ALBIS Finance AG verschickt unklare Vergleichsangebote an Anleger. Wie sollten sich Betroffene und ihre Familien verhalten?

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Gerichtsgebäude / Pixabay

ALBIS Finance AG verschickt unklare Vergleichsangebote an Anleger. Wie sollten sich Betroffene und ihre Familien verhalten?

Die ALBIS Finance AG (vormals LeaseTrend AG) ist ebenfalls eine Emission aus dem Emissionshaus Rothmann & Cie. AG. Nach eigenen Angaben befindet sich die Beteiligungsgesellschaft derzeit in finanziellen Schwierigkeiten. Viele Anleger haben sich bereits bei der Kanzlei Dr. Schulte & Partner in Berlin gemeldet und mitgeteilt, dass sie Vergleichsangebote oder gar Mahnbescheide erhalten haben. Diese Schreiben werden durch die neuen Prozessbevollmächtigten der Gesellschaft, Dr. May, Hofmann und Kollegen, versandt. Besonders auffällig ist, dass in keinster Weise nachvollziehbar wird, aufgrund welcher Berechnungsmethoden die Gesellschaft zu einem evtl. negativen oder positiven Abfindungssaldo gelangt ist. Vielmehr ist es so, dass eine schätzungsweise Zahl angegeben wird, oft mit der Behauptung, dass ein negatives Kapitalkonto vorläge und daher Ausschüttungen zurückzuzahlen seien. Oder es wird mitgeteilt, dass ein Abfindungsguthaben in einer bestimmten Höhe besteht, und die Gesellschaft dieses aufgrund Liquidationsschwierigkeiten nicht auszahlen könne und daher anbietet, 10 % des Abfindungsguthabens sofort zu zahlen.

Vergleiche nicht ungeprüft unterschreiben

Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht empfehlen betroffenen Anlegern prüfen zu lassen, ob es sinnvoll ist, ein solches Vergleichsangebot anzunehmen. Grundsätzlich ist es so, dass der Anleger nach dem Gesellschaftsvertrag Anspruch darauf hat, dass ein Wirtschaftsprüfer das Abfindungsguthaben errechnet. Von den uns bekannten Fällen ist dies allerdings nicht erfolgt. Unklar bleibt vor allem, unter welchen Bedingungen die Gesellschaft tatsächlich bereit ist, ein 10%iges Abfindungsguthaben zu zahlen. So lautet es zum Beispiel in § 2 des Vergleichstextes:

„Bei nach eventueller Saldierung verbleibenden positiven Kapitalkonten zahlt die Albis Finance AG dem Anleger im Wege des Vergleiches ein Abfindungsguthaben in Höhe von xxx aus.“

Somit ist bereits unklar, was die Gesellschaft mit eventueller Saldierung meint. Dies birgt die Gefahr, dass sich die Gesellschaft nach Vergleichsschluss darauf berufen kann, dass die Bedingung für eine Zahlung nicht eingetreten ist. Außerdem weist Frau Rechtsanwältin Buchmann darauf hin, dass im § 4 des Vergleichstextes eine sogenannte Generalquittung vereinbart wird, dort lautet es:

„Mit Abschluss des Vergleiches und der Erfüllung der Zahlungspflicht durch den Anleger oder die ALBIS Finance AG gemäß § 2 des Vertrages sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der vertragsschließenden Gesellschaften und des Anlegers, gleich, ob bekannt oder unbekannt, gleich welchen Rechtsgrund abgegolten und erledigt.“

„Der Anleger verzichtet gegenüber den Gesellschaften dieses Vertrages sowie etwaigen finanzierenden Banken auf sämtliche weitere etwaige gegenwärtige und zukünftigen Ansprüche, Einreden und Gestaltungsrechte, die mit der Beteiligung im Zusammenhang stehen. und in der Person des Anlegers oder eines dritten Erwerbers der Beteiligung entstanden sind.“

Dem Anleger muss klar sein, dass er damit z.B alle weiteren Ansprüche nicht nur gegenüber der ALBIS Finance AG ausschließt, sondern auch gegenüber Dritten, wie zum Beispiel Vermittlern oder Gründungsgesellschaftern. Daher sollte ein solches Angebot nicht ungeprüft unterschrieben werden, um sich nicht eventuelle bestehender Ansprüche zu entledigen.

Fazit:

Außerdem ist nicht garantiert, dass die Vergleichszahlung tatsächlich erfolgt. Bereits mehrfach haben die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team mit ihren Mandanten in der Vergangenheit erlebt, dass bereits geschlossene Vergleiche mit der Begründung weiterer Liquidationsschwierigkeiten nicht eingehalten worden sind. Es ist daher ratsam, mithilfe eines Anwaltes die Gesellschaft zunächst aufzufordern, eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung durch einen Wirtschaftsprüfer zu erstellen und ggf. diesen Anspruch gerichtlich feststellen zu lassen. Hier stehen den Betroffenen und ihren Familien Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team gerne zur Verfügung.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1180 vom 12. Februar 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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