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Anleger führen Musterprozess gegen Thormann-Insolvenzverwalter – kostensparender und effizienter Anlegerschutz

Die Berliner Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB haben in Sachen Thormann Capital nunmehr zwei Klagen gegen den Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Ivo Willrodt, eingereicht.

 

Die Thormann Anleger hatten sich an den Unternehmen als Gläubiger beteiligt und Gelder einbezahlt. Dr. Schulte und sein Team vertreten die Interessen der geschädigten Anleger seit einiger Zeit. Viele Verhandlungen und Diskussionen über die besten Lösungen wurden zwischen den Beteiligten intensiv geführt. Ziel aller Maßnahmen ist es: die Anleger und ihre Familien sollen möglichst ihre Ersparnisse zurückerhalten.

Das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – hatte am 14.06.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Thormann Capital GmbH und Thormann Green Energy Verwaltungs GmbH, Gautinger Straße 10, 82319 Starnberg eröffnet. Herr  Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt als Insolvenzverwalter wurde bestellt, die Gesellschaften befinden sich in der Abwicklung.

Klageverfahren gegen den Insolvenzverwalter

Um für alle Anleger offene Rechtsfragen zu klären wurden jetzt Musterverfahren eingereicht.

Die zwei Klagen gegen den Insolvenzverwalter beruhen auf einer Absprache, die zwischen dem Insolvenzverwalter und der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB getroffen wurde, um eine Klageflut zu Lasten der Insolvenzmasse zu vermeiden. So können die Rechtsfragen schnell und kostensparend geklärt werden.

Eine Klage betrifft einen Vertrag, welcher noch bzgl. der SAM Management Group AG geschlossen und der später auf die LEO ONE übergeleitet wurde. Die zweite Klage betrifft einen Vertrag vom Typ Green Up, welcher bei der LEO ONE zur Unterzeichnung gelangte.

Musterverfahren soll Klärung über die Wirksamkeit der Nachrangklausel für die betroffenen Anleger bringen

Rechtsanwalt Dr. Schulte, der die Klagen für die betroffenen Anleger eingereicht hat, erklärt das Vorgehen wie folgt:

„Es geht in der Klage um die Fragestellung, ob die Nachrangklausel, die in den jeweiligen Vertragswerken enthalten war, wirksam in den Vertrag miteinbezogen worden ist. Wäre die Forderung der Anleger nachrangig, wovon wir nicht ausgehen, hätten diese in dem Insolvenzverfahren keine oder nur nachrangige Ansprüche, die angemeldet werden könnten. Für den Fall, dass die Ansprüche nicht nachrangig sind, da die Nachrangklausel unwirksam war, wären die hier vertretenen Anleger gleichrangige Insolvenzgläubiger,  was eine wesentliche Besserstellung der Thormann-Anleger bedeuten würde. Um hier etliche Klagen gegen den Insolvenzverwalter auf Anerkennung der Forderung zur Insolvenztabelle zu vermeiden, wurde gemeinsam entschieden, dass lediglich die nunmehr angestrengten „Musterverfahren“ im untechnischen Sinne geführt werden. An die Ergebnisse der Klagen, sollten sie für die Anleger positiv sein, will sich der Insolvenzverwalter dann halten. So wird viel Zeit und auch Arbeitskraft gespart und für die Insolvenzmasse wertvolles Geld erhalten.“

Prüfung für einen außergerichtlichen Vergleich – Vorteile für die Ansprüche der Thormann Capital Anleger?

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team prüfen zudem momentan, ob eine Möglichkeit besteht, mit der Strasser-Gruppe einen außergerichtlichen Vergleich abzuschließen. Sobald ein Vergleichsentwurf vorliegt, der den Anlegern zur Unterschrift angeboten werden kann, werden wir über das Angebot konkret berichten. Auch diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Interessen der Anleger.

 

 

 

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1720 vom 23. Oktober 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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