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ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG – Mit Vollgas in den Totalverlust?

Die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG macht neue Schlagzeilen. In einem nun bekannt gewordenen Schreiben der Gesellschaft an die Anleger, das diesen in den nächsten Tagen zugehen soll, welches den Rechtsanwälten vorab zugespielt wurde, teilt  die ALAG mit, dass sie sich aufgrund der Insolvenz der Robert Straub GmbH (Budget Autovermietung) ebenfalls in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Die ALAG ist zu 31% an der Budget beteiligt.

Die Anleger, die in die Anlageform „Classic“ investiert haben, sollen nun die bisher erhaltenen Kapitalrückzahlungen an die Gesellschaft zurück erstatten. Noch schlimmer trifft es Anleger, die Kapitalrückzahlungen neu im Rahmen der Variante „Classic Plus“ investiert haben, diese sollen die investierten Beträge als Kapitalrückzahlungen noch einmal einzahlen, ohne selbst direkte Auszahlungen erhalten zu haben. Anleger, die noch Ratenzahlungen z.B. aus der Vertragsvariante „Sprint“ schulden, sollen weiter Raten in die stark insolvenzgefährdete Gesellschaft leisten. Die Gesellschaft selbst verweist hier auf die Regelungen der §§ 3 und 9 des Gesellschaftsvertrages und auf die Regelungen in §§ 232 Abs. 2 sowie 236 HGB. 
Die ALAG schlägt den Anlegern darüber hinaus vor, die Geschäftstätigkeit einzustellen und die Gesellschaft zu liquidieren. Hierdurch sollen angeblich Gelder von Anlegern gespart und Gläubiger der Gesellschaft zur Stundung, wohl gemerkt nicht zum Verzicht auf Forderungen, bewegt werden. Genannt werden hier unter anderem die ALBIS Leasing AG, welche selbst ein ähnliches Anlagemodell wie die ALAG betreibt und die Verwaltungsgesellschaft HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH.
 
Die Gesellschaft hat nach eigenen Angaben Schulden in Millionenhöhe bei Werkstätten (1 Mio €), bei refinanzierenden Banken und dem Finanzamt (10 Mio €) und bei der Albis und der HFT. Auch Anlegern der ALBIS droht somit durch die Zahlungsprobleme der ALAG ein finanzieller Schaden.
  

Die ALAG selbst prognostiziert in einer unverbindlichen Beispielrechnung bezogen auf eine Einlage in Höhe von 1.000,00 Euro bei Durchlaufen der von der Gesellschaft angestrebten Liquidation eine Auszahlung von ca. 350,00 Euro, somit also einen Verlust in Höhe von 65%. Bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens prognostiziert die Gesellschaft die Rückzahlung in Höhe von ca. 200,00 Euro und geht somit von einem Verlust in Höhe von 80% aus.

 

Mit dieser Argumentation wird versucht, die Anleger dazu zu bewegen, der Liquidation der Gesellschaft durch die Gesellschaft selbst als Liquidator zuzustimmen. Bildlich gesprochen wird hier der Bock zum Gärtner gemacht bzw. als Gärtner bestätigt. Es ist aus Sicht der Rechtsanwälte nicht vertretbar, die Liquidation des Unternehmens dem Unternehmen selbst zu überlassen. Hier kann es nur zwei Alternativen zur schonungslosen Aufklärung geben. Diese lauten:

 

1)      Einsetzen eines unabhängigen Liquidators

2)      Durchführung eines regulären Insolvenzverfahrens

 

Rechtsanwalt Schulte meint: „Anleger die bereits Post von der ALAG erhalten haben oder in Kürze erhalten, sollten in jedem Fall rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen und keinesfalls ohne vorherige Prüfung Zahlungen an die Gesellschaft leisten.“

Einen Fragebogen für Anleger finden Sie hier.
 

Der Verfasser Dr. Thomas Schulte leitet die Kanzlei Dr. Thomas Schulte, in der vier Anwälte tätig sind. Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin, sowie Büros in Dresden und Frankfurt am Main.
 

Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

 

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 633 vom 8. Juli 2009 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich