Was muss der Bankberater beachten, um richtig zu informieren? Die eingeführte Dokumentationspflicht nach der Finanzkrise 2008 durch die Mifid-Richtlinie der Europäischen Union für Beratungsgespräche soll Sicherheit für den Kunden in einer Bank schaffen, aber auch die Bank davor schützen, falsche Beratungen zu leisten.
Was sich vom Gesetzgeber als effektiv verwirklichen sollte, stößt in der Beratungswirklichkeit meist auf Hindernisse. Die Rechtsänderungen sind jetzt einige Jahre alt (näher hierzu: https://www.dr-schulte.de/rechtsgebiet/bank-und-kapitalmarktrecht/finanzmarktrichtlinie-tritt-in-kraft)
Bereits 2008 wurde durch das Fachmagazin Capital darauf hingewiesen, dass Bankberater ihre Kunden belügen
Was muss der Anleger und der Berater beachten?
Wichtig zu wissen ist, dass selbst bei einem kurzen Gespräch auch ohne schriftliches Abkommen ein sogenannter „Anlageberatungsvertrag“ zustande kommt, der für gegenseitige Rechte und Pflichten verantwortlich ist. Der Bankkunde möchte ja, dass sein Vermögen sicher und gewinnbringend angelegt wird. Verluste sollen vermieden werden. Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) gibt dabei die Marschrichtung vor. Zunächst muss der Bankberater die Situation des Kunden hinsichtlich seiner Vorkenntnisse, aber auch seiner Anlageziele bestimmen. Der Bankkunde muss also Auskunft geben. Dabei muss sich die Bank auf die Angaben des Kunden verlassen können, sie müssen also richtig sein (§ 31 Abs. 6 WpHG).
Anlegerschutz: Grundlage baut auf Vertrauen und wahren Angaben
Macht der Bankkunde unwahre Angaben, so darf die Bank Anlageprodukte nicht empfehlen. Allerdings muss auch die Bank richtig informieren. Dies geschieht, damit der Anleger eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen kann. Die Informationen der Bank müssen rechtzeitig, verständlich, redlich, eindeutig und nicht irreführend sein.
Wie man sieht, sind diese vom Gesetzgeber gut gemeinten Worte in der Wirklichkeit dehnungsfähig. Wann ist etwas rechtzeitig, wann ist etwas verständlich, wann ist etwas redlich, wann ist etwas eindeutig und nicht irreführend?
Meist wird dies später, wenn die Anlage möglicherweise gescheitert ist, von einem Richter beurteilt werden. Dann kommt es darauf an, dass man den Verlauf des Beratungsgespräches als Kläger gut beweisen kann.
Aussage gegen Aussage: lückenlose Beweisführung muss erbracht werden
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Thomas Schulte und Team von der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team meint dazu: „Häufig erleben wir es, dass unsere Mandanten mit schweren Vorwürfen gegen den Bankberater zu uns kommen. Die Anlage ist schlecht gelaufen, es sind Verluste eingetreten. Jetzt will der Kunde Schadensersatz. Banken wehren sich dann häufig mit der Angabe, das Gespräch sei korrekt gewesen und sämtliche Anlageziele des Kunden sind berücksichtigt worden, über entstehende Verluste sei gesprochen worden.“
Im Gerichtssaal steht dann Aussage gegen Aussage. „Hier ist es entscheidend, dass man als Geschädigter einer fehlgeschlagenen Anlage noch ein gut darstellbares Protokoll des Beratungsgespräches zur Verfügung hat oder im Nachhinein aus seiner Erinnerung erstellen kann. Nur mit einer lückenlosen Beweisführung lässt sich ein Prozess gewinnen!“, sagt Rechtsanwalt Dr. Schulte, der mit seinem Team eine Vielzahl von geschädigten Bankkunden betreut.
Fazit: Dokumentation von Verhandlungsgesprächen gibt Sicherheit und Vertrauen auf beiden Seiten
„Es ist also beim Gang in die Bank darauf zu achten, dass auch wirklich das aufgeschrieben wird, was auch erzählt wird. Man muss die Wahrheit sagen, auch wenn man in Bankdingen unerfahren ist“, sagt Rechtsanwalt Dr. Schulte.
Anleger, die Verluste befürchten, sollten sich insoweit an eine Fachanwaltskanzlei wenden, um Möglichkeiten der Anspruchsverwirklichung zu prüfen. Für Rückfragen und weitere Informationen stehen Dr. Schulte und sein Team unter 030 22 19 220 20 oder dr.schulte@dr-schulte.de gerne zur Verfügung.