Recht und Gesetz

Automatische Schufa-Meldung ist rechtswidrig!

Banken, Versicherungen, Mobilfunkunternehmen usw. – Ihre direkten Dienstleister wissen über Ihre finanzielle Lage meist besser Bescheid als Ihre engsten Freunde. Umso erschreckender ist, dass Ihre Daten regelmäßig sog. Auskunfteien (z.B. der Schufa) offenbart werden. Man mag staunen, aber dieser Vorgang ist derart alltäglich, dass es schwer vorstellbar ist, dass diese Dienstleister jedes mal überprüfen, ob die Offenbarung Ihrer Daten angemessen ist. Genau dazu sind sie aber verpflichtet. Eine automatische Schufa-Meldung – auch richtiger Daten – ist stets rechtswidrig. Dies bestätigte kürzlich das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Az. 14d O 39/08).  

Der Fall ist alltäglich
: Ein Verbraucher nahm bei einer Bank einen Kredit auf.
Hierbei unterschrieb er einen Vertrag, in dem sich auch eine Einwilligung in eine Datenweitergabe an die Schufa („Schufa-Klausel“), befand. Schließlich geriet der Verbraucher in Zahlungsverzug. Nachdem die Bank seine Vergleichsangebote ablehnte, kündigte sie den Kredit. Dieser Umstand wurde automatisch – und ohne eine Einzelfallabwägung vorzunehmen – an die Schufa weitergeleitet.  
Hiergegen wehrte sich der Verbraucher: Er verlangte von der Bank, sie möge die Meldung der Kreditkündigung gegenüber der Schufa widerrufen. Die Bank lehnte dies ab. Sie argumentierte, der Kunde habe schließlich eine Schufa-Klausel unterschrieben und deshalb dürfe sie seine Daten auch automatisch und ohne Interessenabwägung weiterleiten.  Das Landgericht Düsseldorf entschied: Unterlässt eine Bank die erforderliche Interessenabwägung, spielt es keine Rolle, ob eine Einwilligung des Kunden vorliegt, ob die Daten zutreffend sind oder ob die Weitergabe sogar angemessen war. Allein das Unterlassen der Einzelfallprüfung macht die Datenweitergabe rechtswidrig! Damit schloss sich das Landgericht Düsseldorf der herrschenden Meinung unter den deutschen Gerichten an.

, Telefax: (030) 71520678, e-Mail: Internet: www.dr-schulte.de .dr.schulte@dr-schulte.de  
Bildmaterial: Frau Antje König (Bürovorsteherin)e-Mail: antje.koenig@dr-schulte.de  
Unser Büro ist mit einem Team von vier Rechtsanwälten wirtschaftsberatend tätig und deckt ein breites Spektrum wirtschafts- und verbraucherschutzrechtlicher Themenstellungen ab. Der Verfasser arbeitet schwerpunktmäßig im Bereich des Banken- und Kapitalmarktrechtes. Die Rechtsanwälte sind ebenfalls im Bereich des Immaterialgüterrechtes (Namensrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Sorten und Design), des Versicherungsrechtes sowie des Immobilienrechtes aktiv. Interdisziplinär kooperieren die Rechtsanwälte mit Steuerberatern. Die Kanzlei verfügt über Büros in Berlin (2 x), Freiburg und Dresden. 

Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 615 vom 23. Februar 2009 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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