Dr. Schulte - Macht von Google; Durchfahrt verboten

Abmahnung von Rechtsanwalt Kilian Lenard aus Berlin für Herrn Martin Ismail

Haben auch Sie Post von Herrn Rechtsanwalt Kilian Lenard aus Berlin erhalten?

Bei der Kanzlei Dr. Thomas Schulte aus Berlin meldeten sich in den vergangenen Tagen unzählige Betroffene, die von Rechtsanwalt Kilian Lenard im Namen von dessen Mandanten Martin Ismail angeschrieben worden sind. Diese Mandanten betreiben eine Webseite, auf welcher der Service Google Fonts genutzt worden ist. Nun wird im Namen von „Martin Ismail“ eine Persönlichkeitsrechtverletzung moniert und Schadenersatz (von in den meisten Fällen 170,00€) verlangt.

Google Fonts

Google Fonts ist ein Service des amerikanischen Unternehmens Google. Kurz gesagt werden hier Schriftarten für Webseiten zur Verfügung gestellt. Diese Schriftarten können entweder lokal oder remote verwandt werden. Die meisten Webseitenbetreiber nutzen hierbei die remote-Option, bei der die Schriftart beim Besuch auf der Webseite vom Google Server heruntergeladen wird, da diese wohl auch meist voreingestellt ist. Hierbei wird die jeweilige IP-Adresse des Besuchers an Google übermittelt. Martin Ismail moniert nun über seinen Rechtsanwalt Kilian Leonard, dass dies eine Verletzung seiner informationellen Selbstbestimmung sei und verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2017 (BGH, VI ZR 135/13). Nun urteilte das Landgericht München I am 20.01.2022 (3 O 17493/20), dass in einem solchen Falle der Kläger Schadenersatz in Höhe von 200,00€ zugesprochen bekommt. Hierauf soll sich der Anspruch des Herrn Ismail stützen der zusammen mit seinem Rechtsanwalt Lenard eine wahre „Abmahnwelle“ lostritt, die nicht nur nervig, sondern wohl auch rechtsmissbräuchlich erscheint.

Rechtliche Beurteilung

Grund für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO soll ein angeblicher Verstoß gegen die Rechte des Herrn Ismail beim Besuch der jeweiligen Webseite sein. Es wird sich auf die fehlende Einwilligung gem. Art. 6 I a) DSGVO berufen. In den allermeisten Fällen ist jedoch davon auszugehen, dass die Datenverarbeitung gem. Art. 6 I f) DSGVO gerechtfertigt ist und die meisten Webseitenbetreiber auf diesen Umstand in ihrer Datenschutzerklärung auch explizit hinweisen. In einer vereinzelt gebliebenen und echten Überraschungsentscheidung hat das Landgericht München (LG München I, Endurteil vom 20.01.2022 – 3 O 17493/20 (s.o.)) nun in einem Einzelfall festgelegt, dass hierfür an einen Kläger ein Schadenersatz von 100 € gezahlt werden soll. Das hat das Gericht in diesem Einzelfall geurteilt, weil der Websitenbetreiber mehrmals die Daten eines Websitenbesuchers trotz vorheriger Unterlassungsaufforderung weitergeleitet hatte. Es war also ein beharrlicher Verstoß gegen die ausdrücklichen Wünsche eines Betroffenen. Die Parteien kannten sich augenscheinlich persönlich.

Hier liegt der Fall aber meist anders: Die Internetseiten wurden gar nicht persönlich von dem Anspruchssteller besucht, sondern von einem EDV Programm, welches extra dafür geschaffen wurde, Internetseiten zu suchen und Verstöße festzustellen. Außerdem hat diese Crawler die Website nur einmal besucht.

Im Übrigen haben höherrangige Gerichte als das Landgericht München festgelegt, das bei der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs eine gewisse Bagatellschwelle überschritten sein muss.

Hinzukommt, dass das Massenabmahnen als rechtsmißbräuchlich gilt, weil es anders als in dem Fall, der das Landgericht München betraf, nicht um einen mehrmaligen Rechtsverstoß geht, sondern um die Geltendmachung eines scheinbaren Zahlungsanspruchs aus wirtschaftlichen Motiven. In vergangenen vergleichbaren Fällen wurden „Opfern“ solch ungerechtfertigter Abmahnungen – neben Schadenersatzansprüchen gegen den Anspruchsteller – unter Umständen sogar  Schadenersatzansprüche gegen den ausführenden Anwalt selbst gem. § 826 BGB zugesprochen (vgl. LG Regensburg – 2 S 194/13).

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 8478 vom 27. Oktober 2022 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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