125.000 Euro vorab gezahlt – und keine Finanzierung. Jetzt ist es rechtskräftig.
Von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt, Berlin
Ein Technologieunternehmen aus Süddeutschland suchte Kapital für den Aufbau seiner Produktion. Ein Finanzierungsvermittler aus Nürnberg (charmant und wohnhaft in einer ansprechenden Villa) versprach, Geldgeber zu finden – Volumen: 25 Millionen Euro. Bevor er auch nur einen Finger rührte, verlangte er eine „basic-fee“ von 125.000 Euro. Also VORKOSTEN für die Beteiligung oder das Darlehen. Das Unternehmen zahlte. Danach kam ein Letter of Intent eines Investors aus Dubai – eine Absichtserklärung. Eine Finanzierung kam nie.
Das Unternehmen kündigte und verlangte sein Geld zurück. Der Vermittler weigerte sich: Die Zahlung sei „freiwillig“ gewesen, so stehe es im Vertrag. Drei Gerichte haben das anders gesehen. Am 21. Oktober 2026 hat der Bundesgerichtshof das letzte Wort gesprochen.
Die ALGEBO Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH aus Nürnberg, die heute als KP GmbH firmiert, muss einer Kundin eine Vorab-Provision („basic-fee“) von 125.000 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten zurückzahlen. Der Bundesgerichtshof hat ihre Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 21.10.2026 (I ZR 112/26) zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.09.2025 (19 O 1627/25) rechtskräftig.
Veröffentlicht: 22.10.2026 · Stand: 22.10.2026
Was hat der BGH im Fall ALGEBO entschieden?
Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde der ALGEBO (heute KP GmbH) gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg zurückgewiesen. Der I. Zivilsenat sah weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache noch einen Grund, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung tätig zu werden; auch die Rügen wegen verletzter Verfahrensgrundrechte griffen nicht durch (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine nähere Begründung hat der Senat nicht gegeben, was das Gesetz erlaubt (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die ALGEBO. Der Streitwert betrug 125.000 Euro.
Mit der Zurückweisung wird das Urteil rechtskräftig (§ 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO). Der Rechtsstreit ist damit beendet.
Worum ging es im Streit um die „basic-fee“?
Im Streit ging es um eine Vorauszahlung auf eine Maklerprovision. Am 04.09.2024 schlossen ein Technologieunternehmen und die ALGEBO einen Maklervertrag über die Vermittlung einer Finanzierung von 25 Millionen Euro. Vereinbart war eine Provision von 5 Prozent bei erfolgreicher Vermittlung – und vorab eine „basic-fee“ von 125.000 Euro. Diese sollte bei Erfolg auf die Provision angerechnet werden. Im Vertrag stand zugleich, der Kunde sei zur Zahlung „nicht verpflichtet“ und leiste „aus freien Stücken“ – der Makler werde ohne Zahlung aber nicht tätig.
Das Unternehmen zahlte. Die ALGEBO legte daraufhin einen Letter of Intent eines Investors mit Sitz in Dubai vom 24.10.2024 vor. Der Investor verlangte nach dem Vortrag der ALGEBO selbst vorab 400.000 Dollar für eine Machbarkeitsstudie und Risikoanalyse. Das Unternehmen zahlte das nicht, kündigte im Januar 2025 und forderte die 125.000 Euro zurück. Eine Finanzierung kam unstreitig nie zustande.
Warum muss die ALGEBO die Vorauszahlung zurückzahlen?
Die ALGEBO muss zurückzahlen, weil sie für die 125.000 Euro keinen Rechtsgrund hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Das Landgericht Nürnberg-Fürth stützte das auf zwei Gründe:
- Die Klausel ist unwirksam. Die „basic-fee“ war eine vom Makler vorgegebene Allgemeine Geschäftsbedingung. Eine Provision, die unabhängig vom Erfolg geschuldet ist, widerspricht dem Grundgedanken des Maklerrechts: Der Makler verdient seinen Lohn erst, wenn der vermittelte Vertrag zustande kommt (§ 652 BGB). Eine solche Klausel ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam – auch zwischen Unternehmern. Das Landgericht berief sich dafür auf den BGH (Urteil vom 20.03.1985, IVa ZR 223/83) und das OLG Oldenburg (Urteil vom 19.05.2005, 8 U 10/05).
