFA zur Umstellung: Einträge müssen früher gelöscht werden. Die Kanzlei Dr. Schulte hilft Betroffenen bundesweit, fehlerhafte oder unzulässige Einträge löschen zu lassen, Schadensersatz geltend zu machen und den SCHUFA-Score zu korrigieren. Auch bei Identitätsdiebstahl und unrechtmäßigen Drohungen bietet er rechtlichen Schutz. Besonders wichtig: Rechtzeitig handeln und Beweise sichern. Eine kostenfreie Ersteinschätzung unterstützt Betroffene beim Einstieg.
Fazit: Wer unberechtigt belastet wird, kann sich mit anwaltlicher Hilfe erfolgreich zur Wehr setzen – für einen echten wirtschaftlichen Neuanfang. Dr. Schulte und sein Team sind Ansprechpartner für Verbraucherrechte, Datenschutz und SCHUFA-Probleme – auch auf Polnisch.
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Der offizielle YouTube-Kanal von ABOWI Law, auf dem Dr. Thomas Schulte regelmäßig Videos zu rechtlichen Themen, einschließlich SCHUFA, veröffentlicht.
Diese Ressourcen bieten umfassende Informationen und rechtliche Einschätzungen zum Umgang mit SCHUFA-Einträgen. Website: www.dr-schulte.de
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