Banken, Versicherungen, Mobilfunkunternehmen usw. – Ihre direkten Dienstleister wissen über Ihre finanzielle Lage meist besser Bescheid als Ihre engsten Freunde. Umso erschreckender ist, dass Ihre Daten regelmäßig sog. Auskunfteien (z.B. der Schufa) offenbart werden. Man mag staunen, aber dieser Vorgang ist derart alltäglich, dass es schwer vorstellbar ist, dass diese Dienstleister jedes mal überprüfen, ob die Offenbarung Ihrer Daten angemessen ist. Genau dazu sind sie aber verpflichtet. Eine automatische Schufa-Meldung – auch richtiger Daten – ist stets rechtswidrig. Dies bestätigte kürzlich das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Az. 14d O 39/08).
Der Fall ist alltäglich: Ein Verbraucher nahm bei einer Bank einen Kredit auf.
Hierbei unterschrieb er einen Vertrag, in dem sich auch eine Einwilligung in eine Datenweitergabe an die Schufa („Schufa-Klausel“), befand. Schließlich geriet der Verbraucher in Zahlungsverzug. Nachdem die Bank seine Vergleichsangebote ablehnte, kündigte sie den Kredit. Dieser Umstand wurde automatisch – und ohne eine Einzelfallabwägung vorzunehmen – an die Schufa weitergeleitet.
Hiergegen wehrte sich der Verbraucher: Er verlangte von der Bank, sie möge die Meldung der Kreditkündigung gegenüber der Schufa widerrufen. Die Bank lehnte dies ab. Sie argumentierte, der Kunde habe schließlich eine Schufa-Klausel unterschrieben und deshalb dürfe sie seine Daten auch automatisch und ohne Interessenabwägung weiterleiten. Das Landgericht Düsseldorf entschied: Unterlässt eine Bank die erforderliche Interessenabwägung, spielt es keine Rolle, ob eine Einwilligung des Kunden vorliegt, ob die Daten zutreffend sind oder ob die Weitergabe sogar angemessen war. Allein das Unterlassen der Einzelfallprüfung macht die Datenweitergabe rechtswidrig! Damit schloss sich das Landgericht Düsseldorf der herrschenden Meinung unter den deutschen Gerichten an.
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