- Eine Provision ist nicht verdient. Ein Finanzierungsvertrag kam nicht zustande. Warum, ist unerheblich: Ob der Kunde ein angebotenes Geschäft abschließt, bleibt seine freie Entscheidung. Das Risiko trägt der Makler. Die Weigerung, 400.000 Dollar an den Investor zu zahlen, war keine Pflichtverletzung des Kunden.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Berufung der ALGEBO einstimmig und ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen (Beschluss vom 23.02.2026, 2 U 1765/25, § 522 Abs. 2 ZPO). Die Unterscheidung zwischen einer kleinen „basic-fee“ für eine bloße Zusage und der vollen Provision für den Vertragsschluss kenne das gesetzliche Leitbild nicht, so der Senat.
Hilft dem Makler die Klausel „aus freien Stücken gezahlt“?
Nein, die Formulierung „aus freien Stücken“ schützt den Makler nicht. Wer weiß, dass er nichts schuldet, und trotzdem zahlt, kann das Geld zwar grundsätzlich nicht zurückverlangen (§ 814 BGB). Darauf berief sich die ALGEBO. Das Landgericht hielt dagegen: Wenn der Makler ohne Zahlung nicht tätig wird, ist die Zahlung nicht freiwillig. Der Kunde zahlt, damit gearbeitet wird – und weil er nach dem Vertrag mit einer Anrechnung auf die Provision rechnen darf. Eine Mail der ALGEBO vom 19.07.2024 bezeichnete die „basic-fee“ sogar als Teil der Provision und ausdrücklich als „keine Upfront-Zahlung“.
Das Oberlandesgericht bestätigte: § 814 BGB passt hier nicht. Die Zahlung sollte das Vermögen der ALGEBO nicht endgültig und bedingungslos mehren; sie war eine vorläufige Zahlung.
Wer ist die ALGEBO – und warum heißt sie jetzt KP GmbH?
Die ALGEBO Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH ist im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter HRB 31670 eingetragen. Nach dem Registerauszug hat die Gesellschafterversammlung am 16.12.2025 die Änderung der Firma beschlossen; eingetragen ist seit dem 27.01.2026 der Name KP GmbH, mit neuer Geschäftsanschrift in der Pillenreuther Straße 14, 90459 Nürnberg. Die Gesellschaft blieb dieselbe – die Umfirmierung ändert nichts an ihren Verbindlichkeiten. Wer Ansprüche gegen die ALGEBO hat, richtet sie an die KP GmbH.
Die „basic-fee“ hat die Gerichte in Nürnberg nicht zum ersten Mal beschäftigt. Schon 2024 hatte das Landgericht Nürnberg in einem anderen Verfahren eine solche Vorab-Gebühr beanstandet; darüber haben wir im Beitrag Vorkostenbetrug bei Krediten – Rückzahlung geschuldet berichtet.
Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmen, die eine Vorab-Gebühr gezahlt haben?
Für Unternehmen, die einem Finanzierungsvermittler eine Vorab-Gebühr gezahlt haben, ohne dass eine Finanzierung zustande kam, ist die Entscheidung ein starkes Argument. Die Nürnberger Gerichte haben bestätigt: Eine erfolgsunabhängige Vorab-Provision in Formularverträgen ist unwirksam – auch unter Kaufleuten, auch wenn sie „basic-fee“, „Bearbeitungsgebühr“ oder „freiwillige Zahlung“ heißt. Ein Letter of Intent ist kein Finanzierungsvertrag.
Ehrlich gesagt gehört aber auch dazu: Der BGH hat keine eigene Begründung geschrieben. Er hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht geprüft wie ein Revisionsgericht, sondern nur festgestellt, dass es keinen Grund gab, die Revision zuzulassen. Der Fall bleibt eine Einzelfallentscheidung zu einem bestimmten Vertrag. Und ein rechtskräftiges Urteil ist das eine – das Geld beim Schuldner tatsächlich einzutreiben, das andere.
Wie kann man eine gezahlte Maklerprovision zurückfordern?
Eine Maklerprovision, die ohne Vermittlungserfolg gezahlt wurde, kann man regelmäßig zurückfordern, wenn die Vertragsklausel unwirksam ist. Diese Schritte haben sich bewährt:
- Vertrag und Zahlungsnachweis sichern – den unterschriebenen Maklervertrag, die Rechnung über die Vorab-Gebühr, den Überweisungsbeleg.
