Banken und Gebühren

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

Das frühere Bild einer Bank als reiner Aufbewahrungsort für Bargeld ist heutzutage einer fast unüberschaubaren Unternehmensstruktur gewichen. Banken als sogenannte Globelplayer sind mittlerweile Säulen einer Volkswirtschaft, sie halten Anteile an den größten Unternehmen eines Landes, bieten Dienstleistungen in verschiedensten Bereichen an  und wenn der Vorstand der Deutschen Bank sich zu wirtschaftlichen Themen äußert hört selbst die Politik aufmerksam zu.
 
Der einzelne Kleinkunde steht dem Wortlaut nach als Vertragspartner der Bank gegenüber, jedoch kann man in vielen Fällen kaum von einer Gleichberechtigung sprechen, sondern viel mehr von einem Abhängigkeitsverhältnis.
Viele Bankkunden würden kaum wagen manche Gebühren ihrer Banken zu hinterfragen, weil man annimmt, dass diese Riesen schon wissen würden was sie da tun. Dies ist jedoch nur bedingt richtig, da Banken häufig versuchen die Verbraucherrechte ihrer Kunden zu verkürzen. Für den Einzelnen sind dies vielleicht nur ein zwei Euro mehr auf einer Rechnung, für die Bank kann dies Landesweit jedoch Millionen bedeuten.
Seit dem 1. Juli 2003 kosten Überweisungen ins Ausland beispielsweise nicht mehr, als die Bank für eine gleichartige Leistung innerhalb der Landesgrenzen verlangt. Das gilt nicht nur für die Euro-Staaten, sondern für die gesamte Europäische Union.
Doch damit wurde der Kunde nicht unbedingt besser gestellt. Viele Kreditinstitute haben ihre Gebührenstruktur gemischt. Die Deutsche Bank hat die Auslands- den Inlandsgebühren angepasst – und sie zugleich erhöht. Je nach Kontomodell kostet eine Überweisung nun zwischen 0,75 Euro und 1,50 Euro.
Von den gesetzlichen Regelungen ausgenommen bleiben Schecks, weil sie zunehmend weniger genutzt werden und weil für Scheckzahlungen zu viele Sonderregelungen in den einzelnen Mitgliedsländern bestehen. Die EU-Verordnung schreibt den Banken auch nicht die Höhe der einzelnen Gebührensätze vor. Um Verbrauchern jedoch einen Preisvergleich zu ermöglichen, sind die ausführenden Geldinstitute verpflichtet, die Kunden vorab über Gebührenhöhe oder über geplante Gebührenänderungen zu informieren
Nicht immer führt die Bank Überweisungen, Last- und Gutschriften korrekt aus. In der Regel geschieht dies zu Lasten der Kunden. Dadurch entstehen Zinsverluste, und die können sich im Laufe der Jahre zu erheblichen Beträgen summieren. Diese Handhabung entspricht jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers.
Das Finanzinstitut ist verpflichtet, die zu Unrecht einbehaltenen Beträge zurück zu zahlen. Zusätzlich muss sie dem Kunden den Ausfall mit einem Wiederanlagezins vergüten. Der setzt sich zusammen aus dem Refinanzierungszins, zu dem sich die Banken bei der Europäischen Zentralbank Geld leihen, plus fünf Prozent Aufschlag.
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen festgelegt, dass bei Rücklastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Gebühren nicht zulässig sind:

Da der Kunde beim Lastschriftverfahren keine Vertragsverletzung gegenüber der Bank begeht, wenn sein Konto nicht gedeckt ist, kann die Bank auch keinen Schadensersatz verlangen. Ebenfalls unzulässig sind Entgelte für die Benachrichtigung über nicht ausgeführte Aufträge.
Zu Unrecht erhobene Entgelte müssen zurückgezahlt werden. Mit Zins und Zinseszins. Das gilt für Altfälle, die noch unter das alte Schuldrecht fallen, rückwirkend mit einer Verjährungsfrist von 30 Jahren. Alle anderen, nach dem 1. Januar 2002 zu beanstandende Entgelte, verjähren schon nach drei Jahren.
Bei Scheckrückgaben und bei Nicht-Ausführung von Daueraufträgen hat die Bank unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, Schadensersatz zu fordern. Im Preisverzeichnis der Bank muss eine solche Schadensersatzforderung aufgeführt sein.
Die Gültigkeit einer solchen Klausel und die Höhe des Schadensersatzes sind strittig. Eine einfache "Schadenspauschale" kann die Bank nicht verlangen, da sie dem Kunden die Möglichkeit geben muss, nachzuweisen, dass der Schaden geringer war.
Banken bitten ihre Kunden häufig für Sonderleistungsentgelte zur Kasse. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg weist darauf hin, dass Kunden sich damit nicht immer abfinden und daher auch nicht zahlen müssten. In Verträgen stünden oft unzulässige Klauseln im Kleingedruckten. So dürften Banken bei vorzeitiger Kreditkündigung keine Pauschalbeträge festlegen. Mit der Problematik von Banken AGB hat sich auch des OLG Karlsruhe befasst: Eine Klausel für Daueraufträge, wonach für eine "Kundenbenachrichtigung wegen Nichtausführung mangels Deckung" eine Gebühr zu entrichten ist, unterliegt der Inhaltskontrolle der gesetzlichen Regelungen zu AGB und ist als unzulässige Klausel zu beanstanden. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. 5. 2000, 15 U 22/ 00)
Aufpassen sollte man auch beim Gang zum Geldautomaten. Barabhebungen an Geldautomaten sind für viele Kunden so teuer wie noch nie. Wer am Automaten einer Bank abhebt, bei der er nicht Kunde ist, muss häufig fünf Euro oder mehr bezahlen. Vor zwei Jahren hatten die Gebühren noch zwei Prozent der Summe oder zwei Euro betragen.
Überschuldete Verbraucher, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger haben bei fast allen Banken Probleme, ein Girokonto zu erhalten.
In einem Urteil hat das Landgericht Berlin am 24. April 2003, Az. 21 S 1/03, entschieden, dass die „Selbstverpflichtung“ der Berliner Sparkasse Betroffenen einen einklagbaren Anspruch auf Eröffnung bzw. Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis gibt. „Der Zweck der Selbstverpflichtung bestehe allgemein darin, Menschen mit schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Führung eines Girokontos auf Guthabenbasis zu ermöglichen, das im Rahmen moderner Daseinsvorsorge nahezu unentbehrlich sei (sogenanntes „Girokonto für Jedermann“). Die Form der Selbstverpflichtung trete dabei an die Stelle einer gesetzlichen Regelung. Die Durchsetzbarkeit dieses Zwecks der Selbstverpflichtung gebiete es, einen unmittelbar durch den Bankkunden einklagbaren Anspruch einzuräumen.“ Das Urteil ist rechtskräftig. Revision wurde nicht zugelassen.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ist diese Entscheidung auf alle Banken zu übertragen, die die Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses zum Girokonto für Jedermann praktizieren.

            
Der vorstehende Text wurde verfasst von RA Röhlke; dieser zeichnet verantwortlich im Sinne des § 10 Abs. 4 MDStV.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 336 vom 27. August 2004 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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