- Die gesamte Korrespondenz aufbewahren – Mails, in denen der Vermittler die Gebühr erklärt oder als Teil der Provision bezeichnet, können entscheidend sein.
- Prüfen, was „geliefert“ wurde – ist ein Letter of Intent eine verbindliche Zusage oder eine bloße Absichtserklärung mit Bedingungen?
- Kündigen und schriftlich zurückfordern – mit Frist. Die Frist setzt den Vermittler in Verzug; ab dann laufen Zinsen.
- Verjährung im Blick behalten – der Rückforderungsanspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem er entstanden ist und der Gläubiger davon wusste (§§ 195, 199 BGB).
Neue Vorab-Forderungen – etwa für „Machbarkeitsstudien“, „Due Diligence“ oder „Versicherungen“ – sollte man nicht erfüllen, bevor sie geprüft sind. Wie solche Muster aussehen, beschreibt auch unser Beitrag zur BaFin-Warnung vor illegalem Kreditgeschäft.
Unsere Erfahrung aus der Praxis
Wir haben das Unternehmen in diesem Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth und dem Oberlandesgericht Nürnberg vertreten. Wer einen Vorab-Vertrag mit einem Finanzierungsvermittler unterschrieben hat, sollte ihn prüfen lassen, bevor weiteres Geld fließt – und bevor Ansprüche verjähren.
Sie haben eine Vorab-Gebühr gezahlt und keine Finanzierung erhalten? Schreiben Sie uns mit dem Vertrag und dem Zahlungsbeleg an dr.schulte@dr-schulte.de. Wir sagen Ihnen, wie wir die Lage einschätzen.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist das Urteil gegen die ALGEBO rechtskräftig?
Ja, das Urteil gegen die ALGEBO ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 21.10.2026 (I ZR 112/26) zurückgewiesen. Mit der Zurückweisung wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.09.2025 nach § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO rechtskräftig.
Darf ein Finanzierungsvermittler eine erfolgsunabhängige Vorab-Gebühr verlangen?
In vorformulierten Verträgen grundsätzlich nicht. Eine Provision, die unabhängig vom Zustandekommen des vermittelten Vertrags geschuldet ist, widerspricht dem Leitbild des § 652 BGB und ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, auch gegenüber Unternehmern. So haben es das Landgericht Nürnberg-Fürth und das Oberlandesgericht Nürnberg im Fall ALGEBO entschieden.
Schließt die Klausel „Zahlung aus freien Stücken“ die Rückforderung aus?
Nein, nicht wenn der Makler ohne die Zahlung nicht tätig werden will. Dann ist die Zahlung nicht freiwillig, sondern Voraussetzung für die Leistung. Die Rückforderung ist deshalb nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen, wie das Landgericht Nürnberg-Fürth (19 O 1627/25) und das Oberlandesgericht Nürnberg (2 U 1765/25) entschieden haben.
Ist ein Letter of Intent eine Finanzierungszusage?
Ein Letter of Intent ist regelmäßig nur eine Absichtserklärung und kein Finanzierungsvertrag. Eine Maklerprovision entsteht erst, wenn der vermittelte Finanzierungsvertrag tatsächlich zustande kommt (§ 652 BGB). Im Fall ALGEBO lag nur ein Letter of Intent vor, ein Finanzierungsvertrag kam unstreitig nicht zustande; eine Provision war deshalb nicht verdient.
Gegen wen richten sich Ansprüche, nachdem die ALGEBO umfirmiert hat?
Ansprüche richten sich gegen die KP GmbH, Nürnberg. Die ALGEBO Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH hat ihren Namen geändert; eingetragen ist seit dem 27.01.2026 die Firma KP GmbH im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg (HRB 31670). Die Gesellschaft ist dieselbe geblieben, ihre Verbindlichkeiten bestehen fort.
Über den Autor: Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schulte, Berlin, zugelassen seit 1995 (RAK Berlin), Tätigkeitsschwerpunkte Bank- und Kapitalmarktrecht, Datenschutzrecht (Schufa), Versicherungsrecht — Kontakt dr.schulte@dr-schulte.de.
Quellen: BGH, Beschluss vom 21.10.2026, I ZR 112/26 · OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.02.2026, 2 U 1765/25 · LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 29.09.2025, 19 O 1627/25 · § 544 ZPO · § 652 BGB · § 307 BGB · § 814 BGB